Page - 56 - in Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Image of the Page - 56 -
Text of the Page - 56 -
SABINE BERGHAHN
56
blieben die Grundrechte der Bundesverfassung (BV) unangetastet gültig, was
konkret vor allem bedeutete, dass auch bei Lehrerinnen im Einzelfall ab-
gewogen werden musste (siehe auch Wyttenbach in diesem Band). In Öster-
reich hat das für die Schulen zuständige Bundesministerium durch einen Er-
lass im Jahre 2004 einer uneinheitlichen Praxis des Kopftuchs von Schülerin-
nen vorgebeugt (siehe auch Gresch/Hadj-Abdou in diesem Band; zum Ver-
gleich der ›Alpenrepubliken‹ im Umgang mit dem Islam: Dolezal/Helb-
ling/Hutter 2008) und so einen toleranten Umgang sichergestellt. Der Erlass
basierte zudem auf der Akzeptanz des Kopftuchs als religiöses Kleidungs-
stück und der bundesweiten Anerkennung des Islams als gleichberechtigte
Religion und öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Der Rechtsstatus islamischer Gemeinschaften
Insoweit besteht in Österreich ein bedeutsamer Unterschied zur Bundesre-
publik Deutschland, wo bislang keine islamische Gemeinschaft als öffentlich-
rechtliche Körperschaft anerkannt wurde und daher muslimische Gemeinden
von Behörden und Gerichten nicht als gleichgestellt mit christlichen Kirchen,
der jüdischen Gemeinde und anderen Religionsgemeinschaften behandelt
werden.34 Hindernisse für die Anerkennung islamischer Gemeinschaften wer-
den von deutschen Behörden und Gerichten allgemein bislang in der allzu de-
zentralen Struktur islamischer Gemeinschaften und der nicht formal genug
organisierten Mitgliedschaft gesehen. Der Status einer Religionsgemeinschaft
als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist in Deutschland zwar nicht unbe-
dingte Voraussetzung für die kollektive Wahrnehmung von Organisations-,
Selbstverwaltungs- und religiösen Verkündigungsrechten, dies alles steht
auch privatrechtlich als Vereinen organisierten Gruppierungen offen. Der öf-
fentlich-rechtliche Status ist aber wichtig für die islamischen Gemeinschaften
selbst und ihre Wahrnehmung in der Öffentlichkeit, um im Verhältnis zu an-
deren Religionen oder Konfessionen faktisch und rechtlich auf gleicher Au-
genhöhe agieren zu können. Bessere rechtliche Voraussetzungen würden sich
z.B. für die Erteilung von Religionsunterricht in öffentlichen Schulen, für die
Errichtung von Moscheen oder die Beantragung von Förderzuschüssen aller
Art ergeben. In Deutschland besteht für korporative Anerkennungen und für
alle Regelungen im Hinblick auf das allgemeinbildende Schulwesen eine
Zuständigkeit der Bundesländer. In Österreich wurde die Anerkennung des
34 Zwar haben ostdeutsche Behörden die ›Islamische Religionsgemeinschaft‹ in
den letzten Tagen der DDR 1990 als öffentlich-rechtliche Korporation aner-
kannt, jedoch wurde ihr die Übertragung dieses Status durch Behörden der Bun-
desrepublik nach der Vereinigung streitig gemacht; immerhin firmiert sie heute
im Internet mit dem Zusatz ›Körperschaft des öffentlichen Rechts‹, abrufbar:
http://www.islamische-religionsgemeinschaft.de/, 03.03.2009.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik