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JUDITH WYTTENBACH
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den Grundsatz der konfessionellen Neutralität der BV sowie der streng
laizistischen Ausrichtung der Genfer Kantonsverfassung – einer muslimi-
schen Lehrerin an einer öffentlichen Schule während des Unterrichts ein
Kopftuch zu tragen. Zu Konflikten mit Schülern bzw. Schülerinnen oder zu
konkreten Beanstandungen von Eltern war es im Vorfeld des Verbots aber
nicht gekommen. Gegen diesen Entscheid wehrte sich die Lehrerin erfolglos
mit einer staatsrechtlichen Beschwerde vor dem BG. Das oberste Schweizer
Gericht stützte in einem viel diskutierten Entscheid27 die Auffassungen des
Genfer Staatsrats und verneinte einen unzulässigen Eingriff in die Religions-
freiheit.28 Es hielt fest, es bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin
mit dem Tragen des Kopftuchs die Zugehörigkeit zu eine bestimmten Reli-
gion zum Ausdruck bringe und den Willen bekunde, sich gemäß deren Vor-
schriften zu verhalten. Das Kopftuch stelle ein starkes religiöses Symbol dar
(›un symbole réligieux fort‹), weil es für Dritte unmittelbar sichtbar auf die
Religionszugehörigkeit der Trägerin hinweise. Das Anliegen der Beschwerde-
führerin müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der religiösen Neu-
tralität bzw. den Interessen von Schülern und Schülerinnen sowie deren Eltern
abgewogen werden. Die Religionsfreiheit entbinde nicht automatisch von den
Amtspflichten; Lehrerinnen und Lehrer müssten sich verhältnismäßige Be-
schränkungen gefallen lassen. Der Grundsatz der ›Neutralität‹ besitze im
Schulbereich auf Grund der allgemeinen Schulpflicht besondere Bedeutung:
Es sei dem Staat verfassungsrechtlich verboten, konfessionell orientierten
oder im Gegenteil religionsfeindlichen Unterricht zu erteilen und für oder ge-
gen eine bestimmte Religion in der Schule Stellung zu nehmen. Der Staat
habe die Aufgabe, das religiöse Erziehungsrecht der Eltern zu schützen. Zwar
sei ein in jeder Hinsicht absolut neutraler Unterricht konkret schwer vor-
stellbar und die Lehrerinnen bzw. Lehrer müssten ihre Überzeugung nicht ver-
leugnen. Es sei jedoch Zurückhaltung geboten, insbesondere bei sehr jungen
Schülern und Schülerinnen auf der obligatorischen Stufe (Primarschulstufe und
Sekundarschulstufe I). Bei einem starken religiösen Symbol wie dem Kopftuch,
einer Soutane oder Ähnlichem sei eine solche Selbstdarstellung der Lehrerin mit
dem in der Genfer Verfassung verankerten Grundsatz der Nicht-Identifikation
des Staates mit einer Religion nicht vereinbar, da das Verhalten der Beamtin dem
Staat zugerechnet werde. Eine Beschwerde der Lehrerin an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) blieb ebenfalls erfolglos. Der Ge-
richtshof führte aus, dass das Kopftuchtragen einer Lehrerin nur schwer mit
27 BGE v. 12.11.1997, BGE 123 I 296; deutsche Übersetzung in: Die Praxis 85
(1996), 195.
28 Damals noch Art. 49 Abs. 1 der alten BV von 1874.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik