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DASKOPFTUCH IN DER SCHWEIZ
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ihrer Pflicht zu vereinbaren sei, die Schülerinnen und Schüler zu Toleranz,
gegenseitigem Respekt und Gleichberechtigung zu erziehen.29
Auch wenn das Urteil des BG von seinen Zielsetzungen her – Achtung
der religiösen Neutralität der Schule und Schutz der religiösen Gefühle von
Schülern und Schülerinnen – richtig ist, enthält es doch verschiedene Inkohä-
renzen und Unklarheiten. Zunächst darf die Frage gestellt werden, ob es sich
beim Kopftuch tatsächlich um ein ›starkes religiöses Symbol‹ handelt, wie
z.B. bei der Bibel, dem Koran, einem Kreuz oder einer Priestersoutane, oder
nicht vielmehr um ein Kleidungsstück zur Erfüllung einer religiös motivierten
Sittenpflicht (ähnlich die Kritik von Hangartner 1998: 602). Das Gericht
bejaht die starke Symbolhaftigkeit, ohne sich näher mit dieser Frage ausein-
anderzusetzen oder die Frage zu klären, wie starke von schwachen religiösen
Zeichen abzugrenzen sind. Die Beantwortung dieser Frage rührt an das Prob-
lem der rechtsgleichen Umsetzung der höchstrichterlichen Aussagen. Gehört
ein sichtbar um den Hals getragenes größeres Holz- oder Metallkreuz dazu?
Oder ein großer Bart bei einem muslimischen Lehrer? Die Perücke einer jü-
dischen Frau? Wie ist es mit den auffälligen, weil sehr altmodischen Frisur-
und Kleidervorschriften für weibliche Angehörige gewisser evangelikaler
Freikirchen? Weiter muss dazu bemerkt werden, dass Angehörige einzelner
Glaubensrichtungen auffälligere Kleidermerkmale verwenden als Gläubige
anderer Religionen, was aber nicht zwingend bedeuten muss, dass Lehrper-
sonen dieser Glaubensrichtungen (wie z.B. Juden mit der Kippa, Sikhs mit
dem Turban oder Musliminnen mit Kopftuch) mehr religiöse Überzeugungen
in den Unterricht einfließen lassen als z.B. neutral gekleidete, streng gläubige
Christen oder Christinnen. Wichtig scheint, dass Lehrerinnen und Lehrer
Zurückhaltung im Unterricht zeigen, die Religionszugehörigkeit der Schüle-
rinnen und Schüler in einem Klima von Toleranz respektieren und über Fra-
gen offen diskutiert wird (so auch Richli 1998: 232, welcher dem Gericht
vorwirft, es wolle eine religiös ›keimfreie‹ Atmosphäre suggerieren; ähnlich
Tappenbeck/de Mortanges 2007: 1419; Auer 2002: 215).
Schließlich steht auch die Aussage, das Kopftuch könnte die religiösen
Empfindungen von Schülern bzw. Schülerinnen und deren Eltern beeinträch-
tigen, auf einem eher dünnen Fundament. Zu Recht weisen Astrid Epiney,
Robert Mosters und Dominique Gross darauf hin, dass sich der Aussagegehalt
des Tragens eines Kopftuchs im Ergebnis darauf beschränke, »die Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten Religion zu bekunden; irgendwelche Aussagen
29 EGMR v. 15.02.2001, Az. 42393/98 (Dahlab v. Switzerland): »It therefore ap-
pears difficult to reconcile the wearing of an Islamic Headscarf with the messa-
ge of tolerance, respect for others and, above all, equality and non-
discrimination that all teachers in a democratic society must convey to their pu-
pils«.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik