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DAS KOPFTUCH IN DER SCHWEIZ
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terbinden. Die Schulen dürfen – eine korrekte formellgesetzliche Grundlage
auf kantonaler Ebene vorausgesetzt – gewisse Kleidervorschriften erlassen (Aubert
1998: 482). Bei religiös motivierter Kleidung, die die Schülerinnen und den Schul-
betrieb nicht behindern, ist jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen Zurück-
haltung geboten. Auch in diesem Bereich dürfte es zunächst nicht einfach sein, das
Kopftuch auf die symbolische Aussage zu reduzieren, dass es Mädchen diskri-
miniere und den Gleichstellungszielen zuwiderlaufe. Zudem müsste wiederum
dargelegt werden, inwiefern ein solcher Eingriff in die Glaubens- und Gewis-
sensfreiheit von Eltern und Kind unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ge-
rechtfertigt werden könnte.
Das muslimische Kopftuch wird an schweizerischen Schulen bisher eben-
so toleriert wie die Kippa der Juden. Nach geltender Praxis in den Kantonen
sind religiöse Kleidung und das Tragen religiöser Symbole erlaubt. Richt-
linien der ›Eidgenössischen Erziehungsdirektorenkonferenz‹ für die ganze
Schweiz über den Umgang mit religiöser Kleidung an den Schulen gibt es
zurzeit nicht. Die Bekleidung muss jedoch dem schulischen Umfeld ange-
messen sein, d.h. sie darf weder die Kommunikation noch die Arbeitsformen
behindern oder eine Gefahrenquelle darstellen.31 Verschiedentlich wurden in
jüngerer Zeit Stimmen laut, die nach einem Kopftuchverbot für Schülerinnen
rufen.32 Der Stadtrat von Zürich beantwortete zwei parlamentarische Ein-
gaben von Vertretern und Vertreterinnen der Schweizerischen Volkspartei da-
hingehend, dass das Tragen von Kopftüchern an den Schulen bisher keinerlei
Konflikte verursacht habe und also kein Handlungsbedarf für ein Kopftuch-
verbot bestehe: »Ein Kopftuchverbot würde im Gegenteil Probleme schaffen,
wo heute keine sind« (Interpellationen GR Nr. 2004/11; Beantwortung am
30.06.2004, ad. Frage 4).
Zwischen den Einschränkungen, die Lehrerinnen zu erdulden haben und
den Anforderungen an Schülerinnen besteht nach Ansicht des BG ein bedeu-
tender grundrechtsdogmatischer Unterschied.33 Das Gericht hatte sich zwar
noch nie mit einem kantonalen Kopftuchverbot für Schülerinnen zu befassen,
doch machte es 1993 im ›Schwimmunterrichtsentscheid‹34 und in früheren
Urteilen zu Dispensationen an religiösen Feier- und Ruhetagen verschiedene
31 Siehe z.B. Leitfaden des Kantons Bern, 2007, abrufbar: http://www.erz.be.ch/
site/fb-interkultur-religioese-symbole, 30.07.2008; Richtlinien des Kantons Solo-
thurn, 2008, abrufbar: http://www.so.ch/fileadmin/internet/dbk/estba/pdf/dbk_aktuell_
1/1-08stab.pdf, 12.10.2008; Handreichung Kanton Basel-Stadt, Umgang mit re-
ligiösen Fragen an der Schule, 2007, abrufbar: http://www.edubs.ch/die_schulen
/schulen_bs/interkulturelle_paedagogik/handreichung.pdf, 30.07.2008.
32 Der sozialdemokratische Bürgermeister der Stadt Neuenburg z.B. hat vorge-
schlagen, dass Schülerinnen kein Kopftuch mehr tragen dürften; siehe Le Temps
v. 27.03.2004.
33 BGE v. 12.11.1997, BGE 126 I 296, E. 4aa.
34 BGE v. 18.06.1993, BGE 119 Ia 178, 195, E. 8.d.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik