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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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DAS KOPFTUCH IN DER SCHWEIZ 113 terbinden. Die Schulen dürfen – eine korrekte formellgesetzliche Grundlage auf kantonaler Ebene vorausgesetzt – gewisse Kleidervorschriften erlassen (Aubert 1998: 482). Bei religiös motivierter Kleidung, die die Schülerinnen und den Schul- betrieb nicht behindern, ist jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen Zurück- haltung geboten. Auch in diesem Bereich dürfte es zunächst nicht einfach sein, das Kopftuch auf die symbolische Aussage zu reduzieren, dass es Mädchen diskri- miniere und den Gleichstellungszielen zuwiderlaufe. Zudem müsste wiederum dargelegt werden, inwiefern ein solcher Eingriff in die Glaubens- und Gewis- sensfreiheit von Eltern und Kind unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ge- rechtfertigt werden könnte. Das muslimische Kopftuch wird an schweizerischen Schulen bisher eben- so toleriert wie die Kippa der Juden. Nach geltender Praxis in den Kantonen sind religiöse Kleidung und das Tragen religiöser Symbole erlaubt. Richt- linien der ›Eidgenössischen Erziehungsdirektorenkonferenz‹ für die ganze Schweiz über den Umgang mit religiöser Kleidung an den Schulen gibt es zurzeit nicht. Die Bekleidung muss jedoch dem schulischen Umfeld ange- messen sein, d.h. sie darf weder die Kommunikation noch die Arbeitsformen behindern oder eine Gefahrenquelle darstellen.31 Verschiedentlich wurden in jüngerer Zeit Stimmen laut, die nach einem Kopftuchverbot für Schülerinnen rufen.32 Der Stadtrat von Zürich beantwortete zwei parlamentarische Ein- gaben von Vertretern und Vertreterinnen der Schweizerischen Volkspartei da- hingehend, dass das Tragen von Kopftüchern an den Schulen bisher keinerlei Konflikte verursacht habe und also kein Handlungsbedarf für ein Kopftuch- verbot bestehe: »Ein Kopftuchverbot würde im Gegenteil Probleme schaffen, wo heute keine sind« (Interpellationen GR Nr. 2004/11; Beantwortung am 30.06.2004, ad. Frage 4). Zwischen den Einschränkungen, die Lehrerinnen zu erdulden haben und den Anforderungen an Schülerinnen besteht nach Ansicht des BG ein bedeu- tender grundrechtsdogmatischer Unterschied.33 Das Gericht hatte sich zwar noch nie mit einem kantonalen Kopftuchverbot für Schülerinnen zu befassen, doch machte es 1993 im ›Schwimmunterrichtsentscheid‹34 und in früheren Urteilen zu Dispensationen an religiösen Feier- und Ruhetagen verschiedene 31 Siehe z.B. Leitfaden des Kantons Bern, 2007, abrufbar: http://www.erz.be.ch/ site/fb-interkultur-religioese-symbole, 30.07.2008; Richtlinien des Kantons Solo- thurn, 2008, abrufbar: http://www.so.ch/fileadmin/internet/dbk/estba/pdf/dbk_aktuell_ 1/1-08stab.pdf, 12.10.2008; Handreichung Kanton Basel-Stadt, Umgang mit re- ligiösen Fragen an der Schule, 2007, abrufbar: http://www.edubs.ch/die_schulen /schulen_bs/interkulturelle_paedagogik/handreichung.pdf, 30.07.2008. 32 Der sozialdemokratische Bürgermeister der Stadt Neuenburg z.B. hat vorge- schlagen, dass Schülerinnen kein Kopftuch mehr tragen dürften; siehe Le Temps v. 27.03.2004. 33 BGE v. 12.11.1997, BGE 126 I 296, E. 4aa. 34 BGE v. 18.06.1993, BGE 119 Ia 178, 195, E. 8.d.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Title
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Subtitle
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Authors
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Publisher
transcript Verlag
Date
2009
Language
German
License
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Size
14.7 x 22.4 cm
Pages
526
Keywords
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Category
Recht und Politik
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