Page - 120 - in Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Image of the Page - 120 -
Text of the Page - 120 -
JUDITH WYTTENBACH
120
(1) die Nichtanstellung von Musliminnen wegen ihres Kopftuchs
(2) Konflikte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
(3) missbräuchliche Kündigungen
Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss
Das Schweizerische Arbeitsrecht42 ist durch den Grundsatz der Vertragsfrei-
heit in Art. 1 des ›Schweizerischen Obligationenrechts‹ (OR), durch die
Treuepflicht der Arbeitnehmenden und durch die Fürsorgepflicht der Arbeit-
geberschaft geprägt. Das OR regelt den Schutz der Angestellten nach Stel-
lenantritt und bei Vertragsauflösung. Es äußert sich hingegen nicht zur dis-
kriminierenden Verweigerung einer Anstellung; hier gilt nach herrschender
Lehre grundsätzlich die Vertragsfreiheit, welche besagt, dass jede Person frei
ist, zu entscheiden, mit wem sie wann welche Verträge abschließt (Geiser
2001: 14). Daraus ergibt sich für einen Teil der Literatur, dass mit Ausnahme
der Geschlechterdiskriminierung (dazu unten) das Gleichbehandlungsprinzip
nach heutigem Recht vor Abschluss des Vertrags nicht gilt. Nach dieser
Ansicht kommt auch den arbeitsrechtlichen Schutz- und Fürsorgepflichten
keine Vorwirkung zu; diese gelten erst während der Dauer des Arbeitsver-
hältnisses (für weitere Hinweise siehe Portmann/Stöckli 2007: 16). Andere
Autoren/Autorinnen legen dar, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung
aus religiösen Gründen auf Grund der Bedeutung des Grundrechtsschutzes
auch bei der Anstellung zum Tragen kommen müsse und der Gesetzgeber
gefordert sei, diesen Aspekt zu regeln (Art. 35 BV; implizit Gloor 2006: 7 f;
Göksu 2003: 99). Werner Gloor ist der Ansicht, dass es nach den allgemeinen
Vorschriften des Vertragsschlussverfahrens im OR43 sittenwidrig ist, eine
Anstellung grundlos oder aus sachfremden Gründen davon abhängig zu
machen, dass eine Bewerberin (k)ein Kopftuch trägt oder Kopftuchträge-
rinnen systematisch – d.h. unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation für
die Stelle – abzuweisen (Gloor 2006: 10). Für Alexandra Caplazi und Tarek
Naguib verstoßen ethnisch-kulturelle Diskriminierungen im Selektionsver-
fahren bei Stellenvergabe gegen den Grundsatz der ›culpa in contrahendo‹
(schuldhafte Verletzung von Pflichten während der Vertragsverhandlungen),
42 ›Schweizerisches Obligationenrecht‹ v. 30.03.1911; ›Bundesgesetz vom
13.03.1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel‹ (Arbeitsgesetz);
›Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-
venzentschädigung‹ v. 25.06.1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz).
43 Art. 19 Abs. 2 OR: »Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Verein-
barungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift
aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ord-
nung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich
schliesst«.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik