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STEPHIE FEHR
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Einzelfalles voranzustellen. Geradezu absurd erscheint es, Ludin ihr abwei-
chendes Outfit, ihre visuelle Präsentation, die von der Selbstdarstellung ande-
rer Frauen oder Männer abweicht, vorzuwerfen, denn genauso träfe dies auf
andere Kleidungsstücke wie Röcke zu, die traditionell ebenfalls nur von
Frauen getragen werden und ebenso auf irgendeine Weise nachteilig inter-
pretiert werden können.
Eine speziellere Antwort, die sich auf eine Kleidung bezog, die als
erniedrigend empfunden werden könnte, bietet ein obiter dictum aus der
Rechtsprechung – eine beiläufige Aussage und Bewertung in dem Gerichts-
urteil in Sachen ›Shabina Begum‹,8 welches uns noch beschäftigen wird
(siehe unten). Es war Baroness Brenda Marjorie Hale in ihrer Eigenschaft als
Richterin in diesem Urteil, die dazu bemerkte, dass wenn eine Frau frei ihren
Lebensweg wähle, stünde es anderen Frauen, die eine andere Wahl getroffen
haben, nicht zu, sie zu kritisieren oder ihre Wahl zu verhindern. Obwohl es
denkbar sei, dass der Anblick kompletter Verhüllung einige Menschen
beleidigt, insbesondere westliche Feministinnen, die darin ein Symbol der
Unterdrückung der Trägerin sehen, könne dies kein guter Grund für ein Ver-
bot dieser Kleidung sein. Allenfalls sei daran zu denken, dass ausschließlich
für Minderjährige etwas anderes gelten könnte, da sie auf Grund ihrer
unvollständigen geistigen Entwicklung staatlichen Schutzes vor Benachteili-
gung gegenüber Jungen und Männern bedürften (Abschnitt 93 ff9).
Dieser Beurteilung ist teilweise zuzustimmen, denn eine staatlich erzwun-
gene Bevormundung einer Frau mit dem Ziel, ihre Gleichstellung mit Män-
nern zu schaffen, muss als wenig Erfolg versprechend bezeichnet werden.
Inwiefern Kinder und Jugendliche jedoch als schutzbedürftig anzusehen sind,
sollte davon abhängen, ob das Alter der Religionsmündigkeit (in Deutschland:
14 Jahre) erreicht ist. Dafür gibt es jedoch keine Regelung im Vereinigten
Königreich. In Ermangelung einer gesetzlichen Festlegung, ab welchem Alter
persönliche Entscheidungen bezüglich der Religion getroffen werden können,
würde die Idee einer Schutzregelung für Minderjährige nicht nur entsprechen-
de Analogien erforderlich machen, sondern müsste dann auch auf minder-
jährige und damit schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an-
gewandt werden. Hale’s Ausspruch wurde zudem damit kritisiert, dass es sich
um eine sehr eingeschränkte Ansicht über autonome Entscheidungen handele,
da die betreffende Person bereits fast 14 Jahre alt war (Motha 2007: 144) und
somit sehr wohl in der Lage, die einschlägigen moralischen Wertvorstellun-
gen zu vertreten und durchzusetzen.
8 R (on the application of Begum) v. Headteachers and Governors of Denbigh
High School UKHL 15 2006 (22 March 2006).
9 Diese und folgende Angaben des Abschnitts betreffen immer das Urteil zum
Fall ›Shabina Begum‹; siehe R (on the application of Begum) v. Headteachers
and Governors of Denbigh High School, a.a.O.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik