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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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STEPHIE FEHR 156 Die dominanten christlichen Kirchen von England, Schottland und Wales sind beziehungsweise waren zu unterschiedlichem Ausmaß die jeweiligen regio- nalen Staatskirchen in Großbritannien, während es in Nordirland keine vergleichbare Institution gibt. Die Anglikanische Kirche ist als ›Church of England‹ die einzige Staatskirche im Vereinigten Königreich, der noch offi- ziell Privilegien zustehen und Pflichten auferlegt sind. Am bemerkenswer- testen dürfte die Anwesenheit von 26 anglikanischen Bischöfen als ›Lords Spiritual‹ im House of Lords sein, wo die Bischöfe parlamentarische Funk- tionen ausüben, jedoch keine richterlichen Aufgaben innehaben (Knights 2005: 16). Die Königin ist nicht nur Staatsoberhaupt, sondern ebenfalls Ober- haupt der ›Church of England‹, beides mit aus praktischer Sicht begrenzten, hauptsächlich repräsentativen Aufgabenbereichen (Ahdar/Leigh 2005: 76). Etwa ein Drittel beziehungsweise 7.000 der Schulen sind konfessionell ausge- richtet und erhalten finanzielle Unterstützung vom Staat (ebd.: 78; McGoldrick 2006: 174). In Anbetracht dieser Tatsache ist es nicht verwunder- lich, dass der Staat ungern eingreifen würde, wenn es um religiöse Praxis geht. Es wäre geradezu ein zusätzliches Risiko für das Staatskirchensystem an Legitimität zu verlieren. Religion wird offensichtlich als öffentliches Gut an- erkannt und gefördert, aber soweit zu gehen, daraus resultierende differen- zierte Pflichten für Angehörige verschiedener Religionen aufzustellen, wäre äußerst problematisch. Es wäre schon deshalb unzulässig, weil das Gleich- behandlungsrecht für den ganzen Staat gilt, die ›Church of England‹ technisch gesehen aber nur die Staatskirche eines Teils des Staatsgebiets (nämlich Englands) ist. Eine rechtliche Einschränkung des Tragens von Kopftüchern könnte ohnehin nicht einfach auf das entweder neutrale oder sich bekennende positive Verhältnis des Staates zu einer christlichen Kirche gestützt werden, denn die menschenrechtliche Religionsfreiheit steht allen Individuen und Re- ligionsgruppen gleichermaßen zu und ist unabhängig vom Staat-Kirchen-Sta- tut eines Landes zu gewährleisten. Die Existenz der Staatskirche ist daher aus dem rechtlichen Blickwinkel irrelevant in den Fällen, in denen einzelne Ar- beitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer ihr Recht auf Religionsfreiheit ein- klagen. Insofern würde also Ludin, hätte sich ihr Fall im Vereinigten König- reich zugetragen, kein Nachteil daraus erwachsen. Kollision von Grundrechten Durch ein Kopftuchverbot wie in einigen deutschen Bundesländern wird ein- deutig das Recht auf Religionsfreiheit der Lehrerin gemäß Art. 4 GG beein- trächtigt. Zudem wäre zu prüfen, ob auch Art. 1 (Menschenwürde), Art. 2 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 3 GG (Gleichbehandlung, Ge- schlechtergleichberechtigung, Differenzierungs- und Diskriminierungsverbot) berührt sind. Im Fall von Art. 3 Abs. 3 GG ist sowohl an eine Benachteiligung
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Title
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Subtitle
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Authors
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Publisher
transcript Verlag
Date
2009
Language
German
License
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Size
14.7 x 22.4 cm
Pages
526
Keywords
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Category
Recht und Politik
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