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STEPHIE FEHR
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Die dominanten christlichen Kirchen von England, Schottland und Wales sind
beziehungsweise waren zu unterschiedlichem Ausmaß die jeweiligen regio-
nalen Staatskirchen in Großbritannien, während es in Nordirland keine
vergleichbare Institution gibt. Die Anglikanische Kirche ist als ›Church of
England‹ die einzige Staatskirche im Vereinigten Königreich, der noch offi-
ziell Privilegien zustehen und Pflichten auferlegt sind. Am bemerkenswer-
testen dürfte die Anwesenheit von 26 anglikanischen Bischöfen als ›Lords
Spiritual‹ im House of Lords sein, wo die Bischöfe parlamentarische Funk-
tionen ausüben, jedoch keine richterlichen Aufgaben innehaben (Knights
2005: 16). Die Königin ist nicht nur Staatsoberhaupt, sondern ebenfalls Ober-
haupt der ›Church of England‹, beides mit aus praktischer Sicht begrenzten,
hauptsächlich repräsentativen Aufgabenbereichen (Ahdar/Leigh 2005: 76).
Etwa ein Drittel beziehungsweise 7.000 der Schulen sind konfessionell ausge-
richtet und erhalten finanzielle Unterstützung vom Staat (ebd.: 78;
McGoldrick 2006: 174). In Anbetracht dieser Tatsache ist es nicht verwunder-
lich, dass der Staat ungern eingreifen würde, wenn es um religiöse Praxis
geht. Es wäre geradezu ein zusätzliches Risiko für das Staatskirchensystem an
Legitimität zu verlieren. Religion wird offensichtlich als öffentliches Gut an-
erkannt und gefördert, aber soweit zu gehen, daraus resultierende differen-
zierte Pflichten für Angehörige verschiedener Religionen aufzustellen, wäre
äußerst problematisch. Es wäre schon deshalb unzulässig, weil das Gleich-
behandlungsrecht für den ganzen Staat gilt, die ›Church of England‹ technisch
gesehen aber nur die Staatskirche eines Teils des Staatsgebiets (nämlich
Englands) ist. Eine rechtliche Einschränkung des Tragens von Kopftüchern
könnte ohnehin nicht einfach auf das entweder neutrale oder sich bekennende
positive Verhältnis des Staates zu einer christlichen Kirche gestützt werden,
denn die menschenrechtliche Religionsfreiheit steht allen Individuen und Re-
ligionsgruppen gleichermaßen zu und ist unabhängig vom Staat-Kirchen-Sta-
tut eines Landes zu gewährleisten. Die Existenz der Staatskirche ist daher aus
dem rechtlichen Blickwinkel irrelevant in den Fällen, in denen einzelne Ar-
beitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer ihr Recht auf Religionsfreiheit ein-
klagen. Insofern würde also Ludin, hätte sich ihr Fall im Vereinigten König-
reich zugetragen, kein Nachteil daraus erwachsen.
Kollision von Grundrechten
Durch ein Kopftuchverbot wie in einigen deutschen Bundesländern wird ein-
deutig das Recht auf Religionsfreiheit der Lehrerin gemäß Art. 4 GG beein-
trächtigt. Zudem wäre zu prüfen, ob auch Art. 1 (Menschenwürde), Art. 2
(freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 3 GG (Gleichbehandlung, Ge-
schlechtergleichberechtigung, Differenzierungs- und Diskriminierungsverbot)
berührt sind. Im Fall von Art. 3 Abs. 3 GG ist sowohl an eine Benachteiligung
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik