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DAS KOPFTUCH DER LEHRERIN AUS BRITISCHER SICHT
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auf Grund der Religion als auch auf Grund des Geschlechts zu denken. Zwar
wurde in den Verfahren, die Ludin gegen ihre Ablehnung in Baden-Württem-
berg angestrengt hatte, auch damit argumentiert, dass ihr Kopftuch, also ihre
positive Ausübung der Religionsfreiheit – quasi als Kehrseite – die negative
Religionsfreiheit der Schüler und Schülerinnen verletze. So wurde einge-
wandt, dass Ludins Rechte auf Grund der Unvereinbarkeit mit Rechten ande-
rer eingeschränkt werden müssten. Jedoch gab es keine vorgebrachten kon-
kreten Tatsachen, die auf Beeinträchtigungen von Schülern/Schülerinnen, El-
tern, Kollegen/Kolleginnen oder sonst anderen Personen hindeuteten. Sowohl
laut Mehrheit der Richterinnen und Richter des BVerfG, als auch auf Grund
empirischer Erkenntnisse – Expertinnen/Experten wurden angehört – bestand
kein Grund zur Besorgnis, dass das von einer Lehrerin getragene Kopftuch
Kinder schädige. Während die Minderheit der Richterinnen und Richter im
Zweiten Senat trotzdem das Kopftuch als unmittelbare Verletzung der beam-
tenrechtlichen Neutralitätspflicht wertete, entschied die Senatsmehrheit ledig-
lich, dass eine (restriktive) Regelung von religiösen Symbolen und Kleidungs-
stücken am Körper von Lehrerinnen oder Lehrern im Hinblick auf den
›vorsorgenden‹ Schutz der staatlichen Neutralität, des Schulfriedens oder der
Rechte von Schülerinnen, Schülern und Eltern grundsätzlich möglich und
zulässig sei.13 Eine solche Regelung müsse aber alle Religionen gleich behan-
deln. Vermutlich lehnte sich die Senatsmehrheit an das Urteil des EGMR im
Fall ›Dahlab‹ an.14 Die Eröffnung einer Verbotsmöglichkeit für religiöse
Symbole oder Kleidungsstücke von Lehrkräften wurde auf eine mögliche ›ab-
strakte Gefahr‹ der religiösen Beeinflussung gestützt, allerdings mit der Maß-
gabe der Senatsmehrheit, dass alle Religionen oder Konfessionen dann gleich
behandelt werden müssten. In mancher Gesetzgebungsdiskussion von deut-
schen Bundesländern wurde diese Bedingung zwar als wenig mutig bemän-
gelt oder schlicht ignoriert, würde aber unter britischen Rechts- und Ge-
setzgebungsverhältnissen als vollkommen selbstverständlich und unbedingt
beachtlich eingeschätzt werden.
Denn auch im Vereinigten Königreich ist auf Grund des ›Human Rights
Act‹ eine Einschränkung der Religions(ausübungs)freiheit in öffentlichen Be-
reichen nur durch gesetzliche Regelung möglich. In Art. 9 Abs. 2 EMRK wer-
den an die Vorgabe der Voraussetzung »prescribed by law«15 allerdings keine
13 BVerfGE 108, 282, Abschnitt 56.
14 EGMR, Dahlab v. Switzerland, a.a.O.
15 Art. 9 Abs. 2 EMRK: »Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegen-
stand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind im Interesse der öffentlichen Si-
cherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz
der Rechte und Freiheiten anderer«. Originaltext: »Freedom to manifest one’s
religion or belief shall be subject only to such limitations as are prescribed by
law and are necessary in a democratic society in the interests of public safety,
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik