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STEPHIE FEHR
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offiziell von der Schule verwiesen worden, also freiwillig ferngeblieben sei.
Die zweite Instanz entschied hingegen zu Gunsten von Begum, dass eine
Verletzung von Art. 9 EMRK vorliege. Dieses Urteil beruhte schwerpunkt-
mäßig auf der Tatsache, dass eine Schule nicht entscheiden dürfe, welcher
Richtung des Islam gefolgt wird. Das Urteil des House of Lords gab schließ-
lich wiederum der Schule Recht.20 Die schriftliche Fassung des Urteils enthält
einige Aussagen, die nicht nur bemerkenswert sind, sondern möglicherweise
auch eine zukünftige Richtung in ähnlich gelagerten Fällen indizieren. Der
beteiligte Lord Thomas Henry Bingham hob zunächst hervor, dass kein Ge-
richt über die jeweilige Richtigkeit von islamischer Kleidung urteilen könne,
sondern, dass solch eine Sache alleinig anhand von Tatsachen entschieden
werden dürfe (Abschnitt 2). Sachlich entscheidend war die Ansicht, die die
Lordrichter im Gegensatz zur Vorinstanz vertraten, dass es sich beim Schul-
besuch um eine freiwillige Angelegenheit handele. Begum habe es freige-
standen, eine andere schulische Einrichtung zu besuchen. Darauf basierend
wurde eine Parallele gezogen zu der von den Richtern zu beachtenden Ju-
risprudenz des EGMR. Durch den Aspekt der Freiwilligkeit konnte man
arbeitsrechtliche Fälle der Religionsfreiheit zum Vergleich heranziehen. So
kamen die Richter zu dem Schluss, dass trotz der damit in Verbindung ste-
henden Unannehmlichkeiten ein Schulwechsel zu einer anderen Institution,
die den Jilbab als Bekleidung akzeptiert, hinnehmbar war. Das Urteil betonte,
dass Art. 9 EMRK gemäß der geläufigen Rechtsprechung des Straßburger Ge-
richtshofs nicht die »komfortable Ausübung des Rechts« beinhalte (Abschnitt
25). In der Literatur und auch seitens der in der Begründung von ihren vier
männlichen Kollegen abweichenden Richterin Hale wurde daran bemängelt,
dass die erschwerenden Umstände eines Schulwechsels unterschätzt worden
seien (Abschnitt 96; McGoldrick 2006: 197). Einigkeit scheint allerdings über
die Prämisse zu bestehen, dass eine inhaltliche Bestimmung der Zulassung
oder Beschränkung religiöser Bekundungen jenseits der staatlichen Identifi-
kation mit einer bestimmten Religion (Staatskirche) stattfinden muss. In der
Literatur stimmt man darin überein, dass britische Gerichte selbstverständlich
nicht zwischen Religionen willkürlich unterscheiden oder gar die Wahrhaf-
tigkeit der religiösen Aussagen kommentieren dürften (Ellis 2005: 34). Soll es
zu einer Begrenzung der Religionsfreiheit kommen, so muss dies stets indi-
viduell und auf einem persönlichen Niveau gerechtfertigt sein.
Anschließend an das Urteil ›Begum‹ wurde eine ›Guidance to schools on
school uniform and related policies‹ vom Ministerium für Kinder, Schule und
Familie erlassen.21 Dieses Dokument enthält u.a. umfangreiche Erklärungen,
inwiefern religiöse Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der
20 R (on the application of Begum) v. Headmasters and Governors of Denbigh
High School, a.a.O.
21 »DCSF-guidance to schools on school uniform and related policies«, a.a.O.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik