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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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BEKENNTNISFREIHEIT UND DIE NEUTRALITÄTSPFLICHT DES STAATES 179 ebenso auch die Freiheit vom Bekenntnis, d. h. nicht zum Bekenntnis eines Glaubens oder zur Teilnahme an Glaubensbekundungen angehalten zu wer- den, sich ihnen entziehen zu können. In diesem Sinn kann man von positiver und negativer Bekenntnisfreiheit sprechen (Herzog 1994: Rdn. 98, 78); Morlok 1996: Rdn. 30).9 Das sind aber nur zwei Seiten der einen Bekennt- nisfreiheit, weshalb auch nicht die negative einen Vorrang vor der positiven beanspruchen kann oder umgekehrt. Bekenntnisfreiheit ist also keine Garantie für den Bestand oder Fortbe- stand eines religiösen Bekenntnisses. Sie ist, als Freiheitsrecht, nur die Garan- tie der Möglichkeit, dass ein religiöses Bekenntnis bestehen und fortbestehen kann. Das Bekenntnis kann in Freiheit ergriffen und fortgetragen werden, und es besteht solange – aber auch nur solange –, als dies geschieht. b) Die Erscheinungsformen der Bekenntnisfreiheit sind vielfältig. Dies fällt besonders ins Auge, wenn sie, was mit zu ihrer Gewährleistung gehört, nicht lediglich privat, sondern öffentlich ausgeübt wird. Denken wir nur an Kir- chengebäude und Glockengeläut, an Wegekreuze und Kreuzwegstationen im Freien, an Prozessionen und Wallfahrten, an öffentliches Gebet und Gottes- dienst, an Priesterkleidung, soweit es solche noch gibt, und an Ordenshabits. Den Schutz der Bekenntnisfreiheit genießen dabei nicht nur solche Bekun- dungen, die sich nach der Lehre der betreffenden Religionsgemeinschaft auf ein verpflichtendes Gebot rückführen lassen, sondern auch solche, die sich unabhängig von solcher Gebotsverpflichtung als religiöses oder religiös mo- tiviertes Brauchtum herausgebildet haben und als solches vollzogen werden. Alle Prozessionen und Wallfahrten und auch die Wegekreuze fallen unter diese letztere Kategorie; sie folgen keiner Gebotsverpflichtung – niemand ist dazu durch göttliches oder Kirchengebot angehalten –, sind vielmehr Aus- druck eines – oft jahrhundertealten – religiösen Brauchtums. Die Bekenntnisfreiheit ist als Freiheitsrecht des Einzelnen offen auch für individuelle und individuell gestaltete Bekenntnishandlungen – denken wir an den Eidverweigerer aus christlicher Glaubensüberzeugung10 –, sie bedeutet nicht nur die Teilhabe des einzelnen an den anerkannten Bekenntnisformen der eigenen oder einer anderen Glaubensgemeinschaft. c) Angesichts der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen zeigt die Bekenntnis- freiheit heute, in einer religiös-weltanschaulichen pluralen Gesellschaft, eine neue Dimension. Sie verändert nicht ihren rechtlichen Inhalt, aber es gehen 9 Siehe ebenso BVerfG v. 17.12.1975, BVerfGE 41, 29, 49 f; vgl. auch Heller- mann 1993: 127 f. 10 BVerfG v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 75 ff; siehe auch »Informationen über wichtige Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug« im Anhang dieses Bandes.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Title
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Subtitle
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Authors
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Publisher
transcript Verlag
Date
2009
Language
German
License
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Size
14.7 x 22.4 cm
Pages
526
Keywords
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Category
Recht und Politik
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