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BEKENNTNISFREIHEIT UND DIE NEUTRALITÄTSPFLICHT DES STAATES
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ebenso auch die Freiheit vom Bekenntnis, d. h. nicht zum Bekenntnis eines
Glaubens oder zur Teilnahme an Glaubensbekundungen angehalten zu wer-
den, sich ihnen entziehen zu können. In diesem Sinn kann man von positiver
und negativer Bekenntnisfreiheit sprechen (Herzog 1994: Rdn. 98, 78);
Morlok 1996: Rdn. 30).9 Das sind aber nur zwei Seiten der einen Bekennt-
nisfreiheit, weshalb auch nicht die negative einen Vorrang vor der positiven
beanspruchen kann oder umgekehrt.
Bekenntnisfreiheit ist also keine Garantie für den Bestand oder Fortbe-
stand eines religiösen Bekenntnisses. Sie ist, als Freiheitsrecht, nur die Garan-
tie der Möglichkeit, dass ein religiöses Bekenntnis bestehen und fortbestehen
kann. Das Bekenntnis kann in Freiheit ergriffen und fortgetragen werden, und
es besteht solange – aber auch nur solange –, als dies geschieht.
b) Die Erscheinungsformen der Bekenntnisfreiheit sind vielfältig. Dies fällt
besonders ins Auge, wenn sie, was mit zu ihrer Gewährleistung gehört, nicht
lediglich privat, sondern öffentlich ausgeübt wird. Denken wir nur an Kir-
chengebäude und Glockengeläut, an Wegekreuze und Kreuzwegstationen im
Freien, an Prozessionen und Wallfahrten, an öffentliches Gebet und Gottes-
dienst, an Priesterkleidung, soweit es solche noch gibt, und an Ordenshabits.
Den Schutz der Bekenntnisfreiheit genießen dabei nicht nur solche Bekun-
dungen, die sich nach der Lehre der betreffenden Religionsgemeinschaft auf
ein verpflichtendes Gebot rückführen lassen, sondern auch solche, die sich
unabhängig von solcher Gebotsverpflichtung als religiöses oder religiös mo-
tiviertes Brauchtum herausgebildet haben und als solches vollzogen werden.
Alle Prozessionen und Wallfahrten und auch die Wegekreuze fallen unter
diese letztere Kategorie; sie folgen keiner Gebotsverpflichtung – niemand ist
dazu durch göttliches oder Kirchengebot angehalten –, sind vielmehr Aus-
druck eines – oft jahrhundertealten – religiösen Brauchtums.
Die Bekenntnisfreiheit ist als Freiheitsrecht des Einzelnen offen auch für
individuelle und individuell gestaltete Bekenntnishandlungen – denken wir an
den Eidverweigerer aus christlicher Glaubensüberzeugung10 –, sie bedeutet
nicht nur die Teilhabe des einzelnen an den anerkannten Bekenntnisformen
der eigenen oder einer anderen Glaubensgemeinschaft.
c) Angesichts der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen zeigt die Bekenntnis-
freiheit heute, in einer religiös-weltanschaulichen pluralen Gesellschaft, eine
neue Dimension. Sie verändert nicht ihren rechtlichen Inhalt, aber es gehen
9 Siehe ebenso BVerfG v. 17.12.1975, BVerfGE 41, 29, 49 f; vgl. auch Heller-
mann 1993: 127 f.
10 BVerfG v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 75 ff; siehe auch »Informationen über
wichtige Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug« im Anhang dieses
Bandes.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik