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BEKENNTNISFREIHEIT UND DIE NEUTRALITÄTSPFLICHT DES STAATES
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pluralen Gesellschaft, erhält in ihr aber besondere Relevanz. Der Grund liegt
darin, dass religiöse Bekenntnisse sich in aller Regel nicht auf Gottesver-
ehrung in der Form von Liturgie und Kultus beschränken, sondern auch Ge-
bote und Maximen für die Lebensführung, das Verhalten in der Welt um-
fassen. Diese wirken in das Zusammenleben der Menschen hinein, können
aber von den gesetzlichen Vorschriften, die in der politischen Gemeinschaft
gelten, abweichen. Was gilt dann? Gilt die Bekenntnisfreiheit oder hat die all-
gemeine Rechtsordnung den Vorrang?
Das Spannungsverhältnis, das sich hier auftut, kann nicht einseitig aufge-
löst werden. Es ist die notwendige und legitime Aufgabe der staatlichen
Rechtsordnung, die Fragen des äußeren Zusammenlebens der Menschen für
alle verbindlich zu regeln; insofern gilt, dass die bürgerlichen und staatsbür-
gerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Bekenntnisfreiheit
weder bedingt noch beschränkt werden.11 Anderseits muss die staatliche
Rechtsordnung die Gewährleistungen der Verfassung, wozu ja die Bekennt-
nisfreiheit gehört, berücksichtigen und in sich aufnehmen. Diese stehen dem
ordre public, der eigenen öffentlichen Ordnung, nicht entgegen, sondern sind
ja deren Teil. Mithin ist in der staatlichen Rechtsordnung der Bekenntnisfrei-
heit auch in weltlichen Bereichen und Angelegenheiten, die nicht unmittelbar
kultisch-religiösen Charakter haben, Raum zu geben, soweit das mit den
Grunderfordernissen gemeinsamen Zusammenlebens, die allerdings gewahrt
werden müssen, vereinbar ist. Das betrifft den Bereich der nicht wenigen sog.
res mixtae, die einen geistlich-religiösen und weltlich-politischen Aspekt
zugleich haben – denken wir an Eherecht, Sonn- und Feiertagsrecht, kirch-
liches Dienstrecht, auch Fasten- und Kleidergebote bzw. -bräuche. Hier über-
all gilt es, jeweils einen angemessenen Ausgleich zu finden.
Die Anwendungs- und Problemfälle vermehren sich durch die Pluralisie-
rung der Bekenntnisse, im Hinblick auf die Muslime werden sie verstärkt
wahrgenommen: Teilnahmepflicht muslimischer Mädchen am koedukativen
Schwimmunterricht und koedukativen Schulausflügen, Kopftuchtragen musli-
mischer Schülerinnen und Lehrerinnen, die Handhabung des Schächtungsver-
bots u.a.m. Die zum letzteren ergangene viel diskutierte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts liefert ein instruktives Beispiel. Es ging darum, ob
die im Gesetz bereits vorgesehene Ausnahme vom allgemeinen Schächtungs-
verbot für Schlachtungen durch Juden auch auf muslimische Metzger, die sich
an das Schächtungsgebot gebunden fühlen, auszudehnen sei. Dies hat das
11 So die Grundsatzaussage in Art. 136 Abs. 1 WRV: »Die bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Reli-
gionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt«. Zur Interpretation unter der WRV
siehe Anschütz 1933: Bem. 1 und 2 zu Art. 136; zur Interpretation unter dem
Grundgesetz, nach Übernahme des Art. 136 WRV durch Art. 140 GG siehe
Campenhausen 2001: Rdn. 6 zu Art. 136 WRV.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik