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ERNST-WOLFGANG BÖCKENFÖRDE
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werden oder Verfassungsrichter, und ebenso ein Deutscher muslimischen
Glaubens, wenn er die für das Amt erforderliche Eignung und Befähigung
aufweist.
b) Offene und übergreifende Neutralität meint demgegenüber, dass der Staat
sich zu religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen nicht in abweisender
Distanz verhält, sondern ihnen gegenüber offen ist, Raum zur Entfaltung gibt,
ohne sich freilich mit ihnen in irgendeiner Weise zu identifizieren. Die Viel-
falt der Bekenntnisse wird von ihm ohne Parteinahme, ohne Bevorzugung
oder Benachteiligung, in diesem Sinne neutral übergriffen.
Diese Form der Neutralität ist dort angezeigt, wo der Staat durch die Ge-
staltung der Rechtsordnung das gesellschaftliche Leben reguliert, der Freiheit
der Einzelnen Entfaltungsmöglichkeiten eröffnet und Freiheitssphären gegen-
einander abgrenzt; wo er Bestrebungen und Aktivitäten in der Gesellschaft,
weil er sie für wichtig und nützlich hält, unterstützt und fördert; soweit er
bestimmte Lebens- oder Aufgabenbereiche, die nicht genuin staatlich sind,
wie etwa Erziehung, Unterricht und Bildung, auch Krankenversorgung, in
seine Obhut und Verantwortung nimmt. Hier überall muss er, soll die Be-
kenntnisfreiheit nicht abgeschnitten werden, sondern als Ausdruck indivi-
dueller und gesellschaftlicher Freiheit zur Geltung kommen können, offene
Neutralität zur Anwendung bringen und dabei Übergriffe der Freiheitsträger
gegeneinander abwehren.
3. Laicité und Neutralität
Die Laicité, die unserem Nachbarland Frankreich und in anderer Form in der
Türkei vorherrscht, steht mit dem Prinzip der offenen Neutralität in Wider-
spruch. Sie zielt darauf ab, dass im gesamten öffentlichen Bereich die Be-
kenntnisfreiheit nicht zur Geltung kommt. Bekenntnisfreiheit ist anerkannt im
privaten und persönlichen Bereich, aber darüber hinaus wird ihr kein Raum
gegeben, vielmehr gilt eine strikte Distanz gegenüber jedweder Religion. Das
erstreckt sich auch auf die öffentliche Schule und die Religionsgemein-
schaften, die keinen öffentlichen, nur einen privatrechtlichen Status haben.
Es handelt sich bei der Laicité nicht lediglich um eine Ausdehnung der
distanzierenden zu Lasten der offenen Neutralität, vielmehr liegt ihr eine eige-
ne politische Entscheidung zu Grunde, die Entscheidung für den laizistischen
Charakter der Republik. Sie gilt in Frankreich – wie auch in der Türkei – als
Teil der Staatsstruktur und ist in der Verfassung ausdrücklich niedergelegt.13
13 Verfassung der Französischen Republik vom 28.09.1958, Art. 1: »Frankreich ist
eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik«. Türkische
Verfassung vom 27.05.1961, Art.2: »Die Türkische Republik ist ein […] natio-
naler, demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat«.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik