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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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DASKOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN 215 also ein Verständnis bloßlegt, das dem im Zivilrecht entwickelten Rechts- begriff des Empfängerhorizonts widerspricht.32 Es lässt sich im Übrigen, un- abhängig von der ›Wirkung‹, weder ein Bischofsornat noch eine Diako- nissenhaube als Symbol des Christentums verstehen. Ornat, Diakonissenhau- be und Kopftuch sind lediglich äußere Anzeichen einer religiösen Identität, die durch einen bestimmten Gottesbezug geprägt ist. Kein Christ würde im Bischofsornat ein Symbol sehen; kein Moslem das gleiche im Kopftuch einer Frau. Vielleicht darf man die Aussage wagen, dass Symbole in den drei die religiöse Lage in Deutschland prägenden Buchreligionen mit Gott zu tun haben, aber nicht mit den Menschen.33 5. Die Gesetzgebung und Art. 33 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG a) Der Senat hat mit Ausführungen zu Art. 33 Abs. 2 GG das Urteil einge- leitet. Es fällt auf, dass er unbefangen das Grundrecht als Individualrecht begreift: »Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfall- bezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt« (S. 296).34 Das vom Senat für das Verbot eines Kopftuchs der Lehrerin für erforderlich und notwendig allgemein gehaltene Gesetz hätte sich demnach vor diesen Ausführungen zu rechtfertigen gehabt. Das ist nicht geschehen. Das Problem der Haltbarkeit der Landesgesetze zum Kopftuch vor dem Forum des Art. 33 Abs. 2 GG liegt in der durch ein Gesetz vollzogenen Zu- schreibung bestimmter subjektiver Eigenschaften einer Bewerberin als eig- nungsausschließend. Dabei geht es nicht darum, dass Merkmale fehlender Eignung durchaus subjektiv sein können, z.B. das Fehlen von Entscheidungs- freude, Verlässlichkeit, Teamfähigkeit.35 Solche subjektiven Mängel gegebe- nenfalls auch durch das Gesetz als einstellungsausschließend zu qualifizieren, stellt kein Grundrechtsproblem dar, weil die Prüfung, ob diese subjektiven 32 Siehe Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs (BGH LM) § 157 Nr. 18. 33 Jestaedt sieht durchgängig im Elternrecht das der positiven Glaubensfreiheit überlegene Grundrecht, m.E. in Verkennung der hier entfalteten Komplexität des Schulgeschehens; siehe Jestaedt 1999: 295 ff. 34 Siehe auch BVerfG v. 22.05.1975, BVerfGE 39, 334, 353; BVerfG v. 21.02.1995, BVerfGE 92, 140, 155. 35 Siehe hierzu Lübbe-Wolff 1998: Rn 41. Lübbe-Wolff vertritt dort übrigens die Auffassung, dass das Kopftuch für sich genommen nicht eignungsausschließend sei; ebd. Rn 42.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Title
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Subtitle
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Authors
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Publisher
transcript Verlag
Date
2009
Language
German
License
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Size
14.7 x 22.4 cm
Pages
526
Keywords
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Category
Recht und Politik
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