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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ
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engter ›strenger‹ Neutralitätsbegriff löst keine Verfassungsprobleme, sondern
schafft sie.
Das ›Kopftuchurteil‹ erwähnt den Begriff der ›Integration‹ nur ein ein-
ziges Mal und auch hier nur zu einer bloßen Möglichkeit staatlichen Handelns
verdünnt:
»Die Schule ist der Ort, an dem unterschiedliche religiöse Auffassungen unaus-
weichlich aufeinander treffen und wo sich dieses Nebeneinander in besonders emp-
findlicher Weise auswirkt. Ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten könnte
hier am nachhaltigsten durch Erziehung geübt werden. Dies müsste nicht die Ver-
leugnung der eigenen Überzeugung bedeuten, sondern böte die Chance zur Erkenntnis
und Festigung des eigenen Standpunktes und zu einer gegenseitigen Toleranz, die sich
nicht als nivellierender Ausgleich versteht (vgl. BVerfGE 41, 29, 64). Es ließen sich
deshalb Gründe dafür anführen, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule
aufzunehmen und das Mittel für die Einübung von gegenseitiger Toleranz zu nutzen
und so einen Beitrag in dem Bemühen um Integration zu leisten. Andererseits ist die
beschriebene Entwicklung auch mit einem größeren Potential möglicher Konflikte in
der Schule verbunden. Es mag deshalb auch gute Gründe dafür geben, der staatlichen
Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distan-
zierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch die durch das äußere Erschei-
nungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Beziehung von den Schülern grund-
sätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von
vornherein zu vermeiden« (S. 310).
Der Senat hat nicht bemerkt, dass in dieser ersten, eindrucksvoll geschrie-
benen ›Möglichkeit‹ der Schlüssel zur Lösung des Problems gelegen hat.
Nicht nur der Begriff der ›Integration‹, auch der Begriff der ›Erziehung‹
taucht nur hier auf. Er hätte in einem Urteilstext an dieser Stelle, der ein
zentrales gegenwärtiges Problem der Schule abhandelt, eine zentralere Rolle
zu spielen gehabt.41
Zugleich aber hat der Senat mit der Beschreibung der ersten Alternative
den hier als Schlüsselsatz des Urteils gekennzeichneten Textabschnitt (oben
eingangs unter 4.) wider Willen um sein Gewicht gebracht. Denn die »ab-
strakten Gefahren«, die in der »Möglichkeit einer Beeinflussung« der Schul-
kinder liegen, entlarven sich in der Konfrontation mit der ersten Alternative
als eine bloße Offerte, es einer bestimmten Elterngruppe recht zu machen.
Das hier zitierte Textreferat konfrontiert, einfach gesagt, die Anstrengung in-
Integrationsplan« (S. 22 ff), noch unter 4.3, Themenfeld 3, »Gute Bildung […]«
die Problematik des Kopftuchtragens bzw. dessen Verbot Erwähnung.
41 Vgl. die drei oben unter 2.a) genannten Urteile in BVerfGE 41 (siehe auch »In-
formationen über wichtige Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug«
im Anhang dieses Bandes).
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik