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DAS KOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN
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tegrativer Schulerziehung mit dem Betreten des scheinbar bequemsten Wegs.
Mit anderen Worten: Der Senat überlässt die Gewichtung der positiven Glau-
bensfreiheit gegenüber möglichen Rechten aus der negativen Religionsfreiheit
und dem Elternrecht der Gesetzgebung der Länder zu einer Abwägung, die an
zwei Landesgesetzen (oben 5.a) in der vermutlich unausweichlichen Dürf-
tigkeit der Artikulation der Gegenrechte gezeigt worden ist. Auch diese legis-
latorischen Kalamitäten weisen darauf hin, dass das BVerfG das Grundrecht
positiver Glaubensfreiheit in Fällen wie diesen abschließend auszulegen hat,
wie auch bisher geschehen. Dass jeder Gesetzgeber auf einem so heiklen Feld
des Umgangs mit einer der abendländischen Tradition fernliegenden Kultur
opportunistisch zu denken in Gefahr steht, ist die Folge des Ausweichens des
Gerichts vor der judiziellen Aufgabe, den Grundrechtsträgern des Art. 4
Abs. 1 und 2 GG und denen, die Gegenrechte inne haben, ihr Recht unmit-
telbar selbst zu verschaffen. Gerade dies forderte die abweichende Meinung
(S. 336 ff, vgl. hierzu oben 2.b).
b) Der Begriff der ›Integration‹ ist der fruchtbarste Begriff der deutschen
Schulgeschichte.
Das ›badische Schulurteil‹ hat dazu eine Reihe von Informationen ge-
geben, die hier nur mit den Stichworten ›nassauische obligatorische Ge-
meinschaftsschule‹ von 1817 und ›badische Simultanschule‹ von 1886 be-
zeichnet werden sollen. Noch bis in die 1960er Jahre garantierte demgegen-
über die Verfassung Nordrhein-Westfalens die Garantie der konfessionellen
einklassigen Schule; sie war darüber hinaus auch in Rheinland-Pfalz, in Würt-
temberg und Bayern der teils gesetzlich, teils konkordatär, teils verfassungs-
rechtlich gesicherte Schultyp. Erst im Gefolge des Niedersächsischen Kon-
kordats von 1965 brach sich auch in West- und Süddeutschland die öffent-
liche Gemeinschaftsschule mit unterschiedlich akzentuiertem christlichem
Charakter Bahn. Auf dieser Entwicklung basierte das ›badische Schulurteil‹
mit dem zentralen integrativ verstandenen Begriff der ›Konkordanz‹.
c) Das ›Kopftuchurteil‹ hat an zwei Stellen Wegmarken aufgerichtet, die es zu
einer integrativen Lösung des Problems hätten leiten können: Maßstäblich
wird für Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern un-
terschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich
sind, die Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschen-
würde (Art. 1 Abs. 1 GG) hervorgehoben (S. 301). In der Schule wie in der
Gesellschaft geht es um »die von der Verfassung gebotene Kultur der To-
leranz« (Müller 2004: 17 ff).
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik