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KIRSTEN WIESE
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Muslimin ist. Das könnte Schülerinnen erschweren, sich vom Druck solcher
Familien zu lösen, in denen Männer ihre Frauen, Töchter und Schwestern
dazu zwingen, ein Kopftuch zu tragen. Das heißt im Ergebnis, dass in Klassen
mit muslimischen Schülerinnen das Kopftuch einer Lehrerin die Vermittlung
von Gleichberechtigung ebenso erleichtern wie erschweren kann.
Ein generell-präventives Verbot des Kopftuchs
ist unverhältnismäßig
Das Kopftuch kann demnach die Fähigkeit einer Lehrerin, Gleichberechti-
gung im Sinne des GG zu vermitteln, einschränken. Ihr durch die Religions-
freiheit geschütztes Recht, ein Kopftuch zu tragen, kann also mit ihrer durch
Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 7 und Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verfassungsrechtlich
verankerten Pflicht, Gleichberechtigung von Mann und Frau zu vermitteln,
kollidieren. Zwischen diesen Verfassungsgütern ist abzuwägen. Im Folgenden
wird gezeigt, dass es die problematische geschlechtsspezifische Bedeutung
des Kopftuchs nicht rechtfertigt, ein Kopftuchtragen generell-präventiv zu
verbieten, da mehrere Verfassungswerte zu Gunsten der Lehrerin einem sol-
chen Verbot entgegenstehen:
(1) Auch die Lehrerin kann sich auf den Verfassungsauftrag zur Durch-
setzung der Gleichberechtigung berufen. Indem der Staat Musliminnen
ermöglicht, mit ihrem Kopftuch in einem akademischen Beruf zu arbeiten,
fördert er sie zugleich in ihrer Emanzipation und schafft so positive Vor-
bilder für Mädchen aus traditionell-muslimischen Familien.
(2) Ein Verbot, Kopftücher im Lehramtsdienst zu tragen, führt zu einer Dis-
kriminierung wegen des Geschlechts. Das gilt auch dann, wenn ein Gesetz
Lehrkräften nicht nur das Kopftuch, sondern alle religiösen Symbole ver-
bietet. Ein solches Verbot kann zu einer mittelbaren Diskriminierung von
Musliminnen wegen des Geschlechts führen, da sich unter den Bewerbern
und Bewerberinnen für den Schuldienst gegenwärtig bedeutend mehr
Musliminnen mit Kopftuch, als Muslime mit Bart oder Juden mit Kippa
befinden.
(3) Öffentliche Schulen lassen weiterhin religiöse Sachverhalte wie christ-
lichen Religionsunterricht oder das Begehen christlicher und jüdischer
Feiern zu, ohne sich ausdrücklich von der auch dem Christen- und Juden-
tum innewohnenden Geschlechtertrennung zu distanzieren (Bauer et al.
1999: 325). Solange der Staat aber an seinen Schulen die Ausübung di-
verser Religionen zulässt, ohne zugleich deren hierarchisches Geschlech-
terverhältnis zu thematisieren, verstößt es gegen das Gleichbehandlungs-
gebot, wenn die Gleichberechtigung der Geschlechter nur der muslimi-
schen Lehrerin mit Kopftuch entgegengehalten wird.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik