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KOPFTUCHVERBOTE IN DEN LÄNDERN – AM BEISPIEL HESSEN
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Grundrechte der Schüler/innen und Eltern oder der
Schulfrieden als Rechtfertigung für ein Kopftuchverbot
Nach Auffassung der Mehrheit des StGH steht es im Rahmen der gesetzgebe-
rischen Gestaltungsfreiheit, die positive Religionsfreiheit der Lehrerin in der
Schule teilweise hinter die negative Glaubensfreiheit der Schüler/innen, das
Erziehungsrecht der Eltern und die Sicherung des Schulfriedens zurücktreten
zu lassen.38
Doch auch diese Argumentation der Mehrheit überzeugt im Ergebnis
nicht. Die negative Religionsfreiheit der Schulkinder würde nur dann beein-
trächtigt, wenn das Kopftuch, auch wenn es von einer im obigen Sinne ge-
kennzeichneten, ›offenen‹, nicht-indoktrinierenden Lehrerin getragen wird,
negative Auswirkungen auf sie hat.
Auswirkungen dahingehend, dass das Kind lernt, dass es verschiedene
Religionen auf der Welt und in Deutschland gibt, wären ja nicht schädlich,
sondern würden im Gegenteil das Erziehungsziel der ›Toleranz‹, das der
Richter Lange in seinem Minderheitsvotum besonders hervorhebt,39 fördern.
Worin sollte also die Gefahr liegen? Wird etwa ernsthaft befürchtet, dass ein
Kind aus christlichem Elternhaus wegen seiner Kopftuch tragenden Lehrerin
zum Islam übertreten wollte? Nachvollziehbar wäre die Annahme eines Ein-
flusses allenfalls auf islamisch geprägte Kinder. Doch auch eine befürchtete
Beeinflussung türkischer Mädchen ist ambivalent zu beurteilen. Es mag sein,
dass eine Kopftuch tragende Lehrerin den (elterlichen) Druck, ein Kopftuch
zu tragen, verstärkt. Es könnte aber auch sein, dass eine Lehrerin mit Kopf-
tuch islamischen Mädchen den Wert von Bildung gerade auch für sie selber
vermitteln kann. Außerdem ist gut vorstellbar, dass eine Lehrerin mit Kopf-
tuch gegenüber islamischen Familien, die ihren Töchtern Bildungschancen als
unislamisch verwehren wollen, eher die Chance hat, Mädchen aus solchen
Familien eine höhere Schulbildung zu ermöglichen (Mahrenholz 2005: 50 f;
Debus 2001: 1359; siehe auch Wiese in diesem Band). Aufgabe der Schule ist
es, Mädchen aus patriarchalisch geprägten Familien in ihren Emanzipations-
bemühungen zu unterstützen. Im Hinblick auf den Gleichberechtigungssatz
des GG ist es daher viel problematischer, islamische Mädchen auf Wunsch
ihrer Eltern vom koedukativen Sportunterricht zu befreien40 oder einen Rück-
38 Hessischer StGH, NVwZ 2008, 199, 202.
39 NVwZ 2008, 199, 209.
40 Einen Anspruch auf Befreiung bejahend: OVG Lüneburg v. 26.04.1991, NVwZ
1992, 79; OVG Bremen v. 24.3.1992, Entscheidungen in Kirchensachen (Kir-
chE) 30, 139; BVerwG v. 25.08.1993, Az. 6 C 8/91, BVerwGE 94, 82. In der
neueren Rechtsprechung ist eine gewisse Tendenz zur Zurückweisung religiös
begründeter Ansprüche auf Befreiung vom Sportunterricht erkennbar; VG Ham-
burg v. 14.04.2005, NVwZ-RR 2006, 121; VG Düsseldorf v. 30.05.2005, Nord-
rhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2006, 68.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik