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DAS ISLAMISCHE KOPFTUCH, ›BAYERN MÜNCHEN‹ UND DIE GERECHTIGKEIT
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religiös bedeutsame Kleidungsstücke so besonders macht. Was unterscheidet
sie von Modeaccessoires – oder vom Vereinstrikot, das doch auch Leiden-
schaften weckt?
Wie ich zeigen will, hätte das BVerfG zumindest klarmachen müssen,
dass Landesgesetze, die das Christentum unter dem Vorwand der Kultur- und
Traditionspflege zu bevorzugen gestatten, gegen die Verfassung eines säku-
laren Staats verstoßen. Es hätte in dieser Hinsicht den Landesgesetzgebern
klarere Vorgaben machen müssen. Von konkreten Gefahren einmal abgese-
hen, ist ein Kopftuchverbot bei gleichzeitiger Zulassung von Kippas, Kreuzen
oder gar dem Nonnenhabit eindeutig diskriminierend. Es ist unvereinbar mit
dem Gebot strikter Gleichbehandlung aller Glaubensrichtungen.
Unter den verbleibenden Lösungen – der eher ›laizistischen‹ eines gene-
rellen Verbots religiös besetzter Kleidungsstücke und der ›moderat multikul-
turalistischen‹ ihrer generellen Zulassung – scheint mir die zweite den Vorzug
zu verdienen. Eine prinzipielle Zulassung von Kopftüchern auch im öffent-
lichen Dienst wäre die beste, weil gerechteste Antwort, die der säkulare Staat
auf das Faktum religiöser Vielfalt geben könnte. Außerdem sprechen für sie
pragmatische Zusatzerwägungen. Das Tragen des Trikots von ›Bayern Mün-
chen‹ – oder von sonst einem Verein – dürfte der Staat seinen Lehrern trotz-
dem untersagen. Die Intuition, an die mein Eingangsbeispiel appellieren soll-
te, bleibt intakt.
Ich wende mich damit nicht allein gegen Konservative, die meinen,
Privilegien für das Christentum mit dessen allgemeiner Kulturbedeutung
begründen zu dürfen. Ebenso widerspreche ich solchen Liberalen, die gar
keinen Unterschied machen wollen zwischen Ausdrucksformen religiöser
Überzeugung und bloßen Modeaccessoires oder Fanartikeln. Der Liberalis-
mus, den ich für plausibel halte, ist ein ethischer, der um die besondere Be-
deutung identitätsbestimmender Wertungen weiß. Ihr hohes Gewicht spricht
für einen moderat multikulturalistischen Umgang mit religiösen Ausdrucks-
bedürfnissen.
Normative Grundlagen
Gleiche Rücksicht und Achtung
Ein religiös neutraler Staat behandelt beliebige Glaubensrichtungen insofern
gleich, als er für keine von ihnen inhaltlich Partei nimmt. Das heißt aber nicht,
dass er nie und nirgends Partei nehmen darf. Das Neutralitätsgebot ist nicht
zuletzt moralisch begründet. Es folgt aus dem Prinzip, dass der Staat alle sei-
ne Bürger mit gleicher Rücksicht und Achtung behandeln muss (Huster
2002). Er hat Leben, Wohlbefinden und Selbstbestimmung eines jeden gleich
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik