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BERND LADWIG
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wichtig zu nehmen. Schließlich gelten seine Gesetze für alle gleichermaßen,
und jeder Bürger muss sie wenigstens auch aus Achtung, also nicht allein aus
Furcht oder Klugheit, befolgen können. Gesetzgeber, Regierungen, Verwal-
tungen und Gerichte und auch wir alle als Bürger tragen deshalb Verantwor-
tung dafür, niemanden auszugrenzen oder zu diskriminieren. Ein halbwegs
gerechter Staat kennt weder Rechtlose noch Bürger minderen Rangs. In den
Worten des amerikanischen Rechtsphilosophen Ronald Dworkin:
»A political community that exercises dominion over its own citizens, and demands
from them allegiance and obedience to its laws, must take up an impartial objective
attitude towards them all, and each of its citizens must vote, and its officials must
enact laws and form governmental policies, with that responsibility in mind. Equal
concern, as I said, is the special and indispensable virtue of sovereigns« (Dworkin
2002: 6).
Die Gleichheit der Achtung und Rücksicht ist eine konkretisierungsbedürftige
Grundnorm. Sie kann strikte Gleichbehandlung gebieten, muss es aber nicht.
Grundlegend ist nicht die Gleichbehandlung, sondern dass alle als Gleiche
gelten (Dworkin 1990a: 370).7 Daraus folgen in jedem Fall gleiche Grund-
rechte. Wer keine gleichen Rechte hätte, würde automatisch diskriminiert.
Aber bereits zur Auslegung und Anwendung der Rechte gehört eine Rück-
sicht auf moralisch relevante Unterschiede. Schließlich sind manche Men-
schen besonders bedürftig oder verwundbar. Abstrakte menschenrechtliche
Gebote wie das der ›Achtung körperlicher und seelischer Integrität‹ oder der
›Förderung von Autonomie‹ lassen sich allgemein und gleichmäßig nur er-
füllen, wo solche Unterschiede Beachtung finden. Man achtet chronisch
Kranke nicht als Gleiche, solange man ihren speziellen Bedarf an teuren Me-
dikamenten übergeht oder die nämlichen Leistungsnormen an sie heranträgt
wie an Gesunde. Man berücksichtigt Kinder nicht als Gleiche, solange man
ihre besondere Angewiesenheit auf Zuwendung, Fürsorge und Schutz igno-
riert.
Wenn wir wahrhaft unparteiisch urteilen, also nach Gründen suchen, die
alle teilen können, werden wir einsehen, dass manche Abweichungen von
Gleichbehandlung nicht etwa ungerechte Privilegien schaffen, sondern nur ei-
nen – wie immer unzulänglichen – Ausgleich für besondere Härten oder un-
verschuldet schlechtere Startbedingungen bieten (siehe ausführlicher Ladwig
2006: 255 ff; Lohmann 2001: 434 ff). Unparteiische Gründe für eine Ab-
weichung von Gleichbehandlung können sein: ungleiche Bedürfnisse, unglei-
7 Dworkin betont auch, dass das Recht, als ein Gleicher behandelt zu werden,
grundlegend und das Recht auf gleiche Behandlung abgeleitet ist; siehe Dwor-
kin 1990a: 370.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik