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DAS ISLAMISCHE KOPFTUCH, ›BAYERN MÜNCHEN‹ UND DIE GERECHTIGKEIT
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Menschenrechte anzuerkennen; diese zu begründen vermochte er jedenfalls in
seiner ursprünglichen Bedeutung aber nicht (Menke/Pollmann 2007: 154 ff).
Kennzeichnend für die anfängliche Idee der ›Gottesebenbildlichkeit‹ war
eine rollenspezifisch begrenzte Gleichheit der Achtung aller Menschen. Sie
beschränkte sich, paulinischer Interpretation zufolge, auf die allgemeine Bru-
derschaft in christo. Abgesehen von seiner Rolle in der religiösen Gemein-
schaft musste der Mensch sich mit ausdrücklicher Billigung der Kirche radi-
kale Ungleichheit bis hin zur Knechtschaft gefallen lassen. Auf protes-
tantischer Seite trennte später Martin Luther die individuelle ›Freiheit des
Christenmenschen‹ sowie die Gleichheit des ›allgemeinen Priestertums aller
Gläubigen‹ strikt von Fragen der politisch-rechtlichen Emanzipation (Biele-
feldt 1998: 122 f). Auch galt der Mensch im traditionell-christlichen Ver-
ständnis nicht als Subjekt von Rechten, die Pflichten anderer erst begründen.
Was er normativ erwarten durfte, war Funktion einer objektiven, ›natur-
rechtlichen‹ Ordnung der Dinge.
In beiden Hinsichten hat die menschenrechtliche Deutung der Menschen-
würde das Bild völlig verändert. Die Menschen gelten nicht länger als gleich
in nur einer, wenn auch weltanschaulich zentralen, Hinsicht. Sie haben als
Gleiche gültige Ansprüche, die auf alle Rollen und auf sämtliche Bereiche
ihrer Entfaltung normativ durchschlagen. Weder im Wirtschaftsleben noch in
der Wissenschaft und nicht einmal im Sport müssen sie sich Martern und
Knechtschaft gefallen lassen. Und der Grund dafür ist, dass ihnen Achtung
und Rücksicht moralisch geschuldet sind: Jeder Mensch ist eine selbstbe-
glaubigende Quelle gültiger Ansprüche (Rawls 2006: 50). Weder das eine
noch das andere ist dem Christentum in die Wiege gelegt worden, des Ge-
dankens der ›Gottesebenbildlichkeit‹ ungeachtet. Beides zusammen bildete
die Voraussetzung dafür, dass das Christentum diesem Gedanken eine neue
Deutung geben konnte, in der es heute sein spezifisches Menschenrechts-
verständnis verankern mag. Aber es wäre eine falsche Rückprojektion, in ihm
darum die Wurzel jedes solchen Verständnisses zu vermuten.
Der zweite Teil des Arguments lautet, der Islam könne keine eigen-
ständige Begründung für einen säkularen, demokratischen Verfassungsstaat
geben, wenn er mit diesem nicht ohnehin konzeptionell auf Kriegsfuß stehe.
Das Teilargument verliert viel von seiner Suggestivität, wenn meine eben
gegebene Erwiderung auf den ersten Teil triftig ist: Auch das Christentum hat
demnach keinen unverzichtbaren Beitrag zur Begründung des demokratischen
Verfassungsstaats geleistet; allenfalls hat es seine eigene Lehre nachträglich
mit ihm in Einklang gebracht – und auch das, wie die Beispiele ›Abtreibung‹
und ›Homosexualität‹ andeuten sollten, nicht vollständig.
Seitdem muss etwa ein strenger Katholik das Kunststück fertig bringen,
abtreibende Frauen für Mörderinnen zu halten, ohne ihnen darum den glei-
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik