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DAS KOPFTUCH ALS DAS ANDERE
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den, dass das Tragen des Kopftuchs gegen den Willen der abzuschiebenden
Frau den Schutzbereich der Religionsfreiheit erst gar nicht eröffne und ent-
sprechend die kurzzeitige Zwangsverschleierung keine Verletzung des Art. 4
GG darstelle.10 In einem asylrechtlichen Fall argumentierte das OVG Rhein-
land-Pfalz, dass die Verpflichtung eine Burka zu tragen nicht die Men-
schenwürde muslimischer Frauen verletze und der Asylbewerberin daher kein
Schutz zu gewähren sei.11 Angesichts der im politischen und juristischen Dis-
kurs hervorgehobenen Argumentation, dass das Tragen – sogar das freiwillige
Tragen – des Kopftuchs nicht mit der Menschenwürde (Art. 1 GG) und Ge-
schlechtergleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) vereinbar sei, bedarf diese
juristische Doppelmoral keines Kommentars!
2002 wurde in einem arbeitsrechtlichen Fall einer Verkäuferin mit Kopf-
tuch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) Recht gegeben: Ihr war gekündigt
worden, als sie begann ein Kopftuch zu tragen.12 Dem Gericht zufolge ge-
nügten bloße Vermutungen über wirtschaftliche Einbußen oder betriebliche
Störungen wegen der Kopftuchträgerin nicht für eine Verletzung der Unter-
nehmerfreiheit nach Art. 12 GG. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass
bei konkreten Nachweisen über wirtschaftliche Einbußen eine Verkäuferin
mit Kopftuch gemäß § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aus per-
sonenbedingtem Grund ordentlich gekündigt werden darf.
Allerdings haben nicht die oben dargelegten Fallkonstellationen und Ent-
scheidungen den brisanten deutschen Kopftuchstreit bestimmt. Im Kopftuch-
diskurs ging und geht es vielmehr um die entscheidende Frage, ob das Kopf-
tuch einer muslimischen Lehrerin an öffentlichen Schulen zulässig ist oder
nicht. In verfassungsrechtlicher Hinsicht waren einerseits die (positive) Re-
ligionsfreiheit der Lehrerin (Art. 4 GG) sowie der gleiche Zugang zum öf-
fentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 und 3 GG betroffen und andererseits die
(negative) Religionsfreiheit der Schulkinder (Art. 4 GG), das elterliche Er-
ziehungsrecht (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie die religiös-weltanschauliche
Staatsneutralität (Art. 3 Abs. 3 und 4, Art. 33 Abs. 3 und 140 GG i.V.m. Art.
136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV)),
die das BVerfG im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7
Abs. 1 GG situiert. Hier wird ersichtlich, dass der Kopftuchfall vielschichtiger
gelagert ist und nicht zuletzt wegen des Grundsatzes der Staatsneutralität
seine kontroverse und mediale Eigenschaft bekam.
10 VGH Bayern v. 23.03.2000, NVwZ 2000, 952; OLG Düsseldorf v. 22.01.2004,
Az. 2 Ss (OWi) 170-03/58/03.
11 OVG Rheinland-Pfalz v. 17.05.2002, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 9, 100.
12 BAG v. 10.10.2002, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 1685.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik