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CENGIZ BARSKANMAZ
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Im Kopftuch wird, entgegen dem Selbstverständnis der Klägerin, letztlich in
seinem objektiven Bedeutungsinhalt »auch ein politisches Symbol des isla-
mischen Fundamentalismus gesehen, das die Abgrenzung zu Werten der
westlichen Gesellschaft, wie individuelle Selbstbestimmung und insbesondere
die Emanzipation der Frau, ausdrückt« (ebd.: 1446); dieser Satz wurde aus
dem ›Kopftuchurteil‹ des BVerfG16 übernommen. Die Unvereinbarkeit des Is-
lams mit westlichen Gesellschaften wird hier ohne Weiteres vorausgesetzt:
»Die Entwicklung zu einer religiösen Vielfalt in der Gesellschaft hat daher
zwangsläufig ein vermehrtes Potenzial möglicher Konflikte in der Schule mit
sich gebracht« (ebd.), was leicht mit einer Gefährdung des Schulfriedens ein-
hergehen könne, da Eltern die negative Beeinflussung der Schulkinder fürch-
ten könnten. Aus diesem Grund verletze das Kopftuch »die Neutralität des
Landes gegenüber Schülern oder Eltern« (ebd.). Damit werden die vom
BVerfG in die deutsche Kopftuchdebatte eingeführten polizeirechtlichen Fi-
guren der ›abstrakten Gefahr‹ und des ›objektiven Empfängerhorizonts‹ ange-
sprochen.
›Abstrakte Gefahr‹ und ›objektiver Empfängerhorizont‹:
Das ›Kopftuchurteil‹
Tatsächlich stellt die Bezugnahme auf die abstrakte Gefahrenprognose und
den ›objektiven Empfängerhorizont‹ das entscheidende Moment des ›Kopf-
tuchurteils‹ des BVerfG dar, welches spätere landesgesetzliche Initiativen be-
gleitet hat.
Das BVerfG verortete wie die vorher gehenden untergerichtlichen Ent-
scheidungen17 das Tragen des Kopftuchs im Schutzbereich des Art. 4 GG, der
die positive und negative Religionsfreiheit garantiert.18 Vor dem Hintergrund
der weit verbreiteten islamischen Verschleierungspraxis erachtete das
BVerfG, dass das Selbstverständnis der Beschwerdeführerin, ein Kopftuch als
Ausdruck der religiösen Identität zu tragen, von ihr plausibel dargelegt
worden sei. Damit bleibe die primäre Bedeutung des Kopftuchs als Ausdruck
islamisch-weiblicher Religiosität im Rahmen des Art. 4 GG außer Frage. Dies
bestätigte auch die angehörte Sachverständige, Yasemin Karakasoglu, die da-
vor warnte, angesichts der Vielfalt der Motive die Deutung des Kopftuchs auf
ein Zeichen gesellschaftlicher Unterdrückung der Frau zu verkürzen
(BVerfGE 108, 282, 305). Jedoch begnügte sich das Gericht nicht mit der Be-
deutung des Kopftuchs für die Kopftuchträgerinnen. Mit dem Bezug auf den
›objektiven Empfängerhorizont‹ erweiterte das Gericht den Kreis der Deu-
16 BVerfGE 108, 282, 304.
17 VG Stuttgart v. 24.03.2000, NVwZ 2000, 959; VGH Baden-Württemberg v.
26.06.2001, NJW 2001, 2899.
18 BVerfGE 108, 282, 305.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik