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DAS KOPFTUCH ALS DAS ANDERE
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der ›Kruzifixbeschluss‹.20 Das ausschließlich anhand christlicher Fallkonstel-
lationen entwickelte Prinzip der ›Staatsneutralität‹ verliert damit seine Rele-
vanz gegenüber dem Islam. Festzuhalten ist, dass das BVerfG trotz seines
differenzierten Bildes des multikulturellen Lebens mit dem (hartnäckigen)
Bezug auf die abstrakte Gefahr, die der religiös-kulturellen Vielfalt inhärent
sei, einem Kulturdifferentialismus verhaftet bleibt.
Der postkoloniale Rechtszustand
Diese unüberbrückbare Differenz zwischen dem Westen und dem Islam wur-
de vom BVerwG 2004 in seinem zweiten Urteil zum Kopftuch im Fall Lu-
din21 verfestigt, in dem es die baden-württembergischen ›Kopftuchparagra-
phen‹ mit einer »vorsorgenden Neutralität« (Laskowski 2007: 579) in einem
»interpretatorischen Coup« (Baer/Wrase 2005: 250) für verfassungsmäßig
erklärte.
§ 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG BW untersagt Lehrkräften an öffentlichen
Schulen die Bekundung jeglicher politischer und religiöser Symbole, die den
Schulfrieden gefährden können; § 38, Abs. 2 Satz 2 SchulG BW präzisiert
dies und verbietet
»insbesondere ein solches äußeres Verhalten, welches bei Schülern oder Eltern den
Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die
Gleichberechtigung der Menschen nach Art. 3 des Grundgesetzes oder die freiheitlich-
demokratische Grundordnung auftritt«.
Spätestens mit diesem ›Kopftuchsatz‹ wird eindeutig, dass die vor den
Gerichten verwendete Argumentation wortwörtlich von der Landesgesetzge-
bung übernommen wurde. Jedoch erfuhr besonders die Verfassungsmäßig-
keitsprüfung des § 38 Abs. 2 Satz 3 SchulG BW22 große Aufmerksamkeit in
der juristischen Welt, denn diese sah für die »christlichen und abendlän-
dischen Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen« (BVerwGE 121, 140,
150) eine Ausnahme vom Verbot religiöser Symbole vor.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die neue Regelung keine Privile-
gierung christlicher Symbole enthalte, sondern nur den allgemeinen Hinweis
auf ein ›christlich-abendländisches‹ Wertesystem. Der Bezug zum Begriff
›christlich‹ sei nicht in religiösem Sinne zu verstehen, sondern im Sinne einer
»aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene[n]
Wertewelt« (ebd.), zu der die unverfügbare und unantastbare Menschenwürde
(Art. 1 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG), die Gleichheit al-
20 BVerfGE 93, 1.
21 BVerwG v. 24.06.2004, Az. 2 C 45/03, BVerwGE 121, 140.
22 BVerwGE 121, 140.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik