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Kundmachung (1) – kaiserliches Reichs- und Landesgesetzblatt-Patent vom 4. März 1849
Einleitung
Uvod turüblich darauf hingewiesen wird, dass die Verfassung
nie (umfassend) in Geltung getreten ist, jedoch formell
erst mit dem Silvesterpatent vom 31. Dezember 1851
außer Kraft gesetzt wurde. Die Präambel hebt die Re-
gelungsgrundsätze hervor, nämlich die Rechtssicher-
heit sowie den Grundsatz der Gleichberechtigung aller
im Reiche vereinigten Nationalitäten, welchen Rech-
nung getragen werden soll.
§ 1 RuLGBlP bestimmt die Herausgabe eines allge-
meinen Reichsgesetz- und Regierungsblattes in allen
»landesüblichen Sprachen«, wobei die »Texte in den
verschiedenen Landessprachen gleich authentisch sind«
und den »nicht deutschen Texten […] eine deutsche
Übersetzung beizufügen [ist]«. Diese Bestimmung, wo-
nach die verschiedenen Sprachfassungen gleicherma-
ßen authentisch sind, wurde in der Nachfolgeregelung
von 1852 nicht beibehalten und schließlich 1853 durch
die Verordnung Nr. 51 auch für die Jahrgänge 1849–
1852 rückwirkend aufgehoben (→
Kundmachung [2]
– Gesetz vom 27. Dezember 1852).
Die Begriffe »landesübliche Sprachen« und »Lan-
dessprachen« werden im selben Artikel synonym ver-
wendet. In den in der Einleitung angeführten Erläu-
terungen werden diese zehn ›landesüblichen‹ Sprachen
aufgelistet : »1. in deutscher Sprache, 2. in italienischer,
3. in magyarischer, 4. in böhmischer (zugleich mähri-
scher und slowakischer Schriftsprache), 5. in polnischer,
6. in ruthenischer, 7. in slovenischer (zugleich windi-
scher und krainischer Schriftsprache), 8. in serbisch-
illyrischer Sprache mit serbischer Zivilschrift, 9. in ser-
bisch-illyrischer (zugleich croatischer [sic !]) Sprache
mit lateinischen Lettern, 10. in romanischer moldau-
isch-wallachischer) Sprache.« Die einzelnen Sprachbe-
zeichnungen sind heute teilweise historisch und geben
Auskunft über die linguistische und gesellschaftspoliti-
sche Situation der Zeit. Die slowenische authentische
Fassung hilft bei der Interpretation der Begriffe. So
wird das Tschechische noch als Gesamtsprache insbe-
sondere auch der Slowaken verstanden, die Ruthenen/
Russinen nicht als Ukrainer subsumiert.
Bedeutend ist, dass das → Glottonym Slowenisch
erstmals rechtlich festgeschrieben ist, was gleichzei-
tig einen Wandel in der deutschen Sprache rechtlich
festsetzt. Denn der historische (Rechts-)terminus
→
›windisch‹ wird mit dieser Bestimmung zum Regi-
onalismus im Deutschen und ist als historisch regional
übliche Bezeichnung für »slowenisch« zu interpretie-
ren. Da gleichzeitig der Begriff ›krainische Sprache‹
angeführt ist, sind beide Begriffe als umgangssprach- lich gebräuchliche Formen in Kärnten/Koroška bzw. in
→ Krain/Kranjska zu verstehen.
Das Serbokroatische (»serbisch-illyrische Sprache«)
wird als einheitiche Sprache mit zwei Schrifttypen (ky-
rillisch und lateinisch, wobei eine davon auch das Kro-
atische ist) angesehen, was dem gesellschaftspolitischen
Konsens der Zeit und der Betroffenen entspricht. Diese
sollten in der Folge selbst unter dem Patronat des In-
habers des Lehrstuhls für Slawisitk an der Universität
Wien, Franz →
Miklosich/Miklošič, 1853 das ein-
schlägige, wegweisende Sprachabkommen vereinbaren
(→ Wiener Schriftsprachen-Vereinbarung). Das sog.
›Romanische‹ umfasste das Moldauisch-Rumänische
und das Walachische, die Sprache der am Balkan ver-
streut lebenden Volksgruppe der Walachen/Vlasi. Für
den Grundsatz, die Gesetze des Reiches in den Spra-
chen der Völker kundzumachen, hatte sich bereits der
Reichstagsabgeordnete zu Kremsier/Kromeržič Franz
Miklosich im Zusammenwirken mit Minister Leo
von →
Thun-Hohenstein eingesetzt. Miklosich
hatte insbesondere für das Slowenische die linguisti-
schen und terminologischen Grundlagen geschaffen
und zeitweise als Übersetzer fungiert. Insgesamt war
diese Sprachenregelung die Rechtsgrundlage für die
darauffolgende Erarbeitung bzw. Harmonisierung der
jeweiligen Rechtsterminologie, die vielfach nachhaltige
Auswirkungen zeitigten (→ Terminologie).
§ 2 und § 3 RuLGBlP beinhalten rechtsstaatliche
Rechtsgrundsätze zur Wahrung der Rechtssicherheit
(Veröffentlichung und das Inkrafttreten). §
4 stipuliert :
»In jedem Kronlande wird ein Landesgesetz- und Re-
gierungsblatt in den Landessprachen mit beigefügter
deutscher Übersetzung erscheinen«, bzw. in der slowe-
nischen Fassung : V vsaki kronovini bode deženi zakonik
v jezikih dežele z nemškim prevodam pri strani na svitlo
izhajal. Das in der Folge auf Slowenisch erscheinende
→ Landesgesetzblatt für das Kronland Kärnten/krono-
vina Koroška lässt den Schluss zu, dass das Slowenische
als Kärntner → Landessprache betrachtet wurde. § 5
und §
6 wiederholen analog die Bestimmungen von §
2
und §
3 für die Landesgesetze. Gemäß §
5 lit.
a) haben
Landesgesetze »Datum und die den Inhalt bezeich-
nende Aufschrift aller jener Gesetze und Verordnungen,
welche durch das Reichsgesetzblatt kundgemacht wur-
den, so wie die Nummer und den Tag der Ausgabe des
betreffenden Reichsgesetz- und Regierungsblatte[s]«
zu enthalten, weiters die »Landesgesetze des betreffen-
den Landes ihrem vollen Inhalte nach« sowie »alle von
den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Verfü-
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
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- Title
- Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
- Subtitle
- Von den Anfängen bis 1942
- Volume
- 2 : J – Pl
- Authors
- Katja Sturm-Schnabl
- Bojan-Ilija Schnabl
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79673-2
- Size
- 24.0 x 28.0 cm
- Pages
- 502
- Categories
- Geographie, Land und Leute
- Kunst und Kultur