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Geographie, Land und Leute
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
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Page - 781 - in Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl

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781 Landessprache nische als L. rechtlich verankert (Trieste/Trst/Triest und das Küstenland/Litorale/Primorje folgten 1850). Die →  Landesverfassung für das Herzogtum Kärnten/ Koroška (wie für eine Reihe weiterer Länder der Krone) wurde mit kaiserlichem Patent vom 30. Dezember 1849 in beiden L. bzw. in beiden authentischen Sprachver- sionen erlassen (→  Kundmachung [1]). In der Folge wurden jedoch keine Wahlen zum Landtag gemäß der Wahlordnung abgehalten und das Silvesterdiplom 1851 setzte die Märzverfassung außer Kraft, womit laut Lehre auch die Landesverfassungen ihre Rechtsgrund- lage verloren. Deshalb wird literaturüblich darauf hin- gewiesen, dass diese Verfassungen weder (umfassend) umgesetzt noch umfassend wirksam geworden seien. Die Durchführung der Grundentlastung und der da- durch notwendigen Justiz- und Verwaltungsreformen einschließlich der Einrichtung von Gemeinden und Bezirksämtern, die Kundmachung der Reichs- und der Landesgesetzblätter auch in slowenischer Sprache, die sich zum Teil auf gesamtstaatliche Gesetze stützen, zum Teil aber auch im Hinblick auf die Sprachwahl auf die Landesverfassung, sind jedoch ein deutlicher Hinweis, dass diese Verfassungen durchaus gerade für die slowenische Sprache bedeutsame Rechtswirkungen zeitigten und dass sie daher formal in Kraft getreten sind und (zumindest teilweise) auch umgesetzt wurden. Jedenfalls war das Slowenische während der gesamten Amtszeit des Statthalters von Kärnten/Koroška Jo- hann N. →  Schloissnigg/Šlojsnik von 1850–1859 rechtlich relevant, mit dem das zweisprachige, slowe- nisch-deutsche Landesgesetzblatt in Zusammenhang gebracht wird. Erst die Nachfolgeregelung der Landes- verfassung vom 30. Dezember 1849, das Landesstatut vom 20. Oktober 1860, maß, wie alle folgenden Lan- desverfassungen, dem Slowenischen keine vergleich- bare Stellung zu. Die Oktroyierte Märzverfassung statuierte in §  5 : »Alle Volksstämme sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.« Landes- kultur wurde in §  35 zur Landesangelegenheit erklärt. §  77 bis §  83 schließlich sahen vor, dass alle Kronländer eigene Landesverfassungen erhalten sollten, die noch »im Laufe des Jahres 1849 in Wirksamkeit treten«. Zudem statuierte §  4 des Grundrechtspatentes über die politischen Rechte vom 4. März 1849, eines Be- gleitgesetzes zur Märzverfassung (RGBl. 1849/151) : »Für allgemeine Volksbildung soll durch öffentliche Anstalten, und zwar in den Landesteilen, in denen eine gemischte Bevölkerung wohnt, derart gesorgt werden, daß auch die Volksstämme, welche die →  Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten.« Der Grundrechtsschutz der Oktroyierten Märzverfas- sung ist also umfassend konzipiert. §  3 der op. cit. Kärntner Landesverfassung besagt : »Die im Lande wohnenden Volksstämme sind gleich- berechtigt, und haben ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.« (Bzw. authentische slowenische Fassung :) »U deželi prebivajoči narodi [sic !] imajo jednako pravo in uživajo nedotakljivo pravico za ohranjanje in oskerbovanje svoje narodnosti in svojega jezika.« Während also die deutsche Fassung von »Volksstämmen« spricht, wird in der slo- wenischen authentischen Fassung der Begriff »narodi« [Völker] verwendet (Bestimmungen gleichen Inhalts befinden sich auch in den zeitgleichen Landesverfas- sungen von der Steiermark/Štajerska, →  Krain/Kran- jska, von Görz, Gradisca und Istrien/Gorica, Gradiška in Istra – nicht jedoch für Trieste/Trst/Triest). Am 4. März 1849 wird auch das kaiserliche Reichs- und Landesgesetzblatt-Patent erlassen, dass die Edi- tion der Reichs- sowie der Landesgesetzblätter in den 10 Landes- bzw. landesüblichen Sprachen (slow.: na- vadni jeziki v državi), darunter auch auf Slowenisch vorsieht (→  Kundmachung [1]). In der Folge werden sowohl das Reichsgesetzblatt bis 1852 sowie auch das Kärntner Landesgesetzblatt bis 1859 auch auf Slo- wenisch herausgebracht (Übersetzungen für einzelne Gemeinden wurden bis 1872 erstellt und lithografisch vervielfältigt). Auch nach der formalen Aufhebung der Märzverfassung durch das Silvesterpatent erschienen weiterhin, wie zuvor, die beiden Gesetzblätter in beiden L., wobei mit dem Patent vom 27. Dezember 1852 nur noch die deutsche Fassung als authentisch angesehen wurde (→  Kundmachung [2]). Auf dieser Grundlage wurde die gesamte Landesgesetzgebung zweisprachig erlassen, Verordnungen ebenso wie auch zentrale Ge- setzestexte von gesamtstaatlicher Bedeutung (so die neue Strafprozessordnung 1853). Im Hinblick auf den slowenischen amtlichen Gebrauch von →  Ortsnamen ist die vereinheitlichte und zentralisierte Struktur der Verwaltungs- und Justizbehörden von Bedeutung, was notwendigerweise zur Erstellung von zweisprachigen →  Ortsrepertorien führte. Bereits in der Kärntner Land- tagswahlordnung 1849 werden in §  3 die Wahlkreise in beiden L. angeführt. Ein umfassend zweisprachi- ges Ortsrepertorium für ganz Kärnten/Koroška wurde
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Subtitle
Von den Anfängen bis 1942
Volume
2 : J – Pl
Authors
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Size
24.0 x 28.0 cm
Pages
502
Categories
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Table of contents

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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