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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
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Page - 782 - in Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl

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782 Landessprache 1850 erlassen, das in der Folge 1854 erweitert bzw. neu bearbeitet wurde. Ein weiteres zweisprachiges Ortsver- zeichnis wurde 1860 publiziert, wobei erstmals jedoch nur jene Orte zweinamig, deutsch-slowenisch angege- ben wurden, wo dies offensichtlich gebräuchlich war, in jenem auf der Grundlage der Volkszählung 1880 wird explizit darauf hingewiesen, dass jene Orte zweispra- chig ausgewiesen werden, in denen die zweite Sprache »ortsüblich« ist. Bemerkenswert ist, und unterschiedlich zur modernen Handhabung der Frage, dass die »Orts- üblichkeit« unabhängig eines gewissen Prozentanteils an Personen mit Slowenisch als →  Umgangssprache anerkannt wurde und so auch solche Orte zweinamig ausgewiesen wurden, in denen keine Person (mehr) mit slowenischer Umgangssprache repertoriert ist (etwa Orte im unteren Teil des Oberen Gailtals/Zgornja Ziljska dolina, im Gitschtal/Višprijska dolina oder im →  Krähwald-Massiv westlich von Brückl/Mostič). Diese für das ganze Land bedeutende legistische Tä- tigkeit bestätigt den Charakter des Slowenischen als L. zu jener Zeit. (→  Landeseinteilungs-Erlass, Kärntner vom 23. Dezember 1849 bzw. vom 8. September 1854, →  Ortsverzeichnisse 1860, 1880/82, 1910/18). Eine weitere, bis heute rechtlich relevante Neuerung des Sprachenstatus brachte Art. 19 des Staatsgrundge- setzes vom 21. Dezember 1867 der sog. →  Dezember- verfassung »über die allgemeinen Rechte der Staats- bürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder« (Grundrechtskatalog der →  Dezember- verfassung 1867). Dieser lautet : »Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. / Die Gleichberech- tigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt. / In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, dass ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder der Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung seiner Sprache erhält.« Das Slowenische in Kärnten/Koroška wird also verfassungsrechtlich lan- desübliche Sprache insoweit, als es um slowenisch be- siedelte Teilgebiete (Bezirke, Gemeinden) handelt, was auch vom Reichsgericht bestätigt wurde. Damit war das Slowenische auch als äußere →  Amtssprache der Verwaltungsbehörden und Gerichte anerkannt. Und obwohl der historische Charakter des Slowenischen in Kärnten/Koroška außer Streit stand, wurde weiterhin generell für alle Institutionen in Cisleithanien nur das Deutsche als innere Amtssprache angesehen. Aufgrund der Tatsache, dass in Kärnten/Koroška zwei weitge- hend geschlossene Sprachgebiete bestanden, bestätigt Art 19, Abs. 3 die Qualität des Slowenischen als L., wiewohl diese immer wieder von politischer Seite wie von Behörden aberkannt wurde. Art. 66 bis 69 des →  Vertrages von Saint-Germain vom 10. Dezember 1919 stellen die Rechtsgrundlage der Volksgruppenrechte in der Ersten Republik dar, wobei jedoch eine Negativformulierung eingeführt wurde (Art. 66, Abs. 4) : »Unbeschadet der Einführung einer Staats- sprache durch die österreichische Regierung werden nicht deutschsprechenden österreichischen Staatsange- hörigen angemessene Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift geboten werden.« Eine Verlagerung des sprachlichen Schwer- punktes ist auch in Art. 68, Abs. 1 in der Frage der Un- terrichtssprache erkennbar, wo es heißt : »[…] Diese Bestimmung [bezüglich des öffentlichen Unterrichtswe- sens] wird die österreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen.« Ins- gesamt wird damit ein Schwenk von kollektiven Rech- ten der konstitutiven Völker zu Rechten der einzelnen Angehörigen von →  »Minderheiten« vollzogen. Und während Art. 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B- VG) in der Fassung von 1929 die Landesbürgerschaft definiert und an ein Heimatrecht in einer Gemeinde bindet, bestimmt Art. 8 dass, »[die] deutsche Sprache […], unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatsspra- che der Republik [ist]«. Diese Formulierung nimmt auch die ständestaatliche Maiverfassung aus dem Jahr 1934 auf. Mit dem →  »Anschluss« 1938 kommt es zur gesetz- lichen Negation des Existenzrechts der Slowenen als Sprachnation (→  Deportationen 1942, →  »General- plan Ost«, →  Kulturvereine). Der konstitutive Grundsatz-Artikel 7 des Staatsver- trags von Wien (StV. Wien) »betreffend die Wieder- herstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich« aus dem Jahr 1955 nimmt wiederum eine positive Formulierung hinsichtlich der Amtssprache auf. In Abs. 3 heißt es : »In den Verwaltungs- und Gerichts- bezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steier- mark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Be- völkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen.
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Subtitle
Von den Anfängen bis 1942
Volume
2 : J – Pl
Authors
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Size
24.0 x 28.0 cm
Pages
502
Categories
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Table of contents

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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