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Geographie, Land und Leute
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
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Page - 786 - in Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl

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786 Landesverfassung, Kärntner von 1849 Apih, Slovenci in 1848. leto Verfassungen Kärntens sollten (§  83). Erlassen wurde die L. allerdings nach Brauneder 2009 und Hoke 1992 unter Berufung auf das interimistische Gesetzgebungsrecht des Kaisers gemäß §  120 der Oktroyierten Märzverfassung, da die verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsor- gane noch nicht vorhanden waren ; insgesamt wurde die gleichlautenden Landesverfassungen nicht effektiv und nicht vollzogen, wobei ihnen trotzdem eine ge- wisse Bedeutung zukommt (Brauneder 2009, 131). Bezeichnend für die Landesverfassung im formel- len Sinn ist, dass sie, der Systematik der »Oktroyier- ten« Märzverfassung entsprechend, ebenso oktroyiert und nicht von einem Landesverfassungsgesetzgeber des Landes erlassen wurde. Das entspricht durchaus der historischen Systematik, zumal in der neueren ös- terreichischen Verfassungsordnung »materielles Ver- fassungsrecht der Länder« nach Brauneder »auch in Gesetzen einer anderen Gebietskörperschaft, nämlich des Bundes« zu finden (Brauneder 1979, 9) ist. Al- lerdings meint Brauneder 2009 (S. 131) auch, dass »[d]ie Bezeichnung ›Landesverfassung‹ täuscht : Wie bisher handelt es sich lediglich um Landtags-Statute, nicht um ›Konstitutionen‹ analog der des Gesamtstaa- tes. Ihrem Wesen nach sind diese somit auf den Land- tag bezogene Ausführungen und Ergänzungen der Ge- samtverfassung. Die [Oktroyierte März-(Anm.)]Verfassung 1849 hebt zwar die landständischen Verfassungen auf, die neuen Landesverfassungen bringen aber keine allge- meine Volksvertretung, sondern eine neuständische In- teressenvertretung. Die Wahl der Landtagsmitglieder erfolgt getrennt nach Kurien […].« Dazu erläutert Brauneder 2009 das grundsätz- liche Selbstverständnis der Länder in Bezug auf den Gesamtstaat – und damit zum Wesen der Landes- verfassungen (bzw. nach Brauneder oben eigentlich Landtags-Statuten) selbst : »Selbst die Länder hatten sich 1848 nicht als Staaten im Gesamtstaat, sondern als Gebietskörperschaften minderen Ranges verstanden« (S.  129). In der Folge wird in den Landesordnungen von 1861 nach Brauneder 2009 (S.  149) »die strikte Aberkennung jeder Staatlichkeit und die Einbeziehung in die gesamtstaatliche Willensbildung viel deutlicher gemacht als 1849«. Damit wird aber auch klar, dass die L. formell wie auch materiell durchaus Raum für deren rechtshistorische Analyse bietet, zumal insbesondere in Kärnten/Koroška nationalitätenpolitisch relevante Aspekte im öffentlichen Diskurs wenig zum Vorschein kommen. Aus rechtshistorischer Sicht bemerkenswert ist zu- dem, dass sich zwar in →  Krain/Kranjska nach dem Ende der Franzosenherrschaft die Notwendigkeit er- gab, die abgeschafften ständischen Einrichtungen und die ständische Verfassung wieder zu beleben. Im Falle Kärntens aber, wo nur der Villacher Kreis (Oberkärn- ten/Zgornja Koroška) an die →  illyrischen Provinzen gefallen war, waren diese ständischen Einrichtungen nie zur Gänze abgeschafft worden. Daher blieb die von Kaiser Leopold 1791 verfügte Landesordnung bis zur Landesverfassung von 1849 im wesentlichen bestehen (Dank für den Hinweis an Dr. W. Wadl). Die L. umfasst 65 Paragrafen (VI Abschnitte) sowie weitere 83 Paragrafen (10 Abschnitte) in der nachge- reihten Landtagswahlordnung. Relevant für die rechtliche Beurteilung der beiden Sprachvarianten der L. ist die Bestimmung über die Gleichberechtigung der Völker der Monarchie gemäß §  5 der Märzverfassung, wie sie auch in §  1 RuLGBlP zum Ausdruck kommt : »Es wird … ein allgemeines Reichsgesetz- und Verordnungsblatt in allen landes- üblichen Sprachen ausgegeben werden … Die Texte in den verschiedenen Sprachen sind gleich authen- tisch. Den nicht deutschen Texten ist die deutsche Ue- bersetzung [sic !] beizufügen.« I.  V.  m. §  3 der L. über die Gleichberechtigung der »im Lande wohnenden →  Volksstämme« ergibt sich die besondere Bedeutung dieser Verfassung für die slowenische Rechtsgeschichte. Gleichlautende Verfassungen werden auch für die übrigen Kronländer kundgemacht, u. a. für die sloweni- schen Kronländer →  Innerösterreichs : →  Krain/Kran- jska (RGBl. 9/1850, 30. Dezember 1849), Steiermark/ Štajerska (RGBl. 12/1850, 30. Dezember 1849), »für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradiska und die Markgrafschaft Istrien/za pokneženo grofnijo Goriško in Gradiškansko in mejno grofnijo Istrijansko« (RGBl 26/1850, 25. Jänner 1850) sowie für die »reichsunmit- telbare Stadt Triest/ustava za neposredno mesto Tržaško« (RGBl. 139/1850, 12.4.1850) (Letztere allerdings ohne der Stipulierung der Gleichberechtigung der konstitu- tiven Völker wie in §  3 oben). Die L. stellt rechtshistorisch betrachtet einen Ent- wicklungsschritt bei der Überwindung der dualistischen Feudalordnung dar, da die vormaligen landständischen Verfassungen durch §  77 Abs. 2 der oktroyierten März- verfassung ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden waren. Nach Brauneder und Hoke waren sie jedoch »keine eigentlichen Landesverfassungen, sondern bloße Landtagsstatuten«. Sie spiegeln mit der Einrichtung
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Subtitle
Von den Anfängen bis 1942
Volume
2 : J – Pl
Authors
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Size
24.0 x 28.0 cm
Pages
502
Categories
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Table of contents

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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