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Militärgerichte im Ersten Weltkrieg
Hodiše an und widmete ihm ein Büchlein mit dem
Titel Župniku Janezu Starcu v spomin [Pfarrer Janez
Starc zum Gedenken]. 1939 verfasste er in der slowe-
nischen Kirchenzeitung → Nedelja mehrere Beiträge
zur Biografie von Andrej → Einspieler. Weit über
die Grenzen Kärntens hinaus wurde er als Autor des
Liedes → Rož, Podjuna, Zila, welches das → Rosen-,
Jaun- und Gailtal besingt, bekannt, das der Kärntner
slowenische Komponist Pavle → Kernjak vertonte.
Neben Franc →
Treibers Nmav čriəz izaro, das den
Faaker See besingt, wird das Lied als zweite Hymne der
Kärntner Slowenen betrachtet.
Quellen : ADG, Personalakte Dr. Mikula Johann ; Privatbesitz
[Nachlass] ; Documents oft he Carinthian Question. Beograd 1948,
128–131.
Werke : Drabosnjak Kristusovo rojstvo (Po rokopisnih vlogah priredil dr.
J. Mikula). Hodiše 1946/47 ; Župniku Janezu Starcu v spomin. Ob prvi
obletnici smrti dne 1. maja 1954.
Lit.: A. Malle : Koroški Slovenci in katoliška cerkev v času nacizma. In :
A. Malle, V. Sima (Red.) : Narodu in državi sovražni. Pregon koroških
Slovencev 1942 – Volks- und staatsfeindlich. Die Vertreibung von
Kärntner Slowenen 1942. Celovec/Klagenfurt 1992, 85–130 (deut-
sche Zusammenfassung : Die Kärntner Slowenen und die katholi-
sche Kirche, S. 131 f., zu Mikula S. 109) ; Nedelja 24. April 1988, 4 ; J.
Zerzer : Dobri pastirji. Naši rajni duhovniki. Celovec 2006, 223–227 ;
S. Trießnig : Duhovnik dr. Janko Mikula, avtor besedila pesmi »Rož,
Podjuna, Zila«, je umrl pred dvajsetimi leti. In : KMD (2009) 52–54 ;
J. Nemec Novak : Pavle Kernjak. Celovec/Klagenfurt 2010, 14, 257 ;
Homepage SPD Kočna : www.kocna.at [29. 7. 2010].
Simon Trießnig
Miles-Kommission, benannt nach Sherman Miles,
vgl. Sachlemmata : → Grenzfrage, österreichisch-jugo-
slawische in Kärnten/Koroška (1918–1920) ; → Volks-
abstimmung 1920 ; Personenlemmata : → Ehrlich,
Lambert ; →
Ravnihar, Vladimir.
Milje (slow. historisch/historisierend) für → Millstatt
(Milštat).
Militärgerichte im Ersten Weltkrieg. Die Militär-
gerichte, die die österreichisch-ungarischen Behörden
mit Beginn des Ersten Weltkrieges einrichteten, stütz-
ten sich auf eine Reihe von systematischen Sonder-
maßnahmen, die bereits einige Jahre zuvor vorbereitet
worden waren. Mit diesen neuen Gesetzen wurden
das politische Leben und die Bürgerrechte beschränkt,
gleichzeitig wurde die Rolle des Militärs im öffentli-
chen Leben betont. Mit den neuen Gesetzen beab-
sichtigten die zivilen und militärischen Behörden, den Staat innerlich zu festigen und die Bevölkerung auf ei-
nen Krieg vorzubereiten, weiters dem Antimilitarismus
sowie die von der Obrigkeit unerwünschten Manifes-
tationen der nicht deutschen nationalen Bewegungen
zu verhindern. Dieses System wurde in der Folge als
»Kriegsabsolutismus« bezeichnet.
Die erste Gruppe der außerordentlichen Maßnah-
men stellten jene Regierungsmaßnahmen dar, die zwi-
schen 25. und 31. Juli 1914 in Kraft getreten waren. Die
Verordnung zur zeitlich beschränkten Aufhebung der
persönlichen Grundrechte, der persönlichen Freiheit,
der Unversehrbarkeit der Wohnung, des Briefgeheim-
nisses, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
sowie des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der
Pressefreiheit hatte ihre Rechtsgrundlage im Gesetz
vom 5. Mai 1869 (RGBl. 66/1869). Die Verordnung,
mit der die Geschworenengerichte zeitlich befristet
abgeschafft wurden, beruhte auf dem Gesetz vom 23.
Mai 1873 (RGBl. 120/1873). Die Verordnung über das
Inkrafttreten des Art. 14 des Militärstrafverfahrens un-
terwarf Zivilpersonen der Zuständigkeit der Militärge-
richte für strafbare Handlungen gegen das Militär, die
eine Gefährdung der Mobilisierung und der Sicherheit
der Armee darstellten.
Die zweite Gruppe der außerordentlichen Maßnah-
men waren kaiserliche Verordnungen, die gemäß Art.
14 des Verfassungsgesetzes vom 21. Dezember 1867,
wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom
26. Februar 1861 abgeändert wird (RGBl. 141/1867),
erlassen wurden (→ Dezemberverfassung 1867). Be-
sonders erwähnenswert ist die kaiserliche Verordnung
vom 25. Juli 1914 (RGBl. 156/1914), die politische
Verbrechen wie Hochverrat, Majestätsbeleidigung, Ver-
stöße gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung, Ver-
gehen gegen Militärpersonen, Beschädigung von Ver-
kehrs- und Kommunikationseinrichtungen usw. den
Militärgerichten unterstellten. Obwohl die Militärge-
richte das Allgemeine Strafgesetzbuch anzuwenden
hatten, erfolgte das Verfahren gemäß den militärischen
Vorschriften. Die kaiserliche Verordnung vom 21. Juli
1914 (RBGl. 186/1914) legte Sonderbefugnisse der
obersten Militärführung fest, die danach für die Um-
setzung der Verordnungen und Erlässe zuständig war.
Diese Verordnung galt nicht in der gesamten Monar-
chie, sondern lediglich im frontnahen Hinterland. Nach
der Kriegserklärung Italiens gegen Österreich-Ungarn
galt die Verordnung vom 23. Mai 1915 zunächst in
allen Kronländern, die das slowenische ethnische Ter-
ritorium umfassten (→ Krain/Kranjska, Steiermark/
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Von den Anfängen bis 1942, Volume 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
- Subtitle
- Von den Anfängen bis 1942
- Volume
- 2 : J – Pl
- Authors
- Katja Sturm-Schnabl
- Bojan-Ilija Schnabl
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79673-2
- Size
- 24.0 x 28.0 cm
- Pages
- 502
- Categories
- Geographie, Land und Leute
- Kunst und Kultur