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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Übersichtsband, Ungarn (1), Volume 5
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228 erledigt, dessen Mitglieder durch den Grundherrn zusammengestellt wurden. Fast noch ein Jahrhundert lang durfte kein Bauer oder Bürger in eigener Person gegen einen Edel- mann auftreten, sondern mußte seine Sache dem Comitats- oder städtischen Fiscal über' tragen. Es war übrigens ein schöner Gedanke, der sich freilich in der Praxis nicht immer bewährte, daß die Gesammtheit der Herren uud Adeligen, das Comitat, znm Vormund und Schutz der Unterthanen gegen ihre Herren bestellt wurde. Ihren Kräften gemäß entsprachen die Comitate ihren zahllosen Aufgaben. Was aber jedes derselben that, that es isolirt, wie wenn es ein abgesonderter unabhängiger Canton wäre. Die Aufgabe des königlichen Statthaltereirathes, welche oberste Regierungsbehörde als ein regelmäßiges Dieasterium ihre Funktionen am 21. März 1724 in Preßburg antrat, wäre es gewesen, der Organisation des Landes die nöthige Einheitlichkeit zu verleihen und die Vollziehung der Gesetze überall aus der Nähe zu überwachen. Der Theorie nach vertrat der Statthaltereirath den König während dessen Abwesenheit, so daß er, wenn der König ins Land kam, seine Functionen nur mit dessen specieller Ermächtigung fortsetzen konnte. In seinen Wirkungskreis gehörte die gesammte, im weitesten Sinne genommene Administration, selbst das directe Steuerwesen; denn das oberste Organ der Kammer, welches sich gleichfalls in Preßburg befand, beschäftigte sich nur mit der iudirecten Besteuerung und mit der Verwaltung der Kameralgüter. Sein Präsident war in Abwesenheit des Königs als dessen Stellvertreter der Palatin. Unter seinen Räthen mußten die drei Landesstände: Prälaten, Magnaten und Adel vertreten sein. Von seinem über das ganze Land — mit Ausnahme Kroatiens, welches unter der unmittelbaren Verwaltung des Banns stand — ausgedehnten Wirkungskreise erwartete man viel, namentlich für das Aufblühen des Handels, welchen man damals im Geiste des Merkantilismus sür die Hauptquelle des Nationalreichthums hielt. Der Statthaltereirath that sicherlich viel, aber die Executive nach unten lag nicht in seinen Händen und nach oben hing er vollkommen von der Hofkanzlei ab, an deren Spitze jetzt zum ersten Male ein Weltlicher, Graf Nikolaus Jllöshäzy stand. Denn diese in unmittelbarer Nähe des Königs befindliche oberste Regierungsbehörde konnte auf die Krone den größten Einfluß ausüben. Auch die Rechtspflege trachtete die karolinische Zeit zu ordnen. Das oberste Gericht des Landes, die Septemviraltafel, wurde ueu orgauifirt. Die königliche Tafel, welche bis dahin nur zeitweise, in jährlich zweimal znsammentreteudeu Gerichtsstühlen fnngirte und in den für den Adel wichtigsten Besitzprocessen, aus welchen das im damaligen Sinne genommene Eigenthumsrecht hervorging, als erste Instanz urtheilte, wurde stabil. Diese beiden Tafeln bildeten zusammen die königliche Curie, welche schon damals mit richtigem Tacte in das Herz des Landes, nach Pest verlegt wurde, während zn Sitzen der an-die Stelle der fahrenden Gerichtsbarkeit der Protouotare getretenen vier Diftrictualtafeln laut
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Übersichtsband, Ungarn (1), Volume 5
Title
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Subtitle
Übersichtsband, Ungarn (1)
Volume
5
Editor
Erzherzog Rudolf
Publisher
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Location
Wien
Date
1888
Language
German
License
PD
Size
16.41 x 22.5 cm
Pages
532
Keywords
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Categories
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