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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Übersichtsband, Ungarn (1), Volume 5
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230 die Arme» ausgab, jedoch auch in weltlichen Dingen seiueu Manu stellte und beantragte, daß die kroatischen Stände das Erbfolgerecht der weiblichen Linie des Hanfes Habsburg schon jetzt anerkennen mögen, was auch die Ungarn und Böhmen thun wollten. Die Kroaten mögeu vorangehen! Und der Landtag nahm den Antrag an von dessen eventuellen Details und Modalitäten er noch keine Ahnung hatte. Er wußte nicht einmal, ob nicht die Länder der habsburgischeu Dynastie getheilt werden würden, wie dies nach dem Tode Ferdinands I. geschehen war. Und darum stellte er die Bedingung, daß im Lande nur jenem Mitgliede der Dynastie das Erbfolgerecht gebühre, welches außer iu Österreich auch uoch in Steiermark, Kärnten und Kram herrschen werde. Auf dem Preßburger Reichstage erregte es bei Vielen Verdruß, daß diese wichtige Angelegenheit zuerst im kroatischen Landtage zur Sprache gekommen; doch Karl selbst erklärte dem Primas, August Christian Prinzen von Sachsen, daß er von der Sache nichts gewußt habe, und dieser konnte darum mit Recht den Ungarn gegenüber behaupten, daß wenn Seine Majestät betreffs der weiblichen Erbfolge hätte eine Verfügung treffen wollen, er dies durch den ungarischen Reichstag veranlaßt hätte. Erst ein Jahr später gab Karl III. seinen hierauf bezüglichen Absichten einen bestimmten Ausdruck; vom 13. April 1713 datirt jene hochwichtige Urkunde, welche die weibliche Erbfolge und deren Modalitäten festsetzt und unter dem Namen der Pragmatischen Sanction (?raFmatica Lanetio) als Hausgesetz bekannt ist. In derselben erklärte Karl III., daß die sämmtlichen unter seinem Scepter vereinigten Länder für ewige Zeiten ungetrennt mit einander verbunden bleiben sollen und die Herrschaft, wenn er keinen männlichen Leibeserben hinterließe, nach der Erstgeburt seineu Töchtern und deren Nachkommen, wenn aber keine solchen vorhanden wären, den Töchtern Josefs I. und deren Nachkommen, nach diesen aber den Nachkommen der Töchter Leopolds I. gebühre. Er beeilte sich übrigens nicht, diese Verfügung auch von Seiten Ungarns zur Annahme gelangen zu lassen. Die Angelegenheit wurde auf seinen zweiten, im Jahre 1722 beginnenden Reichstag verschoben, nachdem schon Siebenbürgen, und zwar am 30. März 1722 die Pragmatische Sanction anerkannt hatte. Die angesehensten ungarischen Magnaten hatten den Plan des Königs von Anbeginn gebilligt. Auch in den unteren Kreisen verbreitete sich diese Ansicht immer mehr und mehr, so daß bei Eröffnung des Reichstages die Stände im Allgemeinen gewillt waren, das Recht der Erbfolge in weiblicher Linie dem Könige aus freien Stücken anzubieten. Die Eomitate an der Theiß wurden hiefür zumeist durch Alexander Kärolyi, den letzten Heerführer Räköczy's, günstig gestimmt; auf dem Reichstage selbst aber stellte iu der ersten Sitzung der Stände (am 30. Juni 1722) der Protonotar des Palatins, Franz Szlnha, der lange, selbst noch nach dem Szathmärer Frieden ein Anhänger Räköczy's geblieben war, den hierauf bezüglichen Antrag, der sofort angenommen wurde. Die Magnaten traten dem Beschlusse
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Übersichtsband, Ungarn (1), Volume 5
Title
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Subtitle
Übersichtsband, Ungarn (1)
Volume
5
Editor
Erzherzog Rudolf
Publisher
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Location
Wien
Date
1888
Language
German
License
PD
Size
16.41 x 22.5 cm
Pages
532
Keywords
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Categories
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