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als Gesammtheit nach seiner Auffassung staatsbürgerlicher Gleichberechtigung weder eine
angemessene Vertretung der Bevölkerung des Landes noch ersprießliche Theilnehmer an
der Durchführung seines Werkes erblicken konnte. Schon 1782 wurden sie angewiesen, von
nun an bei allen Auslagen aus dem ständischen Vermögen, dem sogenannten Domestical-
fonde, vorerst die Einwilligung der Wiener Hofkammer einzuholen. Im nächsten Jahre
(1783) erfolgte die Aufhebung des ständischen Landesausschusses, dessen Verrichtungen
an das Landesguberuium übertragen wurden. Zu gleicher Zeit wurde das ständische Land-
recht (Gericht in Sachen der landtäflichen Güter und ihrer Besitzer) in ein kaiserliches
Gericht umgewandelt, das natürlich mit geprüften Richtern besetzt war. Es wurde (wie
bisher die städtischen Gerichte) dem Appellationsgericht in Prag untergeordnet, während
dieses seine Competenz über die mährischen Gerichte verlor. Endlich ging es an die
Beseitigung des ohnehin bereits so sehr beschränkten und in Frage gestellten Steuer-
bewilligungsrechtes und der regelmäßigen Ständeversammlung (des Landtages) selbst.
Jenes Recht entfiel von selbst, sobald auf Gruud der neuen Vermessung des ganzen Landes
und der Neutaxirung des bebauten Grundes nnd Bodens ein- für allemal gesetzlich normirt
war, daß von nun an jährlich 12^2 Procent des Erträgnisses an den Staat und
1?V, Procent (genau 12 14 und 17 86 Procent) an die Herrschaft zu entrichten seien.
Dies wurde mit Patent vom 10. Februar 1789 für Böhmen vorgeschrieben. Schon
zuvor hatte aber auch der Kaiser den Ständen eröffnet (1788), regelmäßige Sitzungen
seien nun nicht weiter nothwendig und er werde sie hinfort nur nach Bedürfniß berufen
und ihnen jedesmal vorlegen lassen, worüber sie zu verhandeln hätten.
Dem Geist dieser Änderungen entsprechend erfolgte auch die Neuordnung der
Details der Verwaltung und Rechtspflege. Die Gewalt auf den Gutsherrschaften durfte
nunmehr nur noch von geprüften Beamten ausgeübt werden, die richterliche durch den
Justiziär, die politische durch den Amtmann oder den Verwalter auf Grund eines Zeugnisses
des Kreisamtes. Ebenso traten in den unterthänigen Städten den gewählten Bürger-
meistern und Schösfeu geprüfte Räthe mit weitgehender Gewalt an die Seite. Dagegen
verloren die königlichen Städte ihre Autonomie völlig, indem die Magistrate mit geprüften
Beamten besetzt wurden, denen nicht blos alle politische Gewalt, sondern auch die Ver-
waltung des städtischen Vermögens (seit 1784) zustand. Solches geschah sogar in Prag, wo
nun überdies Altstadt, Kleinseite, Neustadt und Hradschin Einem Magistrate unterstellt
wurden. Die Beaufsichtigung aller dieser Behörden und die Durchführung der Gesetze
wurde den Kreishauptleuten eingeschärft, deren Geschäfte dadurch freilich so sehr anwuchsen,
daß ihre Auzahl vermehrt werden mußte.
Mit der neuerlassenen Gerichtsordnung in Civilsachen (1781), welcher 1782
eine solche in Strafsachen folgte, der zeitgemäßen Taxordnung vom 1. November 1781,
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Böhmen (1), Volume 14
- Title
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Subtitle
- Böhmen (1)
- Volume
- 14
- Editor
- Erzherzog Rudolf
- Publisher
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Location
- Wien
- Date
- 1894
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 15.78 x 21.93 cm
- Pages
- 634
- Keywords
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Categories
- Kronprinzenwerk deutsch