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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Böhmen (1), Volume 14
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Page - 351 - in Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Böhmen (1), Volume 14

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351 als Gesammtheit nach seiner Auffassung staatsbürgerlicher Gleichberechtigung weder eine angemessene Vertretung der Bevölkerung des Landes noch ersprießliche Theilnehmer an der Durchführung seines Werkes erblicken konnte. Schon 1782 wurden sie angewiesen, von nun an bei allen Auslagen aus dem ständischen Vermögen, dem sogenannten Domestical- fonde, vorerst die Einwilligung der Wiener Hofkammer einzuholen. Im nächsten Jahre (1783) erfolgte die Aufhebung des ständischen Landesausschusses, dessen Verrichtungen an das Landesguberuium übertragen wurden. Zu gleicher Zeit wurde das ständische Land- recht (Gericht in Sachen der landtäflichen Güter und ihrer Besitzer) in ein kaiserliches Gericht umgewandelt, das natürlich mit geprüften Richtern besetzt war. Es wurde (wie bisher die städtischen Gerichte) dem Appellationsgericht in Prag untergeordnet, während dieses seine Competenz über die mährischen Gerichte verlor. Endlich ging es an die Beseitigung des ohnehin bereits so sehr beschränkten und in Frage gestellten Steuer- bewilligungsrechtes und der regelmäßigen Ständeversammlung (des Landtages) selbst. Jenes Recht entfiel von selbst, sobald auf Gruud der neuen Vermessung des ganzen Landes und der Neutaxirung des bebauten Grundes nnd Bodens ein- für allemal gesetzlich normirt war, daß von nun an jährlich 12^2 Procent des Erträgnisses an den Staat und 1?V, Procent (genau 12 14 und 17 86 Procent) an die Herrschaft zu entrichten seien. Dies wurde mit Patent vom 10. Februar 1789 für Böhmen vorgeschrieben. Schon zuvor hatte aber auch der Kaiser den Ständen eröffnet (1788), regelmäßige Sitzungen seien nun nicht weiter nothwendig und er werde sie hinfort nur nach Bedürfniß berufen und ihnen jedesmal vorlegen lassen, worüber sie zu verhandeln hätten. Dem Geist dieser Änderungen entsprechend erfolgte auch die Neuordnung der Details der Verwaltung und Rechtspflege. Die Gewalt auf den Gutsherrschaften durfte nunmehr nur noch von geprüften Beamten ausgeübt werden, die richterliche durch den Justiziär, die politische durch den Amtmann oder den Verwalter auf Grund eines Zeugnisses des Kreisamtes. Ebenso traten in den unterthänigen Städten den gewählten Bürger- meistern und Schösfeu geprüfte Räthe mit weitgehender Gewalt an die Seite. Dagegen verloren die königlichen Städte ihre Autonomie völlig, indem die Magistrate mit geprüften Beamten besetzt wurden, denen nicht blos alle politische Gewalt, sondern auch die Ver- waltung des städtischen Vermögens (seit 1784) zustand. Solches geschah sogar in Prag, wo nun überdies Altstadt, Kleinseite, Neustadt und Hradschin Einem Magistrate unterstellt wurden. Die Beaufsichtigung aller dieser Behörden und die Durchführung der Gesetze wurde den Kreishauptleuten eingeschärft, deren Geschäfte dadurch freilich so sehr anwuchsen, daß ihre Auzahl vermehrt werden mußte. Mit der neuerlassenen Gerichtsordnung in Civilsachen (1781), welcher 1782 eine solche in Strafsachen folgte, der zeitgemäßen Taxordnung vom 1. November 1781,
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Böhmen (1), Volume 14
Title
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Subtitle
Böhmen (1)
Volume
14
Editor
Erzherzog Rudolf
Publisher
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Location
Wien
Date
1894
Language
German
License
PD
Size
15.78 x 21.93 cm
Pages
634
Keywords
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Categories
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