Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Kronprinzenwerk
deutsch
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Volume 20
Page - 240 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 240 - in Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Volume 20

Image of the Page - 240 -

Image of the Page - 240 - in Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Volume 20

Text of the Page - 240 -

240 Mitgift (vvino) abhängt, welche die Grundlage der selbständigen Wirthschaft des jungen Paares bildet. Als Regel gilt iu der Bukowina, daß ein Bursch nicht früher, als nach vollendetem 24., das Mädchen aber schon mit dem l4, ' oder 17. Lebensjahre verheiratet werde. Nie darf ferner ein jüngeres der Geschwister vor dem älteren eine Ehe eingehen, doch bilden in dieser Beziehung Burschen und Mädchen getrennte Reihen; Blödsinnige und Krüppel sind ebenfalls aus diesen Reihen ausgeschlossen. „Ann, ich möchte gerne meinen Sohn verheiraten (o^envt^, xakütat?)" beräth der alte Vater mit seiner Gattin und sobald dieselben für ihren heiratsfähigen Sohn (parubok, lsKin) eine Wahl getroffen haben, laden sie Verwandte und Nachbarn zu einem Familien- rathe ein, aus deren Mitte der Werber (stärvsta) gewählt wird. In der Regel ist es ein naher Verwandter des Burschen (sein älterer Bruder oder sein Schwager, seltener übernimmt der Vater die Werbung). Ein Zeuge, welcher fälschlich ebenfalls „stärosta" genannt wird, begleitet den eigentlichen Werber in das Haus des Vaters der Auserwählten. Hier wird jedoch nicht sofort auf den Zweck losgesteuert, sondern unter langandauernden einleitenden Gesprächen über Wetter, künftige Ernte zc. blos darauf hingedeutet, welch ein schönes Paar der Bursch und die Tochter des Hauses ausmachen würden. Der Vater bittet sich eine Bedenkzeit von wenigen Tagen aus und ersucht die Werber, dann wiederzukommen, was schon als Zeichen gilt, daß die Werbung eine willkommene war. Ist diese Bedenkzeit verstrichen, so erscheinen abermals dieselben Werber, um „Umschau zu halten" (na ob^orxnx) nach der künftigen Mitgift, hallen um die Hand des Mädchens an, erhalten in der Regel einen günstigen Bescheid und nun wird anch formell das Mädchen um seine Einwilligung befragt, welches vorher die Mutter in der kleinen Stube mit guten Worten, seltener mit Drohungen überredet hat, ihr Jawort zu geben. Schon in den nächsten Tagen kommen mit den Werbern auch die Eltern des Burschen in das Heim des Mädchens; es wird nun daselbst das „stovvo", das heißt, das Ehrenwort, die Zusage getrunken, was zugleich auch die Verlobung nach der Anschauung des Volkes ausmacht. Hier werden die Mitgift, sowie die Geschenke vereinbart, welche Braut und Bräutigam au die. gegenseitigen Verwandten zu vertheilen haben, ferner wird ausgemacht, daß zwei Musikbanden gesondert für Braut und Bräutigam gemiethet werden, auch die Anzahl der beiderseitigen Hochzeitsgäste festgesetzt. Wird endlich auch der Tag der Hochzeit anberänmt, so erscheint die Verlobung als unumstößlich abgeschlossen. Will- kürliches Brechen des rächt sich oft schwer; denn einerseits kann der schuldige Theil vom Dorfrichter zu Schadenersatze verurtheilt werden, anderseits hüten sich dann andere Väter, mit demselben eine Verlobung einzugehen. ' Besonders in den Dörfern am Dniestr.
back to the  book Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bukowina, Volume 20"
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bukowina, Volume 20
Title
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Subtitle
Bukowina
Volume
20
Editor
Erzherzog Rudolf
Publisher
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Location
Wien
Date
1899
Language
German
License
PD
Size
15.14 x 21.77 cm
Pages
546
Keywords
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Categories
Kronprinzenwerk deutsch
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild