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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bosnien und Herzegowina, Volume 22
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Page - 222 - in Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Bosnien und Herzegowina, Volume 22

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222 Wo das Land urbar zu machen war, dvrt entwickelten sich Latifundien, dort behielten später die freien Bürger der dalmatinischen Städte ihren Gutsbesitz, und entwickelte sich das Colonenverhältniß der römischen Kaiserzeit und des Mittelalters. Der römische Grundbesitzer in der Provinz Dalmatien war der Dominus, der unbeschränkte Herr seines Besitzes, und die römische Verwaltung trachtete in Dalmatien das Hirtenvolk, welches eigentlich keine fixe Heimat hatte, kein fixes Territorium das seinige nennen konnte, zum eigenen und zu des Staates Nutzen seßhaft zu machen. Der Colone, Bebaner seines Grundstückes, wurde zwar nicht als Sclave betrachtet, war aber an die Scholle gebunden, das heißt in seiner persönlichen und wirthschaftlichen Unab- hängigkeit in gewisser Beziehung behindert (Lockex 5ustinianeus XI, 52); er wird mit dem Grundbesitz als anhaftend verkauft; er zahlt einen ständigen Pacht in Naturerzeug- nissen vder in Geld (5ust. lider XI, tiwl. 48, lex 5), er kann sich von seinem Grunde ohne Einwilligung des Dominus nicht entfernen und, obzwar er das Recht hat, privaten Besitz inne zu haben, kann er selbst diesen nicht ohne Einwilligung seines Grundherrn veräußern (dockex l'ksockoZianus V, titul. 11, lex 1), seine Kinder werden auch als Colonen betrachtet, dies sind die eoloni ori^inai-ii. Als Colone wird derjenige betrachtet, der sich mit Vertrag dazu verpflichtet oder 30 Jahre ohne Widerspruch diesen Zustand sich gefallen läßt. Dieses Verhältniß war in volkswirtschaftlicher Beziehung sehr günstig, indem die Latifundien, durch ständige Arbeiter bewirthschaftet, constante Revenüen abwarfen, nnd der Colone auf eigene Faust wirthschaften konnte, indem er ja in einem größeren Erträg- nisse seinen eigenen Nutzen fand. Ebenso wie später in der feudalen Zeit, wie wir es in der Wirthschaftsgeschichte Frankreichs, Deutschlands, Ungarns sehen, verdingten sich viele freie Männer, nur um einen Rechtsschutz zu haben, zu Pächtern und politisch unfreien Banern. Dies verboten zwar die römischen Gesetze (Lodex Ikeockosianus XI, 24, de patroeiniis vivoi-uin), aber ohne Erfolg. Im Laufe der Völkerwanderung wurden dann viele besiegte Barbaren zu seßhaften, an die Scholle gebundenen Colonen gemacht (<Ü0clex l'keodvsisnus V, titul. 4, lex 3). Der Staat begünstigte schließlich das Colonensystem, indem so der Grundzins pünktlich einfloß; und als später mit der Abnahme der römischen Bevölkerung die Barbarisirnng immer größere Fortschritte machte, entwickelte sich dieses ursprüngliche Ver- hältniß anch als ausschlaggebend für die neuen — sagen wir im Gegensatze zu den Römern, barbarischen — Staaten. Im christlichen Römerreiche wurden die Bedingungen in gewisser Beziehung gemildert. Der Dominus hatte schließlich immer das Recht, Colonen zu entlassen; die strengen Gesetze, welche die Anfnahme eines entlaufenen Colonen bestraften, blieben nur auf dem Papiere, und die Colonen, welche in geistliche Orden traten, wurden frei erklärt. Diese Verhältnisse fanden die Kroaten nach ihrer Einwanderung in Zara, in Spalato vor,
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Bosnien und Herzegowina, Volume 22
Title
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Subtitle
Bosnien und Herzegowina
Volume
22
Editor
Erzherzog Rudolf
Publisher
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Location
Wien
Date
1901
Language
German
License
PD
Size
15.34 x 22.94 cm
Pages
536
Keywords
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Categories
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