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Zur Handhabung des im Jahre 1881 für Bosnien und die Hercegovina erlassenen
Berggesetzes besteht in Sarajevo als ein Zweig der Landesregierung und Bergbehörde
erster Instanz eine Berghanptmannschaft, während als Behörde zweiter und oberster
Instanz das k. und k. gemeinsame Ministerium in Wien snugirt. Als Berggericht für Bos-
nien und die Hercegovina entscheidet das Kreisgericht in Sarajevo. Außer der Handhabung
des Berggesetzes obliegt der Berghauptmannschaft die Besorgung der Agenden der Laudes-
bruderlade, und in jüngster Zeit wurde dieser Behörde auch die weitere geologische Durch-
forschung des Landes übertragen. Die Landesbruderlade hat die Aufgabe, den Arbeitern
und Aufsehern der Berg- und Hüttenwerke bei Erkrankungen und Unfällen angemessene
Unterstützungen, sowie freie ärztliche Behandlung, ferner im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit
angemessene Versorgungsgenüsse (Provisionen) zu gewähren. Auf diese Unterstützungen
haben auch Witwen und Waisen nach Bruderlademitgliedern Anspruch. Wird ein
Arbeiter infolge einer Veruuglückuug im Dienste arbeitsunfähig, so werden ihm zu
seiner factischen Dienstzeit 10 Jahre zugezählt und die Provision nach dieser erhöhten
Dienstzeit bemessen.
Für die Administration der staatlichen Montan-Unternehmungen bestehen bei den
einzelnen Werken eigene Verwaltungen, welche den Landesbehörden unterstellt sind, jedoch
in technisch-ökonomischer Richtung die erforderlichen Direktiven unmittelbar vom k. und k.
gemeinsamen Ministerium erhalten. Die Beamten und Aufseher der Werke sind sämmtlich,
die Arbeiter theilweise in Werks-Wohnhäusern untergebracht. Das normale Arbeiterhaus
ist ein Zweifamilienhaus, worin jeder Familie ein Zimmer, eine Küche und eine Kammer
zur Verfügung steht, und wozu ein Nebengebäude mit Stallungen, ein kleiner Ziergarten
vor und ein Gemüsegarten hinter dem Hause gehört. Beim Kohlenwerke Kreka sind
60 solche Häuser in mehreren Straßenzügen zu einer Colonie vereinigt. Neu eintretende
verheiratete Arbeiter zahlen für eine Wohnung der bezeichneten Art, deren Herstellungskosten
circa 1000 fl. betragen, 2 fl. 50 kr. pro Monat, während jenen Arbeitern, welche bereits
längere Zeit im Werksdienste stehen, dieser Zins zum Theil oder gänzlich erlassen wird.
Als Äquivalent dieser Begünstigung erhalten die älteren Arbeiter, welche nicht beim Werke
bequartiert sind, kleine Alterszulagen.
Um die Werksangehörigen mit den nothwendigen Lebensmitteln zu versehen, bestehen
bei den staatlichen Montanwerken, sowie auch bei jenen der Gewerkschaft „Bosnia"
sogenannte Fassungsmagazine oder Provisorate. Dieselben liefern den Bediensteten die
nöthigsten Lebensmittel, wie Mehl, Hülsenfrüchte, Zucker, Kaffee zc., welche von den
Verwaltungen im Großen billig eingekauft und zum Selbstkostenpreise an die Arbeiter
abgegeben werden. Diese Institution hat sich vollständig bewährt und schützt die Arbeiter
vor Ausbeutung durch wucherische Kaufleute.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Bosnien und Herzegowina, Volume 22
- Title
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Subtitle
- Bosnien und Herzegowina
- Volume
- 22
- Editor
- Erzherzog Rudolf
- Publisher
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Location
- Wien
- Date
- 1901
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 15.34 x 22.94 cm
- Pages
- 536
- Keywords
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Categories
- Kronprinzenwerk deutsch