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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Ungarn (7), Volume 23
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114 Die Einheit des ungarischen Staatsgebietes gelangt nach langwierigen Evolutionen erst in den Gesetzartikeln 1848: VII (Preßburg) und 1848:1 (Klausenburg) zum Ausdruck; die Union Siebenbürgens ist dadurch Thatsache geworden. Die endgiltige Regelung dieser Union erfolgt durch den Gesetzartikel 1868: X1.III, der mit den Verhältnissen des seit 341 Jahren specifisch entwickelten Landestheiles abrechnet. In habsburgischer Zeit, bis 1848 herauf, entwickelte sich Siebenbürgen als politischer und administrativer Organismus auf Grundlage der fürstlichen Verfassung. Die Legislation wurde durch den ans einer Kammer bestehenden Landtag in Gemeinschaft mit dem König von Ungarn als Fürsten von Siebenbürgen ausgeübt. Allerdings besaß auf dem siebeubürgischeu Landtage das gonvernementale Element einen überaus großen Einfluß. Der Präsident des Landtages wurde durch die Stände (Ltutuum ?raeses) gewählt. Wichtigeren Vollversammlungen (wenn abweichende Meinungen zu versöhnen, Gesetze zu redigireu waren) präsidirte der Gouverneur. Als Schriftführer, also Gesetzredacteure, fuugirteu die Richter der königlichen Gerichtstafel. Das Recht der Einberufung des Landtages (nach gefetzlicherPraxis einmal imJahre, auf den St. Stephans- tag), sowie seiner Auflösung und der Sauctioniruug der Gesetze stand bei dem Fürsten. Auf dem Landtage erschienen ohne Stimmrecht, für den fürstlichen Gubernialrath der Präsident des königlichen Gnberniums, der Gonv erneur (Audei-rmtor), die Räthe und Secretäre und die obersten administrativen und richterlichen Beamten; mit Stimmrecht 36 Deputirte der Cvmitate und Szekler (von jedem Comitat und Szekler-Stuhl zwei), 36 städtische und 22 sächsische (von jedem Stuhl zwei) Deputirte. Von den angeseheneren Edelleuten konnte der Fürst durch besonderen Einladungsbries die Regalisten und königlichen Beamten berufen; diese Briefe wurden durch das königliche Gnbernium versendet. Auf diese Art bewahrte sich die Legislative Siebenbürgens einen gewissen patriarchalischen Charakter, und die Executive hatte ein entscheidendes Wort. Die Executive wurde von dem dem Fürsten verantwortlichen siebenbürgischen königlichen Gnbernium oder Ob er-Gubernialrath (LxcelsumreAiumAubernmm, Consilium Fuberniuls intimum) zu Klausenburg ausgeübt. Es coutrolirte die Verwaltung, war in seinem besonderen richterlichen Senat oberster Gerichtshof, überwachte die EinHebung der Staatssteuern, das militärische Quartierwesen, die Kirchen- und Schulangelegenheiten, die öffentliche Gesundheitspflege, es brachte die Gesetze in Umlauf und sorgte für ihre Ausführung. Die Gnbernialräthe wurden unter Berücksichtigung der vier Religionen und drei Nationen auf Grund eines Ternavorschlages des Landtages durch den Fürsten ernannt. So organisirt wirkte diese Körperschaft bis Juli 1848. Von 1861 bis 1867 war sie, mit Ausnahme der Gerichtsbarkeit, abermals thätig. Die Übergangsarbeiten der
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Ungarn (7), Volume 23
Title
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Subtitle
Ungarn (7)
Volume
23
Editor
Erzherzog Rudolf
Publisher
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Location
Wien
Date
1902
Language
German
License
PD
Size
15.13 x 23.25 cm
Pages
622
Keywords
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Categories
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