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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Kroatien und Slawonien, Volume 24
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90 Die Privilegien der Serben bestehen demnach heute nicht mehr in dem Umfange der ursprünglichen Privilegiumsurkunde, es ist eigentlich nur noch die gesetzlich gewährleistete Kirchenautonomie, deren wesentliche Bestimmungen wir kurz schildern wollen. Die Kirchengewalt steht der bischöflichen Synode zu, die aus dem Erzbischof und Metropoliten von Karlowitz, der seit dem Jahre 1849 wieder den Titel „serbischer Patriarch" führt und dem das Präsidium gebührt, und aus sechs Diöcesanbischöfeu besteht, und das oberste geistliche Organ für die heiligen Handlungen, für die Lehre und für die geistliche Disciplin bildet. Neben der bischöflichen Synode besteht zur Regelung der weltlichen Kirchenverwaltnngs-, Schul- und Stiftungsangelegenheiten der Kircheneongreß, in dem der Patriarch das Präsidium führt und der aus den Bischöfen, 25 geistlichen und 50 weltlichen Ablegaten gebildet wird. Das Kirchen- regiment wird von dem Erzbischof nnd den sechs Diöcesanbischöfen ausgeübt, welchen geistliche und weltliche Beisitzer zur Erledigung der gerichtlichen, administrativen und Schulangelegenheiten zugetheilt sind. Alle diese Angelegenheiten werden getrennt verwaltet, so daß in jeder Diöcese für die Rechtspflege ein Consistorium, für administrative und Vermögensangelegenheiten ein Administrativausschuß und für Schulangelegenheiten ein Schulausschuß besteht, in welchen Collegien der betreffende Diöcesanbischof das Präsidium führt. Als oberste Kircheubehörde, mit dem Erzbischof an der Spitze, fnngireu für die Rechtspflege der Metropolitan-Kirchenrath, für administrative Sachen und Vermögensangelegenheiten der ständige Congreßansschuß und für Schulangelegenheiten der Schulrath. Die Wahl des Erzbifchofs geschieht durch den Kircheneongreß, vorbehaltlich der landesherrlichen Bestätigung, während die Bischöfe von der bischöflichen Synode gewählt und vom Landesherrn bestätigt werden. Die Anstellung der Pfarrgeistlichkeit geschieht durch die Wahl der Kirchengemeinden und Bestätigung des Consistorinms. An den Wohlthaten der serbischen Kirchenautonomie nehmen auch diejenigen Serben, namentlich in der Lika und Krbava theil, die mit der Ertheilnng der geschilderten Privilegien außer Zusammenhang stehen, da ihre Absiedlung nicht zur selben Zeit wie die der ungarländischen Serben stattfand. Sie kamen, theils vor den Türken fliehend, theils mit ihnen, theils ihretwegen augesiedelt, herein. Die Türken ließen durch Auswanderer aus den Balkanländern in den von ihnen besetzten Gebieten die Felder bebauen, die Gewerbe betreiben und den Handel vermitteln. Die überwiegende Mehrzahl dieser Auswanderer bestand aus Serben, und alle waren orthodox-orientalischen Glanbens.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Kroatien und Slawonien, Volume 24
Title
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Subtitle
Kroatien und Slawonien
Volume
24
Editor
Erzherzog Rudolf
Publisher
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Location
Wien
Date
1902
Language
German
License
PD
Size
16.19 x 22.65 cm
Pages
630
Keywords
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Categories
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