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welchem der Übertritt nur nach vollendetem l8. Jahre gestattet ist. Der Übertritt ist an
dieselben Formalitäten, wie oben, gebunden.
Wer vor dem vollendeten 18. Jahre seine Religion wechseln will, muß dazu die
Bewilligung der Landesregierung erhalten.
3. In Eheangelegenheiten gelten folgende Gesetze und Verordnungen:
Bei gemischten Ehen, in denen der eine Theil katholisch, der andere akatholisch ist,
kann die Ehe im Sinne der Verordnung vom 30. April 1841 des Papstes Gregor XVI.
auch ein katholischer Priester segnen.
In Eheprocessen der orthodox-orientalischen Gläubigen gilt das orthodox-orientalische
canonische Recht und das Consistorialsystem vom Jahre 1782.
Siegel Kriesimir's.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Kroatien und Slawonien, Volume 24
- Title
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Subtitle
- Kroatien und Slawonien
- Volume
- 24
- Editor
- Erzherzog Rudolf
- Publisher
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Location
- Wien
- Date
- 1902
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.19 x 22.65 cm
- Pages
- 630
- Keywords
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Categories
- Kronprinzenwerk deutsch