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Lehrende und Studierende öffentlicher Hochschulen können sich auf die Ausnahme berufen.
Der Zugang zum Material darf nur den Teilnehmenden einzelner Veranstaltungen gewährt werden. Der Zu-
gang muss durch Passwörter geschützt werden. Die Teilnehmenden müssen darauf verpflichtet werden, die
Materialien nicht außerhalb des Kurses zu nutzen und sie nicht an Unbeteiligte weiter zu geben. Diese Ver-
pflichtung kann elektronisch erfolgen.
Kleine Teile eines veröffentlichten Werkes dürfen verwendet werden (vgl. LG Stuttgart, 2011). Circa
zehn Prozent werden als kleiner Teil angesehen. Bilder, Zeitungsartikel und wissenschaftliche Aufsätze
können oft nur dann sinnvoll verwendet werden, wenn sie im Ganzen übernommen werden. Diese soge-
nannten kleinen Werke dürfen vollständig genutzt werden, wenn nur die vollständige Nutzung sinnvoll ist.
Die Nutzung ist nur dann erlaubt, wenn es keine finanziell und organisatorisch zumutbaren Alternativen
gibt, zum Beispiel wenn Sie Lehrbücher kaufen können. Wenn Sie eine Sachfrage darstellen möchten, müs-
sen Sie Ihre Eingriffe verteilen und dürfen von jeder geeigneten Quelle nur einen Teil „klauen“. Falls es das
Budget Ihres Institutes erlauben würde, das Kursmaterial zu kaufen, müssen Sie es kaufen.
Die Regelung zur Nutzung fremder Materialien in Österreich ist einerseits großzügiger, andererseits
strenger als in Deutschland (42 Abs. 6 UrhG Ö). Der Umfang der genutzten Werke ist nicht auf zehn Pro-
zent beschränkt. Umfangreiche Werke dürfen zwar nicht vollständig verwendet werden, es ist aber erlaubt,
diejenigen Teile zu nutzen, die für den jeweiligen Zusammenhang erforderlich sind. Das können auch mehr
als zehn Prozent sein. Dabei dürfen einzelne Rechteinhaber nicht mehr belastet werden, als es notwendig
ist. Zeitungsartikel, Aufsätze, Bilder und Grafiken dürfen vollständig verwendet werden, wenn es erforder-
lich ist.
Strenger ist die Regelung, weil nur einzelne elektronische Exemplare per Mail verschickt werden dür-
fen. Die Speicherung auf einem Server zum Abruf durch andere ist verboten. So soll sichergestellt werden,
dass nur die unmittelbare Zielgruppe Zugriff erhält.
In der Schweiz ist die Nutzung fremder Materialien im Unterricht im Bundesgesetz über das Urheber-
recht und verwandte Schutzrechte geregelt. Für didaktische Zwecke dürfen elektronische Materialien für
Kursteilnehmer/innen auf Internetservern gespeichert werden. Sogar in Intranets, die nicht auf Teilnehmen-
de einzelner Kurse beschränkt sind, dürfen die fremden Materialien zugänglich gemacht werden. Lediglich
die Öffnung für alle ist verboten (Art. 19 Abs. 1 b UrhG CH). Der Anteil größerer Werke, der genutzt wer-
den darf, erstreckt sich auf das Erforderliche im jeweiligen didaktischen Zusammenhang. Auch diese Gren-
ze ist relativ weit gefasst. Zeitungsartikel, Grafiken, Bilder dürfen vollständig verwendet werden, wenn es
erforderlich ist.
Eine andere gesetzliche Erlaubnis ist das Zitatrecht (§ 51 UrhG). Auch diese Ausnahme steht Ihnen nur
dann offen, wenn Sie mehrere strenge Voraussetzungen erfüllen. Sobald Sie eine der Voraussetzungen nicht
erfüllen können, dürfen Sie sich nicht auf die Ausnahme berufen. Der Schwerpunkt muss das eigene Werk
sein. So könnte zum Beispiel der Dozent Werner K. nicht sagen: „Mein Lehrmaterial besteht zu 100 Pro-
zent aus einem Zitat des Lehrbuchs vom Kollegen X“. Seine eigene Konzeption des Materials muss im
Vordergrund stehen.
Dabei gilt:
Das fremde Material muss eine Belegfunktion im wissenschaftlichen Diskurs haben. Wenn Sie eine
wissenschaftliche Frage behandeln und verschiedene Standpunkte zu dieser Frage erläutern, können
Sie diese Standpunkte mit Zitaten belegen.
Die Quellenangaben müssen korrekt und vollständig sein. Was als korrekt und vollständig gilt, wird
in verschiedenen wissenschaftlichen Communities unterschiedlich beurteilt. Wenn Sie sich an die
Regeln halten, die in Ihrer Community gelten, sind Sie auf der sicheren Seite.
Sie dürfen nur in dem Umfang zitieren, der für die jeweilige didaktische Situation erforderlich ist.
Alle Ergänzungen, die das Material angenehmer und hübscher machen, aber inhaltlich nicht wirk-
lich notwendig sind, können Sie nicht über die Brücke des Zitatrechts in Ihr Material holen. Sie
brauchen dafür eine Einwilligung der Rechteinhaber/innen.
L3T
Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
- Title
- L3T
- Subtitle
- Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
- Editor
- Martin Ebner
- Sandra Schön
- Publisher
- epubli GmbH
- Location
- Berlin
- Date
- 2013
- Language
- German
- License
- CC BY-SA 3.0
- Size
- 21.0 x 29.7 cm
- Pages
- 594
- Keywords
- L3T, online
- Category
- Lehrbücher
Table of contents
- Einleitung 1
- Einführung 11
- Von der Kreidetafel zum Tablet 27
- Die Geschichte des WWW 39
- Hypertext 51
- Geschichte des Fernunterrichts 65
- Informationssysteme 75
- Webtechnologien 89
- Multimediale und interaktive Materialien 99
- Standards für Lehr- und Lerntechnologien 109
- Human-Computer-Interaction 117
- Didaktisches Handeln 127
- Medienpädagogik 139
- Systeme im Einsatz 147
- Kommunikation und Moderation 157
- Forschungszugänge und -methoden 167
- Planung und Organisation 177
- Literatur und Information 185
- Die „Netzgeneration“ 201
- Multimedia und Gedächtnis 209
- Mobiles und ubiquitäres Lernen 217
- Prüfen mit Computer und Internet 227
- Blogging und Microblogging 239
- Vom Online-Skriptum zum E-Book 249
- Educasting 257
- Game-Based Learning 267
- Einsatz kollaborativer Werkzeuge 277
- Offene und partizipative Lernkonzepte 287
- Qualitätssicherung im E-Learning 301
- Offene Lehr- und Forschungsressourcen 311
- Lernen mit Videokonferenzen 319
- Simulationen und simulierte Welten 327
- Barrierefreiheit 343
- Genderforschung 355
- Zukunftsforschung 363
- Kognitionswissenschaft 373
- Diversität und Spaltung 387
- Lern-Service-Engineering 397
- Medientheorien 405
- Das Gesammelte interpretieren 413
- Wissensmanagement 421
- Sieht gut aus 427
- Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre 435
- Interessen und Kompetenzen fördern 445
- Spielend Lernen im Kindergarten 455
- Technologieeinsatz in der Schule 465
- Technologie in der Hochschullehre 475
- Fernstudium an Hochschulen 483
- Webbasiertes Lernen in Unternehmen 489
- E-Learning in Organisationen 497
- Erwachsenen- und Weiterbildung 507
- Freie Online-Angebote für Selbstlernende 515
- Sozialarbeit 525
- Human- und Tiermedizin 531
- Online-Labore 539
- Mehr als eine Rechenmaschine 547
- Bildungstechnologien im Sport 557
- Fremdsprachen im Schulunterricht 569