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23 | www.limina-graz.eu sitzen eine politische Dimension, die darĂĽber hinausgeht: Sie erweisen sich
als Ergebnis eines politischen Diskurses. Zudem laufen sie als politisches
Argument auch Gefahr, fĂĽr andere Zwecke instrumentalisiert zu werden.
Des Weiteren ist Politik als solche unter ihren besonderen Schutz gestellt.
Schliesslich stellen Menschenrechte stets eine politische Aufgabe dar und
dienen Politik als rechtlicher und ethischer Referenzrahmen. Auf diese As-
pekte des Verhältnisses von Politik und Menschenrechten soll im Folgen-
den eingegangen werden.
Menschenrechte in ihrer politischen Dimension
Menschenrechte weisen eine moralische, eine rechtliche, eine historische
und eine politische Dimension auf. Menschenrechte in ihrer moralischen
Dimension gehen auf eine Rechtfertigung aus einer unparteilichen Per-
spektive zurĂĽck und werden von der moralischen Gemeinschaft verlie-
hen. Aus ihnen ergeht ein Netz gegenseitiger Verpflichtungen hinsichtlich
schutzwĂĽrdiger Interessen und BedĂĽrfnisse der Menschen. Als Rechte sind
sie als „schwach“ zu bezeichnen, da es ihnen an Einklagbarkeit mangelt,
ihre Durchsetzung nur in Form von Appellen eingefordert werden kann
und sich korrespondierende Sanktionen auf interne moralische Sanktionen
– beispielsweise öffentliche Empörung – beschränken. Menschenrechte
in ihrer moralischen Dimension beinhalten auch die BegrĂĽndung, warum
Menschen Trägerinnen und Träger von Menschenrechten sind, und warum
der Mensch gerade diese Menschenrechte besitzt.
Ihre Institutionalisierung erfahren die Menschenrechte in der rechtlichen
Dimension der Menschenrechte, in erster Linie als legale „subjektive“
Rechte eines positivierten Rechtssystems. „Legale Rechte sind mit indi-
vidueller Klagebefugnis bewehrt, haben eine reale Durchsetzungschance,
und als verfassungsmässige Grundrechte sind sie Rechte erster Ordnung,
die andere Rechte (zweiter Ordnung) dominieren.“ (Lohmann 2005, 7) Sie
formulieren subjektive RechtsansprĂĽche auf negative und positive Hand-
lungen, rechtliche Freiheiten und Kompetenzen (Alexy 1994, 171–223).
„Verpflichtet sind zuerst der Staat und die staatlichen Institutionen (ins-
besondere bei der klassischen Auffassung der subjektiven Rechte als
Abwehrrechte), aber auch die BĂĽrger untereinander. Als legale Rechte
(Grundrechte) gelten die Menschenrechte aber jeweils nur beschränkt
auf das entsprechende Rechtssystem, d. h. zunächst innerhalb der ab-
gegrenzten Rechtsordnung eines Staates. Sofern aber durch zwischen-
Peter G. Kirchschläger | menschenrechte, demokratie und religionen
Limina
Grazer theologische Perspektiven, Volume 2:1
- Title
- Limina
- Subtitle
- Grazer theologische Perspektiven
- Volume
- 2:1
- Editor
- Karl Franzens University Graz
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- Size
- 21.4 x 30.1 cm
- Pages
- 194
- Categories
- Zeitschriften LIMINA - Grazer theologische Perspektiven