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LIMINA - Grazer theologische Perspektiven
Limina - Grazer theologische Perspektiven, Volume 2:1
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23 | www.limina-graz.eu sitzen eine politische Dimension, die darüber hinausgeht: Sie erweisen sich als Ergebnis eines politischen Diskurses. Zudem laufen sie als politisches Argument auch Gefahr, für andere Zwecke instrumentalisiert zu werden. Des Weiteren ist Politik als solche unter ihren besonderen Schutz gestellt. Schliesslich stellen Menschenrechte stets eine politische Aufgabe dar und dienen Politik als rechtlicher und ethischer Referenzrahmen. Auf diese As- pekte des Verhältnisses von Politik und Menschenrechten soll im Folgen- den eingegangen werden. Menschenrechte in ihrer politischen Dimension Menschenrechte weisen eine moralische, eine rechtliche, eine historische und eine politische Dimension auf. Menschenrechte in ihrer moralischen Dimension gehen auf eine Rechtfertigung aus einer unparteilichen Per- spektive zurück und werden von der moralischen Gemeinschaft verlie- hen. Aus ihnen ergeht ein Netz gegenseitiger Verpflichtungen hinsichtlich schutzwürdiger Interessen und Bedürfnisse der Menschen. Als Rechte sind sie als „schwach“ zu bezeichnen, da es ihnen an Einklagbarkeit mangelt, ihre Durchsetzung nur in Form von Appellen eingefordert werden kann und sich korrespondierende Sanktionen auf interne moralische Sanktionen – beispielsweise öffentliche Empörung – beschränken. Menschenrechte in ihrer moralischen Dimension beinhalten auch die Begründung, warum Menschen Trägerinnen und Träger von Menschenrechten sind, und warum der Mensch gerade diese Menschenrechte besitzt. Ihre Institutionalisierung erfahren die Menschenrechte in der rechtlichen Dimension der Menschenrechte, in erster Linie als legale „subjektive“ Rechte eines positivierten Rechtssystems. „Legale Rechte sind mit indi- vidueller Klagebefugnis bewehrt, haben eine reale Durchsetzungschance, und als verfassungsmässige Grundrechte sind sie Rechte erster Ordnung, die andere Rechte (zweiter Ordnung) dominieren.“ (Lohmann 2005, 7) Sie formulieren subjektive Rechtsansprüche auf negative und positive Hand- lungen, rechtliche Freiheiten und Kompetenzen (Alexy 1994, 171–223). „Verpflichtet sind zuerst der Staat und die staatlichen Institutionen (ins- besondere bei der klassischen Auffassung der subjektiven Rechte als Abwehrrechte), aber auch die Bürger untereinander. Als legale Rechte (Grundrechte) gelten die Menschenrechte aber jeweils nur beschränkt auf das entsprechende Rechtssystem, d.  h. zunächst innerhalb der ab- gegrenzten Rechtsordnung eines Staates. Sofern aber durch zwischen- Peter G. Kirchschläger | menschenrechte, demokratie und religionen
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Limina Grazer theologische Perspektiven, Volume 2:1
Title
Limina
Subtitle
Grazer theologische Perspektiven
Volume
2:1
Editor
Karl Franzens University Graz
Date
2019
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
Size
21.4 x 30.1 cm
Pages
194
Categories
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