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27 | www.limina-graz.eu Zu den politischen Teilnahmerechten zählen die folgenden Artikel der All-
gemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948:
̟ Art. 6, 7, 8, 9, 10, 11: Gleicher Rechtsschutz,
̟ Art. 15: Recht auf Staatsangehörigkeit,
̟ Art. 19: Recht auf Meinungsfreiheit,
̟ Art. 20: Recht auf Versammlungsfreiheit,
̟ Art. 21: Politische Mitwirkung und Wahlrecht,
̟ Art. 28: Recht auf eine den Menschenrechten entsprechende inter-
nationale Ordnung.
Politische Mitbestimmung, Gerechtigkeit im Sinne von Gleichbehandlung
und Fairness, Gleichheit vor dem Gesetz und der Zuspruch von Macht6 und
Verantwortung werden durch die politischen Teilnahmerechte geschützt.
Mit ihnen korrespondieren negative wie positive Pflichten des Staates in
Bezug auf den Beitrag der Bürger zur Schaffung eines durch Recht kontrol-
lierten Staates, ihre gegenseitige rechtliche Anerkennung und die der ihn
prägenden Rechtsordnung.
Menschenrechte als politische Aufgabe
Menschenrechte beschreiben keine Realität, sondern formulieren Maximen
humanen Zusammenlebens auf globaler Ebene mit lokaler, nationaler, regi-
onaler und universeller Relevanz. Zudem stellen Menschenrechte in ihrer
moralischen Dimension keine natürlichen Eigenschaften des Menschen
dar, sondern menschliche Konstruktionen (vgl. zu den Menschenrech-
ten als moralische Rechte: Wildt 1999, 124–145). Mit den Menschenrech-
ten korrespondieren, wie oben erwähnt, Verpflichtungen (wechselseitige,
asymmetrische, bedingte, unbedingte). Diese alleine machen Menschen
jedoch noch nicht zu Trägerinnen und Träger von Menschenrechten. Es
bedarf zur Verrechtlichung einer willentlichen Entscheidung, die politi-
scher Natur ist.
Aufbauend auf ihrem moralischen Ausgangspunkt und orientiert an einer
kritischen normativen Überprüfung werden die Menschenrechte in ihrer
rechtlichen Dimension in positives Recht überführt. Diese Transformierung
Peter G. Kirchschläger | menschenrechte, demokratie und religionen
6 Jeder muss sich seiner Verant-
wortung und seiner Macht bewusst
werden, denn auch Nicht-Gebrauch
von Macht kann Machtmissbrauch
sein (Kirchschläger Rudolf 1995, 31).
Die Verrechtlichung der Menschenrechte bedarf einer
willentlichen Entscheidung, die politischer Natur ist.
Limina
Grazer theologische Perspektiven, Volume 2:1
- Title
- Limina
- Subtitle
- Grazer theologische Perspektiven
- Volume
- 2:1
- Editor
- Karl Franzens University Graz
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- Size
- 21.4 x 30.1 cm
- Pages
- 194
- Categories
- Zeitschriften LIMINA - Grazer theologische Perspektiven