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LIMINA - Grazer theologische Perspektiven
Limina - Grazer theologische Perspektiven, Volume 3:2
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138 | www.limina-graz.eu Karl Stöger | Dürfen Maschinen menschliche Barmherzigkeit ersetzen? Mit anderen Worten: Schon heute wird die „Würde der zu pflegenden Per- son“ durch die Rechtsordnung geschützt, womit einer fehlgeleiteten Di- gitalisierung der Pflege Grenzen gesetzt werden. Als Herausforderung der grundrechtlichen Vorgaben erweist sich auch hier aber ihre Anwendung auf nicht-staatliche Akteure wie die Betreiber von Pflegeeinrichtungen oder die Hersteller von Pflegeequipment. Auch hier sind staatliche Ver- waltungsbehörden und Gerichte angehalten, im Rahmen der Anwendung der gesetzlichen Vorgaben (z. B. Heimaufsichtsrecht, Heimvertragsrecht, Produktzulassungs- und -aufsichtsrecht) in Verwaltungsverfahren (Zu- lassungs- oder Aufsichtsverfahren) oder Gerichtsverfahren (Streitigkeiten zwischen Heim bzw. Pflegepersonal und zu pflegenden Personen; allenfalls Strafverfahren) die grundrechtlichen Grenzen der Digitalisierung durch- zusetzen, bei Bedarf auch unter Beiziehung von Sachverständigen. Zwei weitere grundrechtliche Vorgaben, die für die Digitalisierung der Pflege ebenfalls eine wichtige Rolle spielen, sind hingegen deutlich leich- ter durchsetzbar, da die einfachgesetzlichen „Ausführungsregelungen“ zu ihrem Schutz sehr stark ausformuliert sind. Es ist dies zum einen das Grundrecht auf Datenschutz (§  1 DSG), das euro- paweit durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weitgehend einheitlich ausgestaltet ist. Die DSGVO erlaubt  – vereinfachend dargestellt  – die Verwendung von Da- ten nur im für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlichen Ausmaß und un- ter strengen Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe, zudem gewährt sie Anspruch auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten. Diese Vorgaben sind schon bei der technischen Ausgestaltung von digitalen Pfle- geumgebungen bzw. -anwendungen zu berücksichtigen (privacy by design). Der Vorteil der datenschutzrechtlichen Regelungen ist ihre Durchsetzbar- keit vor der spezialisierten Datenschutzbehörde (aber auch den Gerichten) auch gegenüber Privaten und ihre „indirekte“ Wirkung, dass Hersteller von Geräten, die aus datenschutzrechtlicher Sicht mangelhaft sind, von ihren Kundinnen und Kunden dafür auch zur Verantwortung gezogen werden können (Hötzendorfer/Kastelitz/Tschohl 2018, Rz  28). Insoweit werden die Hersteller sensorbestückter Pflegeausrüstung (bis hin zu Pflege robotern) sehr darauf zu achten haben, dass ihre Produkte keinen unzulässigen „Datenhunger“ entwickeln. Gerade auf Grund der Vulnerabi- Das Grundrecht auf Datenschutz und der Umgang mit Freiheitsbeschränkungen
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Limina Grazer theologische Perspektiven, Volume 3:2
Title
Limina
Subtitle
Grazer theologische Perspektiven
Volume
3:2
Editor
Karl Franzens University Graz
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
Size
21.4 x 30.1 cm
Pages
270
Categories
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