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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
erkanntenKirche.FürdieBah#’&-ReligionsgemeinschaftistdieserWegaufgrund
derzukleinenMitgliederzahlnoch immer versperrt.18
ImHintergrunddieserGesetzeslagewirktdaslangeandauerndeBündnisvon
StaatundkatholischerKirchenach.Nurlangsamöffnetesichderösterreichische
Staat fürdenreligiösenPluralismus.Auf staatlicherSeitebestehtbisheuteeine
Tendenz zur paternalistischen Bevormundung von Religionsgemeinschaften
oder das rechtliche Verhältnis zu diesen tendenziell in Analogie zur rö-
misch-katholischen Kirche zu gestalten. So zwingt beispielsweisen das neue
Islamgesetz von 2015, dass es nur Moscheen im Rahmen der Islamischen
Glaubensgemeinschaft inÖsterreich geben darf. Eine solche Position ahmt
katholischeVerhältnissenach,wirdaberdennichthierarchisch strukturierten
Religionen kaum gerecht. Anerkannte Religionsgemeinschaften wie die rö-
misch-katholische Kirche sindwiederumvor allem an der Erhaltung der be-
stehendenPrivilegien interessiert und engagieren sich zuwenig für eine volle
VerwirklichungderReligionsfreiheit.
DiekonkretenFolgendieser religionspolitischenLagezeigen sichdannbei-
spielsweiseinderHaltungderjüngstenÖVP-FPÖ-Regierung,dieKopftücherin
KindergärtenundSchulenverbotenhat,abergleichzeitigkeinProblemmitdem
Kruzifix inKlassenzimmern hat. Auch die jüngsteDiskussion über die Feier-
tagsregelungdesKarfreitags, der für ProtestantenundAltkatholiken seit 1952
bzw. seit 1955 ein Feiertag war, zeigt Spuren der altenVerhältnisse.19Zurecht
verwarf der EuGHdieseRegelung,weil er darin eine rechtlichunhaltbarePri-
vilegierung sah.Der typischeProtest ausderherkömmlichenSicht vonKirche
und Staat inÖsterreichmit ihremweitgehendenUnverständnis für den reli-
giösen Pluralismus richtet sich sogleich gegen die Entscheidung des EuGHs.
Beispiel dafür ist der ehemalige Präsident des österreichischen Nationalrates
undÖVP-Politiker Andreas Khol, der in dieser Entscheidung ein „weiteres
Beispiel der zentralisierenden, das vielbeschworene Subsidiaritätsprinzip
missachtenden Rechtsprechung dieses Gerichtes“ sah.20 Tatsächlich hat der
EuGHnur demweltanschaulichen Pluralismus Rechnung getragen. Die dann
erfolgteRegelungder Bundesregierung ging zwar einen Schritt in die richtige
Richtung, indemnun allen Religionsgemeinschaften das Recht zusteht, einen
Urlaubstag als „persönlichenFeiertag“ zunehmen.DieTatsache, dassdiePro-
testantenundAltkatholikenihrenbisherigenFeiertagverlorenhaben,hätteaber
18 ManfredHutter,HandbuchBaha¯’ı¯: Geschichte –Theologie –Gesellschaftsbezug, Stuttgart
2009,S. 78.
19 RudolfLeeb,DerKarfreitag inÖsterreich, in:DiePresseam19.04.2019,S. 26–27;Adalbert
Krims,DerKarfreitag.HistorischeHintergründe, in:KritischesChristentum426/427/2019,
S. 3–7.
20 AndreasKhol,Missverständnisse umReligion,KircheundStaat inÖsterreich, in: Tiroler
TageszeitungNr. 89am30.03.2019,S. 18.
WolfgangPalaver350
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Title
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Subtitle
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Authors
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Editor
- Peter G. Kirchschläger
- Publisher
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Location
- Wien
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 722
- Category
- Recht und Politik