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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
aufeinander.57 Es ist eine Lösung zu erarbeiten. Denn Religionsfreiheit ist im
Kontext derGrundrechte58 zu verstehen, nicht aber als ein kollektives Sonder-
recht, das einer Religionsgemeinschaft einen Sonderbereich erlaubt, in dem
andere Grundrechte, wie z.B. die Gleichstellung der Geschlechter oder das
Austrittsrecht, nicht beachtet werdenmüssen.DieReligionsfreiheit ist nur im
Kontext der anderenGrundrechte des säkularenRechtsstaates zudenken.Der
Rechtsstaat muss religiös neutral sein, damit keine Religions- und Weltan-
schauungsgemeinschaft bevorzugtwird,wie das im religiösenRechtsstaat der
Fall ist. Deshalb ist dieser säkulare Rechtsstaat als Grundlage für eine Frie-
densordnungeinerpluralistischenGesellschaftprimärvonallenReligions-und
Weltanschauungsgemeinschaftenanzuerkennen.
Aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit wird die religiöse und weltan-
schaulicheNeutralität des Staates abgleitet. In einemeinschlägigenBundesge-
richtsurteil heißt es:
„DieGlaubens-,Gewissens- undKultusfreiheit verpflichtet die staatlichenOrgane zu
religiöserNeutralität. […]DasNeutralitätsgebothatnichtdenSinn,dasreligiöseoder
weltanschaulicheMoment aus der Staatstätigkeit völlig auszuschliessen. Es verlangt
vielmehr die unparteiische, gleichmässige Berücksichtigung der in einer pluralisti-
schen Gesellschaft auftretenden religiösen und weltanschaulichenÜberzeugungen.
Der Staat soll sichbeiöffentlichenHandlungenkonfessionelleroder religiöserErwä-
gungenenthalten,welchegeneigtwären,dieFreiheitderBürgerineinerpluralistischen
Gesellschaft zuverletzen.“59
AusderReligionsfreiheit (Art. 15BV), aberauchausdemGleichstellungsgebot
(Art. 8BV)ergibt sichhinsichtlichderverschiedenenReligionsgemeinschaften
ein Paritätsgebot, d.h. Ungleichbehandlungen bestimmter Religionsgemein-
schaften sind ausgeschlossen, wenn nicht rechtfertigende sachliche Unter-
schiedeoderGründe60vorliegen.
Das Gebot der Toleranz, das ebenfalls aus der Religionsfreiheit abgeleitet
wird,verlangtalsobjektiverVerfassungsgrundsatz„AchtungvorderWürde,der
Persönlichkeit und den abweichenden Glaubensansichten und Gewissensent-
scheidungenandererunddamitMässigungeigenerexzessiverForderungenund
57 Vgl. Christian Jäggi, Doppelte Normativitäten zwischen staatlichen und religiösen Gel-
tungsansprüchen.AmBeispielderkatholischenKirche,dermuslimischenGemeinschaften
undderBah#’i-Gemeinde inderSchweiz,Münster2016.
58 Vgl.Loretan,Religionsfreiheit imKontextderGrundrechte;Ders.,Wahrheitsansprüche im
KontextderFreiheitsrechte.
59 BGE118Ia46 (infoSekta), S. 58.
60 Z.B. kann eine Religionsgemeinschaft ohne Mitgliederstruktur solange nicht öffent-
lich-rechtlich anerkanntwerden bis klar ist, wer besteuertwird undwerwann seineMit-
gliedschaftdurcheinenReligionsaustritt gekündigthat.
FriedlichesZusammenleben ineinerpluralistischenGesellschaft 489
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Title
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Subtitle
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Authors
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Editor
- Peter G. Kirchschläger
- Publisher
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Location
- Wien
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 722
- Category
- Recht und Politik