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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 aufeinander.57 Es ist eine Lösung zu erarbeiten. Denn Religionsfreiheit ist im Kontext derGrundrechte58 zu verstehen, nicht aber als ein kollektives Sonder- recht, das einer Religionsgemeinschaft einen Sonderbereich erlaubt, in dem andere Grundrechte, wie z.B. die Gleichstellung der Geschlechter oder das Austrittsrecht, nicht beachtet werdenmüssen.DieReligionsfreiheit ist nur im Kontext der anderenGrundrechte des säkularenRechtsstaates zudenken.Der Rechtsstaat muss religiös neutral sein, damit keine Religions- und Weltan- schauungsgemeinschaft bevorzugtwird,wie das im religiösenRechtsstaat der Fall ist. Deshalb ist dieser säkulare Rechtsstaat als Grundlage für eine Frie- densordnungeinerpluralistischenGesellschaftprimärvonallenReligions-und Weltanschauungsgemeinschaftenanzuerkennen. Aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit wird die religiöse und weltan- schaulicheNeutralität des Staates abgleitet. In einemeinschlägigenBundesge- richtsurteil heißt es: „DieGlaubens-,Gewissens- undKultusfreiheit verpflichtet die staatlichenOrgane zu religiöserNeutralität. […]DasNeutralitätsgebothatnichtdenSinn,dasreligiöseoder weltanschaulicheMoment aus der Staatstätigkeit völlig auszuschliessen. Es verlangt vielmehr die unparteiische, gleichmässige Berücksichtigung der in einer pluralisti- schen Gesellschaft auftretenden religiösen und weltanschaulichenÜberzeugungen. Der Staat soll sichbeiöffentlichenHandlungenkonfessionelleroder religiöserErwä- gungenenthalten,welchegeneigtwären,dieFreiheitderBürgerineinerpluralistischen Gesellschaft zuverletzen.“59 AusderReligionsfreiheit (Art. 15BV), aberauchausdemGleichstellungsgebot (Art. 8BV)ergibt sichhinsichtlichderverschiedenenReligionsgemeinschaften ein Paritätsgebot, d.h. Ungleichbehandlungen bestimmter Religionsgemein- schaften sind ausgeschlossen, wenn nicht rechtfertigende sachliche Unter- schiedeoderGründe60vorliegen. Das Gebot der Toleranz, das ebenfalls aus der Religionsfreiheit abgeleitet wird,verlangtalsobjektiverVerfassungsgrundsatz„AchtungvorderWürde,der Persönlichkeit und den abweichenden Glaubensansichten und Gewissensent- scheidungenandererunddamitMässigungeigenerexzessiverForderungenund 57 Vgl. Christian Jäggi, Doppelte Normativitäten zwischen staatlichen und religiösen Gel- tungsansprüchen.AmBeispielderkatholischenKirche,dermuslimischenGemeinschaften undderBah#’i-Gemeinde inderSchweiz,Münster2016. 58 Vgl.Loretan,Religionsfreiheit imKontextderGrundrechte;Ders.,Wahrheitsansprüche im KontextderFreiheitsrechte. 59 BGE118Ia46 (infoSekta), S. 58. 60 Z.B. kann eine Religionsgemeinschaft ohne Mitgliederstruktur solange nicht öffent- lich-rechtlich anerkanntwerden bis klar ist, wer besteuertwird undwerwann seineMit- gliedschaftdurcheinenReligionsaustritt gekündigthat. FriedlichesZusammenleben ineinerpluralistischenGesellschaft 489 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Title
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Subtitle
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Authors
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Editor
Peter G. Kirchschläger
Publisher
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Location
Wien
Date
2020
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
722
Category
Recht und Politik
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