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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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Page - 29 - in Österreichische Bürgerkunde

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IV. Die Staatsgewalt und die Richtungen ihrer Betätigung. 29 anderer Verbände kann man sich dadurch entziehen, daß man aus dem Verbände austritt. Die Staatsgewalt ist, da alle menschliche Gesittung den Staat zur Voraus- setzung hat, unentrinnbar. Sie allein ist Herrschergewalt; denn der moderne Staat hat alle Gewalt an sich gezogen. Die Gewalt aller anderen Verbände stammt vom Staate; siekönnen sie nur soweit ausüben, als derStaat es zuläßt. Ursprünglich und selbstherrlich ist nur die Staatsgewalt. Die S u V e r ä n c t ä t^) des Staates besteht darin, daß seine Gewalt die höchste und von jeder anderen äußerenMacht unabhängig ist (staatsrechtliche und völkerrechtliche Souveränetät). Der BegriffderSouveränetätwurde zuerst inFrank- reichim Laufe der Kämpfeum die Ausbildung der StaatsgewaltgegendieAnsprüche der Stände, des Reiches und des Papstes entwickelt-) und späterhin zur Recht- fertigung des Absolutismus benutzt^), da die Staatseinheit vorläufig nur in der Machtvollkommenheit des Monarchen vorbereitet war. Die Vertreter des Volkes und der Stände wenden dagegen ein, daß die Gewaltdem Fürstenvom Volke über- tragen worden sei*). In den Kämpfenum die absolute Fürstengewalt wird das Wort „Souveränetät" dazu benützt, um den Vorrang ursprünglicher und überragender Machtstellung auszudrücken, der von der einen Seite für die Fürsten, von der anderen für das Volk— unmittelbar oder durch Vermittlung der Stände— in An- spruch genommen wh'd. Der Streit hierüber wirkt in dem politischen Gegensatz zwischen ,,monarchischem Prinzip"^) und Volkssouveränetät bis zur Gegenwart nach^). Immodernen Staate ist dieser Widerstreit geschlichtetdurch die Verfassung, welche StellungundRechtskreis des Monarchen wie derVolksvertretung umschreibt. Als Souveränetät wird nicht der Vorrang des einen oder anderen Staatsorganes sondern die Eigenschaft der Staatsgewalt als oberste und unabhängige Gewalt gekennzeichnet. Nach zwei Richtungen hin äußert sich die Staatsgewalt : als Gebiets- hoheit und als P e r s n a 1h h e i t. Als Gebietshoheit beherrscht sie die auf dem Staatsgebiete befindüchen Menschen und Sachen'), als Personalhoheit be- herrscht sie das Staatsvolk, also auch die außerhalb des Staatsgebietes weilenden Staatsangehörigen. Daß aber die Staatsgewalt durch das Recht besclu-änkt werden kann und soll, ist bereits weiter oben dargetan worden. SeitdemMontesquieu in seinem berühmten Werke „Über den Geist der Gesetze" (1748) die Lelu-e von derTeilung der Gewalten entwickelt hat^), ^) Ursprünglich superioritas, dann suprema potestas.— *) J e a n B o d i n, Six livres de la Republique 1576.— ^) SoinsbesonderevonH o b b e s ; vergl. S. 26,Anm. 1.— *) Dies ist der Stand- punkt der sogenannten Monarchoraachen, derjenigen politischen Schriftsteller, die den Absolutismus unter Berufung auf dieVolksrechte bekämpften. Auch derberühmte DichterJohn M i 1 1 n (1608—1674) gehörte dieser Richtung an.— «) Vergl. S. 33. — «) Auf die Verwechslung von Souveränetät und monarchischem Prinzip ist dieausden romanischen Sprachenübernommene Benennung des Monarchen als Souverän zurückzuführen. — ') Jedoch ergeben sich gewisse Einschränkungen durch die sogenannte Exterritorialität. Vergl. hierüber S. 115 — ^) Während die großen Staatsphilosophen und Rechtslehrer des 18. Jahrhunderts über- wiegend der naturrechtlichen Schule angehören, hatM o n t e s qu i e u als erster die Zusammen- hänge zwischen den staatlichen Einrichtungen, der Beschaffenheit des Staatsgebietes und der geschichtlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Staatsvolkes begriffen. Dadurch ist er der Begründer der historischen und soziologischen Richtung in der Staatslehre geworden. Seine politische Bedeutung besteht darin, daß er in der Blütezeit des Absolutismus für politische Freiheit eingetreten ist. Die Teilung der Gewalten, das war die Formel, unter welcher
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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