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IX. Die Ausbildung der Staatsgewalt. 43
IX. Die Ausbildung der Staatsgewalt.
Durch die Gemeinsamkeit des Herrschers sind die von den Habsburgern und
vor ihnen von den Babenbergern beherrschten Länder nicht ohneweiters zum
einheitlichen Staate geworden. Dazu vor ein Doppeltes notwendig: die Staats-
gewalt mußte erwachsen und sie mußte die einzelnen Länder zur politischen Ein-
heit zusammenfassen. Das ist durch eine allmähliche Entwickelung geschehen,'
die wir durch die ganze Geschichte Österreichs zurückverfolgen können. Daraus
sind hier nur jene Momente herauszuheben, die für die Ausbildung der Herrscher-
und Staatsgewalt entscheidend sind: die Entstehung der Landeshoheit, das Thron-
folgerecht, die Auseinandersetzung mit den ständischen Gewalten, die Ausbildung
und Zentralisation der landesfürstlichen Verwaltung, die Aufrichtung des absoluten
Polizei- und Wohlfahrtsstaates, die Annahme des österreichischen Kaisertitels.
1. Die Ausbildung der Landeshoheit.
Die Vorstufe der modernen Staatsgewalt ist die Landeshoheit als die Summe
der politischen und wirtschaftlichen Herrschaftsrechte, die dem Landesherrn aus
verschiedenen Titeln zustanden und seine Machtstellung gegenüber dem Reiche
und den Ständen begründeten. Wie in allen anderen Territorien des Deutschen
Reiches beruht die Landeshoheit auch in Österreich zunächst auf den Amts-
befugnissen und dem eigenen Grundbesitze des Landesherrn. Von dieser Grundlage
aus entwickelte sie sich, unterstützt durch die gi'ößere Machtfülle und Unabhängig-
keit des Markgrafenamtes und durch den Erwerb weiterer Hoheitsrechte, rasch
weiter. Durch den Fi-eiheitsbrief von 1156, das sogenannte „pri\alegium minus",
wurde die Ostmark zum Herzogtume erhoben. Schon früher war die ungeteilte
und die erbliche Nachfolge im Markgrafenamte aus militärischen und politischen
Gründen üblich gewesen; numnehr wurde sie als ein Rechtsanspruch der Baben-
berger anerkannt. Ilu-e Gerichtsbarkeit wurde dadurch verstäi'kt, daß Lnmunitäten
fortab nur mit Zustimmung des Herzogs begründet oder erweitert werden sollten.
Durch diese Bestimmung wurde die Ausscheidung reichsunmittelbarer Gebiete
verhindert und Österreich als eine geschlossene Ländermasse seinem Landesherrn
unterworfen. Gleichzeitig wiu-den seme Pfüchten dem Reiche gegenüber ein-
geschi'änkt.
Das Privilegium minus wm'de zum Ausgangspunkte weitergehender Unab-
hängigkeit von der Reichsgewalt. Durch das Privilegium majus wollte Rudolf IV.
dasselbe bekräftigen und den Glanz des Hauses Österreich durch den Erzherzog-
titel erhöhen. Es erwies sich zwar als unterschoben, allein sein Inhalt entsprach
größtenteils der Übung und den tatsächhchen Machtverhältnissen. Dmch die
kaiserliche Bestätigung der österreichischen Freiheitsbriefe (1453) wmde ihi"
gesamterInhaltvonReichs wegen anerkannt. Sowaren die österreichischenHerzoge
gegen den Ausgang des Mttelalters im vollen Besitze der Gerichtsbarkeit: die
Rechtspflege in ihren Landen liing von iluer Bannleihe ab ; auswäi'tigen Gerichten,
selbst dem Reichsgerichte wargegen ilu-e Untertanen einzuschreiten verwelu-t. Ihrer
Mihtäi-hoheit stand es zu, die Vasallen und im Falle der Landesnot auch alle welir-
haften Bewohner aufzubieten und Befestigungen anzulegen oder zu erlauben.
Neben den ausgedehnten Domänen und dem Kammergute lieferten ihnen zahl-
reiche wirtschaftliche Hoheitsrechte (Regahen) die Mittel zur Durchfülu'ung der
Verwaltungsaufgaben und zur Verfolgung ilu-er Pohtik.
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Österreichische Bürgerkunde
- Title
- Österreichische Bürgerkunde
- Author
- Heinrich Rauchberg
- Publisher
- Verlag von F. Tempsky
- Location
- Wien
- Date
- 1911
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.4 x 24.0 cm
- Pages
- 278
- Categories
- Geschichte Vor 1918