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64 XL Die Gesamtmonarchie.
a) die kommerziellen Angelegenheiten, speziell die Zollgesetzgebung;
b) die Gesetzgebung über die mit der industriellen Produktion in enger Ver-
bindung stehenden indirekten Abgaben;
c) die Feststellung des Münzwesens und des Geldfußes;
d) Verfügungen bezüglich jener Eisenbahnlinien, welche das Interesse beider
Keichshälften berüliren
e) die Feststellung des Wehrsystems.
Auch das Verhältnis, nach welchem die Kosten der gemeinsamen Angelegen-
heitenvon den beiden Reichsteilen zu tragen sind, die sogenannte Quote, wird diu"ch
einvom Kaiser zu sanktionierendes Übereinkommen der beiderseitigen Vertretungs-
körper (des österreichischen Reichsrates und des ungarischen Reichstages) fest-
gesetzt, welches von Zeit zu Zeit erneuert wird.
Alle diese Vereinbarungen werden zunächst entweder durch Verhandlungen
der beiderseitigen Ministerien oder durch Deputationen des österreichischen und
des ungarischen Parlaments getroffen; über die
,, Quote" darf nur in der letzteren
Weise verhandelt werden. Ist eine Verständigung erzielt, so müssen die hieraus
hervorgehenden Gesetzentwürfe in beiden Parlamenten den Weg der Gesetzgebung
zurücklegen. Dafür, daß das erforderliche beiderseitige Einverständnis erzielt
werde, ist keine rechthche Gewälir gegeben. Km- die Quote wird, wenn ein Über-
einkommen nicht erzielt worden ist, vom Kaiser auf die Dauer eines Jahres be-
stimmt.
Auf Grund der vorstehend besprochenen Bestimmungen sind die wirtschaft-
lichen Beziehungen zwischen Österreich und Ungarn bisher im ganzen fünfmal
auf je 10 Jahre geregelt worden, zuletzt für die Zeit vom 1. Jänner 1908 bis zum
31. Dezember 1917. In dem sogenannten Quotengesetz wurde der Aufwand
für die gemeinsamen Angelegenheiten zwischen Österreich und Ungarn im Ver-
hältnisse von 63'6 zu 36'4 aufgeteilt. Das Reinerträgnis des Zollgefälles ist zur
Deckung dieses Aufwandes zu verwenden und von dem durch die Quoten zu be-
deckenden Erfordernis vorweg abzuziehen. Die überwiegende Melu'zahl der wirt-
schaftlichen Wechselbeziehungen wh'd in derForm eines Z o 1 1- u n d Handels-
vertrages^) geregelt, welcher die Zollgemeinschaft zwischen Österreich und
Ungarn für die Geltungsdauer des Vertrages sichert und die daraus sich ergebenden
Folgerungen für die äußere und innere Wii'tschaftspohtik beider Staaten zieht.
Hiezu kommen noch zahkeiche andere auf vertragsmäßiger Grundlage beruhende
Gesetze, so insbesondere über die Beitragsleistung Ungarns zu den Lasten der all-
gemeinen Staatsschuld, der anläßlich der Einfüluung der Goldwälu^ung im Jalu'e
1892 abgeschlossene Münz- und Währungsvertrag und die darauf beruhenden
Gesetze und Verordnungen, endlich die Gesetze (beziehungsweise die kaiserUche
Verordnung), womit das der österreichisch-ungarischen Bank im Jalne 1878 ver-
liehene Privilegium auf je 10 Jalu'e verlängertworden ist. Von besonderer Wichtig-
keit sind auch die Gesetze über die Erfüllung der AV e lirp f 1 i c h t und die Höhe
des Relvi'utenkontingentes. Da alle diese Gesetze Verwaltungsangelegenheiten
betreffen, wird ihr Inhalt erst in dem der Verwaltung gewidmeten Teile dieses
Buches zu besprechen sein.
^) Österreichisches Gesetz vom 30. Dezember 1907, ungarischer Gesetzartikel LIV vom
Jahre 1907.
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book Österreichische Bürgerkunde"
Österreichische Bürgerkunde
- Title
- Österreichische Bürgerkunde
- Author
- Heinrich Rauchberg
- Publisher
- Verlag von F. Tempsky
- Location
- Wien
- Date
- 1911
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.4 x 24.0 cm
- Pages
- 278
- Categories
- Geschichte Vor 1918