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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XVI. Der Monarch und die Dynastie. 77 XVI. Der Monarch und die Dynastie. Wie schon im V. Kapitel dargetan worden ist, nennen wir solche Staaten Monarchien, die von einer physischen Person beherrscht werden, deren Wille rechtlich als der höchste im Staate gilt und von keinem anderen irdischen Willen abgeleitet ist. Auf diese seine Stellung als höchstes Staatsorgan hat der Monarch der Verfassung gemäß Anspruch: sie ist sein eigenes (subjektives) Kecht. Dem . monarchischen Prinzip zufolge^) erscheint die Bindung an die Zustimmung des Parlamentes bei der Gesetzgebung und an die Gegenzeichnung der Minister bei der Ausübung der Regierungsgewalt lediglich als eine selbstgewollte Einschränkung seiner früheren unbeschränkten Machtvollkommenheit ; sie reicht nicht weiter, als die Verfassung es anordnet. Dasmonarchische Prinzip istgeschichtlich begründet inderLeistung der Dynastien für den Staat. Besonders deutlich erhellt dies aus der Entstehungs- geschichte des Habsburgerreiches, das durch seine Dynastie geschaffen worden ist^). Und die Art seiner Entstehung wirkt bis in die Gegenwart nach: noch immer ver- einen sich alle Bande des staatlichen Zusammenhaltes im Kaiser und im Kaiser- hause. Durch den Übergang vom Absolutismus zum Konstitutionalismus sind die zentraleMachtstellung des Monarchenund die RollederDynastienurnochwichtiger geworden. Als Träger der geschichtüchen Traditionen, auf welcher der Bestand des Reiches beruht, und alsVerkörperung der allen seinen Volksstämmen gemein- samen, wenn auch nichtimmer klarbewußten Interessen bilden sie das notwendige Gegengewicht gegen den nationalen Egoismus und gegen die Sonderbestrebungen derLänder, denen die konstitutionellen Einrichtungen freieren Spielraumgewähren. Die „dualistische" Gestaltung des Reiches wirkt auf die Art und Weise zurück, wiedieVerfassungenÖsterreichsundUngarnsdieHerrscherbefugnissedesMonarchen der konstitutionellenRechtsordnung einfügen. InÖsterreich ist dasdurch das bereits erwähnte Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt geschehen. Die a%emeine Rechtsstellung des Monarchen^) gipfelt in der unmittelbaren Vertretung des Staates, vermöge welcher der Wille des Kaisers als der Wille des Staates gilt. Die besonderen staatsrechtlichen Verhältnisse der Österreichisch- ungarischenMonarchie bringen es mit sich, daß dergemeinsameMonarch gleichsam zwei Herrscherpersönlichkeiten, die des Kaisers von Österreich und des Königs von Ungarn in sich vereinigt und nicht nur jeden dieser beiden Gliedstaaten sondern in den ihnen gemeinsamen Angelegenheiten auch die Gesamtmonarchie beherrscht und vertritt. Die Machtfülle des von ihm vertretenen Staates spiegelt sich in der obersten Ehrenstellung, in der Majestät des Monarchen: in Titel und Prädikat, Hofstaat und besonderer Stellung im öffentüchen und privaten Rechte. Bezog sich der mit dem Patente vom 11. August 1804 angenommene österreichische Kaiser- titel auf sämtliche Länder des Habsburgerreiches, so wird der duahstischen Gestal- tung des Reiches seit 1868dadurchRechnung getragen, daß der TiteldesMonarchen bei souveränen Akten, insbesondere bei Staatsverträgen lautet „Kaiser von Öster- reich, König von Böhmen usw. und apostolischer König von Ungarn". Der Titel 1) Vergl. das V. Kapitel, S. 33. — ^) Vergl. das IX. Kapitel, insbes. S. 45.— ') Vergl. Friedrich Tezner, ,,Der Kaiser". Wien 1909.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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