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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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Page - 95 - in Österreichische Bürgerkunde

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.XVIII. Der österreichische ReicMrat. 95 Kunst auf Lebenszeit in das Herrenhaus berufen werden. Die Zahl dieser letzteren darf nicht unter 150 verbleiben und nicht 170 übersteigen^). Durch die geringe Spannung zwischen der Höchstzahl und der Mindestzahl der ernannten jVIitgUeder wirdverhindert,daß dieRegierung die Stärke derParteiendurchverhältnismäßigzahl- reicheBerufungenindasHerrenhaus (sogenanntePairsschübe) erheblich verschiebe. Durch seine Zusammensetzung, durch die Interessen und Anschauungen seiner Mitglieder bildet das Hen-enhaus ein aristoki*atisches Gegenge\\icht gegen das Abgeordnetenhaus, Dasselbe besteht seit der Wahlreformvom 26. Jänner 1907 aus 516 aus allgemeinen Volkswahlen hervorgehenden Mitgliedern und ist daher demokratischer gestimmt wie das Herrenhaus. Auch Mitglieder des Herren- hauses hönnen dem Abgeordnetenhause angehören; doch ruht während dieser Zeit die Mitgliedschaft im Herrenhause. Die Wahlordnung und Wahlkreiseinteilung für das Abgeordnetenhauswd später unter 5 besprochen werden. Die beiden Häuser des Reichsrates sind einander grundsätzlich gleichgestellt, Gresetzgebung und Genehmigung von Verwaltungsakten setzen gleichlautende Be- schlüsse beider Häuser voraus^); aber jedes Haus verhandelt und beschließt für sich, übt die Verwaltungskontrolle selbständig aus und regelt seine inneren An- gelegenheiten allein. Politisch hat das Abgeordnetenhaus das Überge^vicht ; die Fühlung mit der Wählerschaft und die Erneuerung durch Wahlen bringen es mit sich,daß diealteVorstellung, alswäre geradedasAbgeordnetenhaus die„Vertretung"' des Volkes, die politische Phantasie beherrscht, sowenig sieauch juristischbegründet ist. Dieser Vorstellung kommt überdies die Bestimmung der Verfassung entgegen, daßFinanzgesetz, Relvrutenkontingent, Not-undAusnahmsverordnungenzuvörderst dem Abgeordnetenhause vorzulegen seien, während es im übrigen der Regierung freisteht, ilire Vorlagen zuerst in dem einen oder dem andern Hause einzubringen. Aber auch jedem der beiden Häuser steht die Initiative zur Gesetzesgebung zu. Der Reichsratwd vom Kaiser alljährlich, womögUch in den Wintermonaten einberufen. DieLegislaturperioden schließensich an die sechsjährigenWahlperioden desAbgeordnetenhauses an. Sie werden aufGrund kaiserlichen Befehls durch Ver- tagung oder Schließung unterbrochen und durch die Auflösung des Abgeordneten- hauses oder den Ablauf der Wahlperiode beendet. Die Schließung der Session— nicht auch die Vertagung— bewirkt, daß aUe noch nicht erledigten Geschäfte in der neuen Session von neuem angefangen werden müssen. Die Tätigkeit beider Häuser des Reichsrates wird durch ihre Geschäfts- ordnungen geregelt, die sie innerhalb eines gesetzlich gezogenen Rahmens selbst beschlossen haben. Nur das wichtigste hieraus kann hier erwähnt werden. Jedes Haus wählt seine Funktionäre, Präsidium und Bureau — nur das Präsidium des Herrenhauses wird vom Kaiser ernannt— bestimmt den Gang der Geschäfte und übt, zunächst durch den Präsidenten, in gewissen Hinsichten aber - auch unmittelbar Sitzungspolizeiund Disziplinargewalt über seine Angehörigen aus. Das Abgeordnetenhaus entscheidet selbst über die Gültigkeit der Walilen (Agnos- zierung). Bis zur Entscheidung haben die Gewählten Sitz und Stünme auf Grund des vom Landeschef ihres Wahlkreises ausgestellten Wahlzertifikats. ^)Ende 1910 zählte dasHerrenhaus des österreichischen Reichsrats 285 Mitglieder, darunter 16 Erzherzoge, 18 Erz- und Fürstbischöfe, 85 erbliche und 165 lebenslängliche Mitglieder. — *) Nur beim Finanzgesetz und beim Rekrutenkontingente gilt die geringere Ziffer als be- willigt, wenn sich trotz wiederholter Beratung keine Übereinstimmung erzielen ließ.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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