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XIX. Die Landtage. 103
Beschwerden auf dem Grebiete der autonomen Verwaltung. Die Verwaltungstätig-
keit des Landtages sowie des Landesausschusses wird insofern von der Regierung
kontrolHert, als zu gewissen Maßnahmen die kaiserliche Grenehmigung (z. B. zur
Aufnahme von Landesdarlehen oder zur Einhebung höherer Landesumlagen) oder
doch die Zustimmung der Regierung erforderlich ist.
Die Landtage beruhen auf dem Prinzip der Interessenvertretung.
Die hiebei zu berücksichtigenden Literessen sind zwar im Anschlüsse an die
ehemaligen Landstände ausgewählt und abgegrenzt worden. Gleichwohl unter-
scheiden sich die Landtage von den ehemaligen Landständen dadurch, daß sie
Repräsentativorgane des Landes sind, also ihre Funktionen nicht etwa aus eigenem
Rechte dem Staate oderdemHerrscher gegenüber, sondern inErfüllung öffentlicher
Pflicht zum allgemeinen Besten ausüben.
DieLandtage sindnachdemEinkammersystem organisiert. AberjeneElemente
die beimZweikammersystem das Oberhaus bilden, haben durch die Art der Kurien-
bildungund in derFormvon sogenanntenVirilstimmen zum großen TeilAufnahme
in die Landtage gefunden. Daraus werden schwerwiegende Bedenken gegen die
Einführung des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes für dieLandtage abgeleitet;
da die Ergänzung durch ein Oberhaus fehlt, blieben wichtige Interessen unver-
treten, die sich bei Volkswahlen nicht durchzusetzen vermögen.
Die Anzahl der Landtagsmitglieder schwankt zwischen 242 (in Böhmen) und
22 (in Görz und Gradiska); in NiederÖsterreich beträgt sie 78, inMähren 151, in der
Steiermark 71, in Galizien 161. Kraft ihres Amtes, als sogenannte Virilisten gehören
ihnen an : die Bischöfe (eine Erinnerung an den früheren Prälatenstand !), die Rek-
toren der Universitäten, in einzelnenLändern andereMänner in ähnlicher Stellung.
Durch Wahl gelangen in die Landtage Vertreter folgender Wählerklassen (Kurien):
1. des Großgrundbesitzes (der ehemalige Herren- und Ritterstand!); 2. der Städte
und Industrialorte (der ehemalige Bürgerstand); 3. der Handels- und Grewerbe-
kammern (als der Organisation der gewerblichen und kommerziellen Unternehmer-
interessen); 4. der ländlichen Gemeinden, wozu 5. in mehreren Ländern^) Abge-
ordnete einer allgemeinen Wählerklassekommen, die nachdem Vorbilde der Reichs-
ratswahkeform von 1896 den Kurien der Interessenvertretung hinzugefügt worden
ist^). In der gleichen Richtung dürfte sich auch in den andern Ländern die Demo-
kratisierung des Landtagswahlrechtes bewegen. In Mähren sind die Wähler-
klassen der Städte, der Landgemeinden und die allgemeine Wählerklasse seit 1905
nach dem Personalitätsprinzipe national geteilt; dadurch wird jedem der beiden
Volksstämme die ihm durch die Wahlordnung zugewiesene Anzahl von Mandaten
gesichert und die Nationalität aus den Wahlkämpfen der genannten Wähler-
klassen ausgeschaltet. In der Wählerklasse des mährischen Großgrundbesitzes
ist die Berücksichtigung der nationalen Minderheit durch Verhältniswahlen ge-
sichert. Auch in der B u k w in a bilden seit der Landtagswahlreform von 1910
*) Darunter auch Niederösterreich, woselbst Wien aus der Wählerklasse der
Städte ausgeschieden ist und mit 31 Wahlbezirken, die den Gemeindebezirken entsprechen, der
allgemeinen Wählerklasse angehört.— *) Die Anzahl der Landtagswahlbezirke in den einzelnen
Ländern wird in der Tabelle 13 des Anhanges mit Unterscheidung der Kurien der Städte, der
Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse nachgewiesen.
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Österreichische Bürgerkunde
- Title
- Österreichische Bürgerkunde
- Author
- Heinrich Rauchberg
- Publisher
- Verlag von F. Tempsky
- Location
- Wien
- Date
- 1911
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.4 x 24.0 cm
- Pages
- 278
- Categories
- Geschichte Vor 1918