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112 XX. Behördenorganisation und öffenüicher Dienst.
Gemeinden. Sie selbst stehen unter derAufsicht des Landesausschusses. Die Aut-
sichtsbefugnisse der Staatsverwaltung den Bezirksbehörden gegenüber sind ähnlich
wie den Gemeinden gegenüber.
Die Organe der autonomen Landesverwaltung, Landtag und Landtagsaus-
schuß, sind bereits im XIX. Kapitel gelegentlich der Erörterung der staatsrecht-
lichen Stellung der Länder besprochen worden^). Der Haushalt der Selbstver-
waltungskörper wird im Zusammenhange mit der sonstigen Finanzverwaltung
im LIL Kapitel erörtert werden^).
4. Der öffentliche Dienst,
Der Staat und die Selbstverwaltungskörper bedürfen zur Durchführung ihrer
Aufgaben persönlicher Kräfte und sachlicher Mittel. Die letztern sichern sie sich,
soweit sie nicht in ihi'em eigenen Vermögen stehen, durch ihre Finanzgewalt. Aber
auch persönlich dem Gemeinwohl, dem Dienste des Staates und der Selbstver-
waltungskörper sich zu widmen sind die Staatsbüiger nicht nur moralisch sondern
auch durch die Rechtsordnung verpflichtet. Diese Dienstpflicht beruht ent-
weder unmittelbar auf gesetzlicher Anordnung, wie z. B. die Wehrpflicht oder
die Pflicht als Geschworener einzutreten, oder sie wird durch besondere Berufung
durch Ernennung oder Wahl auferlegt.
Der öffentliche Dienst wird unter zwei Hauptgesichtspunkten eingeteilt:
einerseits in Berufsdienst und Ehrenamt, andererseits in Zivil- und
M i 1 i t ä r d i e n s t. Er hat, bevor er seine heutigeForm erreichte, eine weit zurück-
^) Vgl. oben S.102 f.— *)Dieungarische Behördenorganisation. DieOrganisation der
Verwaltungsbehörden inUngarn unterscheidet sich von der österreichischen hauptsächlichdadurch,
daß die Selbstverwaltung inUngarn von altersher in denM u n i z ip i e n, den (63)Komitaten und
(24) Städten mit Jurisdiktionsrecht, kräftig ausgebildet ist. Ähnlich wie in England bestand auch
in Ungarn ein enger Zusammenhang zwischen der örtlichen Selbstverwaltung und dem staatlichen
Einflüsse der Stände. Es waren und sind auch gegenwärtig noch die Angehörigen der gleichen
Gesellschaftsschicht, die hierwie dort, im Parlamente wie in den Munizipien, die Macht in Händen
haben: auf dem Lande die großen und mittleren, in der Regel adeligen Grundbesitzer (Aristokratie
und Gentr}-), in den Städten die besitzenden Klassen und die sogenannte ,,Intelligenz". Die Muni-
zipienbesorgendie SelbstverwaltungundbUden zugleichdenRahmen für die staatlicheVerwaltung,
an welcher sie in den ,,Verwaltungsausschüssen" mitbeteiligt sind. Die Organisation der Mimizipien
besteht in der Generalversammlungunddem Munizipalausschusse, an dessen Spitze der Obergespan
steht. Sie haben eine weitgehende Autonomie und Finanzgewalt. Da ein erheblicher Teil auch der
staatlichen allgemeinen Landesverwaltung in den übertragenen Wirkungskreis der Munizipien fäUt,
erübrigen für die Sta,atsbehörden hauptsächlich die überwiegend technischenVerwaltungsaufgaben.
Die örtlicheSelbstverwaltung liegt in denHändender Gemeinden: ähnlich wie inÖsterreich haben
sie im übertragenen Wirkungskreise auch staatliche Geschäfte zu besorgen. Je nach ihrer Größe
und Leistungsfähigkeit sind die Gemeinden verschieden organisiert; man unterscheidet Klein-
gemeinden, die nur zu Gruppen vereint Uire Aufgaben erfüllen können, Großgemeinden, die das
für sich allein vermögen, und Städte mit geordnetem Magistrat, mit erweitertem übertragenen
Wirkungskreis. Beaufsichtigt werden die Gemeinden von den Munizipien.— Die Stellung und Zu-
sammensetzung des Ministeriums ist ähnlich wie in Österreich; nur daß Ungarn außer
den Fachministern zwei besondere Minister hat: den ,,Minister um die Person des Königs", dem
die Vermittlung zwischen dem Könige und den Ministerien obliegt, und den bereits erwähnten
Minister für Kroatien und Slawonien.
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Österreichische Bürgerkunde
- Title
- Österreichische Bürgerkunde
- Author
- Heinrich Rauchberg
- Publisher
- Verlag von F. Tempsky
- Location
- Wien
- Date
- 1911
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.4 x 24.0 cm
- Pages
- 278
- Categories
- Geschichte Vor 1918